Hallo
Im Rahmen seines ermieteten Nutzungsrechtes treffen den Mieter nunmal auch gewisse Pflichten - so z.B. dem Vermieter die Erfüllung seiner Instandhaltungspflicht zu ermöglichen und dazu eben erforderlichenfalls auch den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen.
Damit’s nicht untergeht:
Dabei sollten und müssen beide Seiten die Interessen der jeweils anderen Partei respektieren.
Können sich Mieter+Vermieter nicht einfach, weil sie vernünftig sind, auf einen Termin verständigen, der jedem die geringstmöglichen Probleme/Zusatzkosten bereitet, dann geht’s ggfs. halt darum, was für wen hier als zumutbar gilt.
Dem Vermieter ist jedenfalls nicht zuzumuten, Mehrkosten/Zuschläge für „Frühmorgens“/„Spätabends“-Termine des Handwerkes zu tragen, wenn der Mieter das Problem einfach dadurch gar nicht entstehen lässt, wenn er die grundsätzlich von ihm geschuldete Zutrittsgewährung über eine Person seines Vertrauens realisiert.
Das gilt für den Mieter durchaus als zumutbar - ebenso wie ggfs. Urlaub zu nehmen (ohne dass dafür der Vermieter Ersatz zahlen müsste).
Nach Meinung des DMB darf der Vermieter Zutritt nur wochentags von 10-13 und 16-18 Uhr verlangen. Konsequent „weitergestrickt“ hat der Mieter ebenso keinen Anspruch auf andere Zeiten … - allerdings beurteilen Gerichte das tatsächlich anders > bei Handerwerkerterminen besteht ein Anspruch (für Mieter+Vermieter) auf „während üblicher Handwerker-Arbeitszeiten“.
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/media/dow…
etwas neutraler dürfte für eine vernünftige Einschätzung sicher besser sein:
http://www.klasen-hennings.de/index2.php?option=com_…
http://www.123recht.net/Betretungs%E2%80%93-und-Besi…
Rudi