Es gibt etwas kompliziertes, worauf ich keine Antwort finden konnte. Wer kann helfen?
Die Ehefrau ist mit dem Kind in der Ehewohnung geblieben.
Der Ehemann hat die Familie verlassen und ist auf eigenen Wunsch ausgezogen.
Die Ehewohnung ist das Eigentum der Eltern der Ehefrau.
Der Ehemann hatte beim Ausbau der Ehewohnung mitgeholfen. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die junge Familie bis 30.06.13 keinen Mietzins zahlen muß, sondern nur Betriebskosten/Nebenkosten. Ab dem 01.07.2013 ist ein Kaltmietzins von 450 Euro zu bezahlen.
Ist dann beim Trennungsunterhalt/Ehegattenunterhalt ein Wohnwert anzurechnen?
Danke im Vorraus!
Hallo,
Aus meiner Sicht: nein.
Die Wohnung muss ja gemietet, also bezahlt werden.
Man könnte überlegen, ob man bis zum 1.7. einen Wohnwert gelten lässt. Eigentlich aber nicht, weil ja statt der Miete Arbeitsleistung im Voraus erbracht wurde.
Der Trennungsunterhalt ist also ohne einen Wohnwert zu berechnen.
Viele Grüße
Bis zum 30.6.13 vermutlich ja, aber evtl. nicht in voller Höhe. Die Wohnung wird größer sein als eine Fraumit Kind benötigt und alleine mieten würde.
Ab 1.7. ist Miete fällig die die Frau zahlen muß, also kein Wohnwertvorteil mehr da.
Sollte sie weiterhin kostenlos wohnen dürfen aber ebenfalls nicht, das geht den Exmann nichts mehr an.
Der Einfachheit halber ist die Hälfte des Mietzinses für den relevanten Zeitraum anzurechnen.
ist das wirklich ein gravierender Zeitraum?
Wenn ja, dann wäre dieser als Wohnvorteil/Geldwert anzurechnen. Dafür prozessieren würde aber mehr verschlingen als bringt, wegen dem Auslauf in 06/13.
Gruß
EJWW
PS: teilt das Geld für Anwälte unter Euch beiden auf ;-D…
Hallo,
meiner Meinung nach gibt es nur einen anrechenbaren Wohnvorteil eines Ex-Partners, wenn beide an der Ehewohnung beteiligt sind. Also, die Wohnung auf beider Namen steht, oder der ausgezogene Partner sich an der monatlichen (Miet-Kauf)Finanzierung beteiligt.
In diesem Fall steht aber die Wohnung auf dem Namen der Eltern. Der ausgezogene Partner hätte ebenfalls die Möglichkeit, kostenlos oder zu geringen Kosten bei seinen Eltern zu wohnen.
Die Beträge, die jeder in die Wohnung eingebracht hat, können im Verfahren „Zugewinn“ ausgeglichen werden, so sie denn vom ausgezogenen Partner nachgewiesen werden können, da er nicht namentlich mit als Eigentümer für die Wohnung eingetragen ist.