Nehmen wir einmal an, jemand hätte vor 8 Jahren ene 1 Zimmer Attelierwohnung angemietet die eine bis dahin uneinsehbare 50 qm große Dachterasse gehabt hätte. Der angrenzende 1 Zimmer Wohnraum wäre von dieser Dachterasse durch eine die gesamte Dachterassenbreite umfassende Fensterfront getrennt.D.h. der gesamt Wohnraum wäre aus Richtung Dachterasse einsehbar gewesen und von der Dachtersse würde man man auf den unbefensterten Dachgiebel einer gegenüberliegenden Häuserreihe (50 m Abstand)schauen.
Würden nun diese gegenüberliegenden Häuser, die Eigentum der Stadt wären, meistbietend verteigert und die neuen Eigentümer anschließend fleißig umbauen, so daß die Wohnqualität durch den Baulärm stark gemindert würde,wäre dies ein Grund eine Reduzierung der Miete zu verlangen?
Und was wäre, wenn,noch viel schlimmer,riesige Dachgauben auf den der Dachtersse gegenüberliegenden Dachgiebeln errichtet würden die in gleicher Höhe zur Dachterasse gebaut wären, und die neuen Eigentümer, die teilweise Ihre Arbeitszimmer dorthineinverlegt hätten, nun ungehindert auf die Dachterasse und in die Wohnung einblick nehmen könnten, da diese ja über die riesige Fensterfront verfügt.
Dann wäre doch überhaupt keine Intimsphäre mehr gewhrt und damit der Wohnwert sehr in Mitleidenschaft gezogen, oder? Würde der Mieter dieser fiktiven Wohnunh kmit Dachterasse morgens aufstehen und im Schafanzug oder auch ohne die elektrische Fensterjalosie hochfahren, würden ihn zukünftig die ginsenden Nachbarn von den Gauben aus grüßen. Eine Privatspärewäre nicht mehr, wie ursprünglich bei der Anmietung gegeben, vorhanden sein.
Rechtfertigen diese Umstände, daß ein Betroffener vom Vermieter eine Minderung der Miete verlangen kann - wenn ja um etwa wieviel Prozent?
Mit freundichen Grüßen