Wohnwertbeeinträchtigung durch den Bau von Gauben

Nehmen wir einmal an, jemand hätte vor 8 Jahren ene 1 Zimmer Attelierwohnung angemietet die eine bis dahin uneinsehbare 50 qm große Dachterasse gehabt hätte. Der angrenzende 1 Zimmer Wohnraum wäre von dieser Dachterasse durch eine die gesamte Dachterassenbreite umfassende Fensterfront getrennt.D.h. der gesamt Wohnraum wäre aus Richtung Dachterasse einsehbar gewesen und von der Dachtersse würde man man auf den unbefensterten Dachgiebel einer gegenüberliegenden Häuserreihe (50 m Abstand)schauen.

Würden nun diese gegenüberliegenden Häuser, die Eigentum der Stadt wären, meistbietend verteigert und die neuen Eigentümer anschließend fleißig umbauen, so daß die Wohnqualität durch den Baulärm stark gemindert würde,wäre dies ein Grund eine Reduzierung der Miete zu verlangen?

Und was wäre, wenn,noch viel schlimmer,riesige Dachgauben auf den der Dachtersse gegenüberliegenden Dachgiebeln errichtet würden die in gleicher Höhe zur Dachterasse gebaut wären, und die neuen Eigentümer, die teilweise Ihre Arbeitszimmer dorthineinverlegt hätten, nun ungehindert auf die Dachterasse und in die Wohnung einblick nehmen könnten, da diese ja über die riesige Fensterfront verfügt.

Dann wäre doch überhaupt keine Intimsphäre mehr gewhrt und damit der Wohnwert sehr in Mitleidenschaft gezogen, oder? Würde der Mieter dieser fiktiven Wohnunh kmit Dachterasse morgens aufstehen und im Schafanzug oder auch ohne die elektrische Fensterjalosie hochfahren, würden ihn zukünftig die ginsenden Nachbarn von den Gauben aus grüßen. Eine Privatspärewäre nicht mehr, wie ursprünglich bei der Anmietung gegeben, vorhanden sein.

Rechtfertigen diese Umstände, daß ein Betroffener vom Vermieter eine Minderung der Miete verlangen kann - wenn ja um etwa wieviel Prozent?

Mit freundichen Grüßen

Moin,

Nehmen wir einmal an, jemand hätte vor 8 Jahren ene 1 Zimmer
Attelierwohnung angemietet die eine bis dahin uneinsehbare 50
qm große Dachterasse gehabt hätte.

Es steht dem Mieter frei, passende Gardinen anzubringen. Er hat sicher kein Recht darauf auf Grund von Baumaßnahmen auf anderen Grundstücken, die Miete zu reduzieren. Ggf. mag da vorübergehend etwas wg. Lärmbelästigung möglich sein, aber sicher nicht, weil in andere Häuser Fenster eingebaut werden.

Gruß,
Ingo

Aber ich bin kein Anwalt.

sicher nicht, weil in andere Häuser Fenster eingebaut werden.

Gruß,
Ingo

Aber ich bin kein Anwalt.

Hallo

sehe das wie Ingo. Man muss immer damit rechnen, dass in der Nachbarschaft mal um- oder ausgebaut wird, das dürfte kein Minderungsgrund sein und 50 m Entfernung sind ja nicht wenig.

Die Auffassung ist absolut korrekt. Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Aussicht verbaut wird. Gemietet wird die Wohnung. Der Vermieter hat keinen Einfluss darauf, was in der Nachbarschaft gebaut wird.

Wenn dadurch der subjektive Wohnwert für den Mieter vermindert wird, steht es ihm frei, auszuziehen.

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Sähe es anders bei der Beureilung aus, wenn die Entfernung zu den neu erbauten Nachbargauben nur ca. 15-20 Meter (und NICHT 50 Meter) beträgt?

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Sähe es anders bei der Beureilung aus, wenn die Entfernung zu
den neu erbauten Nachbargauben nur ca. 15-20 Meter (und NICHT
50 Meter) beträgt?

Hallo

auch nicht, es sei denn man hat eine Wohnung mit garantiert unverbaubarer Sicht gemietet. Und das dürfte hier nicht der Fall sein.