Wohnwertverbesserung zulässig?

Hallo,

darf ein Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses z.B. einen Herd und eine Spüle (vorher vom Mieter gestellt) in der Wohnung aufstellen oder ein besonders großes Waschbecken im Bad installieren?
Bzw. überhaupt etwas am Zustand der Wohnung ändern (Reparaturen nat. ausgenommen)?

Danke für Tipps,
Paran

Wohnwertverbesserung um dann die Miete zu erhöhen?
Das darf er natürlich nur mit Zustimmung des Mieters und das darf der VM genausowenig wie bei einer Reparatur eine Luxussanierung durchzuführen.
Der Mieter könnte dem VM den Zurtritt zur Wohnung verwehren wenn der VM nur deshalb Einlaß begehrt um die geschilderten Installationen durchzuführen. ramses90

https://www.mieterbund.de/mietrecht/ueberblick/modernisierung.html

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Hallo,

sind denn eine einfache Spüle oder normaler Kühlschrank eine Luxussanierung? Sowas hat doch eh jeder. Bei einem 2. Waschbecken im Bad könnte ich mir das noch vorstellen, obwohl das in einem 4 Personenhaushalt ev. auch eine gewisse Berechtigung hätte, oder?
Was ist Luxus?

Gruß,
Paran

Die Frage ist ja warum will der VM das machen wenn Du keine Mängelanzeige bei ihm gestellt hast.
Ich nehme mal an, dass der auf Modernisierung aus ist und Dir die Miete um 8 % erhöhen wird…
In meinen Augen ist das aber keine Modernisierung die der da vorhat, ich bin aber auch kein Richter.
Und hat das übergroße Waschbecken überhaupt Platz im Bad? Nicht, dass Ihr dann über ´nen Laufsteg ans WC, Dusche oder Wanne müßt. ramses90

Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des BGB findet man im § 555b BGB.
In Frage kommen hier die Punkte 4. und 5.
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

Darüber wird man im Einzelfall streiten können.
Die Eingangsfrage war, ob der Vermieter das überhaupt darf. Die Antwort ist simpel: Eine Modernisierung bedarf der Ankündigung.
Eine andere Form der Maßnahme sind solche zur Instandsetzung oder Instandhaltung - diese sind ebenfalls anzukündigen (wenn sie nicht unerhebliche Einwirkung haben oder zwingend sofort durchgeführt werden müssen).

Hast du mehr Informationen als ich?

Zur Erhöhung der Miete wäre es notwendig,
dass es überhaupt eine Modernisierung ist,
dass diese angekündigt wurde,
dass die Höhe der voraussichtlichen Mieterhöhung in der Ankündigung stand.

Ich nehme an, du meinst mit „um 8%“ das Richtige und hast dich nur falsch ausgedrückt.
Es sind lediglich 8% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten einer Modernisierung, von denen die Kosten andernfalls erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen noch abgezogen werden müssen, um die die Jahresmiete erhöht werden darf.

Das BGB nennt es etwas anders, nämlich „Verbesserung des Gebrauchswertes oder der allgemeinen Wohnverhältnisse“ - das wirst du sicher gemeint haben.
Einer Zustimmung des Mieters bedarf das NICHT.
Der Mieter hat eine Duldungspflicht, wenn es eine derartige Verbesserung wäre. Er hat lediglich das Recht, einen Härtefall im Sinne des § 555d BGB zu erklären - dann entfällt die Duldungspflicht.

Ich sehe aber wie du in den beschriebenen Maßnahmen eher keine Modernisierung, keine Instandhaltung und keine Instandsetzung. Ich bin mir da ebenfalls nicht sicher. Da aber keine Ankündigung mit Mieterhöhungsbenennung erfolgte, sollte sich der Mieter zunächst einmal entspannen und die Maßnahmen, die ja (wenn ich es richtig verstanden habe) schon erfolgt sind, als Geschenk annehmen.