Ist - wenn im ganzen Urteil nix von NICHT-Zulassung steht die Revision zugelassen oder muss sie ausdrücklich zugelassen werden…und muss dann binnen monatsfrist die Nichtzulassungsbeschwerde oder auch die Revision begründet sein oder kann man erst einmal Revision und NZB einlegen und hat dann nochmal zeit für die Begründung
Hallo!
Man muss innerhalb 1 Monats Revision einlegen, hat aber 2 Monate Zeit sie zu begründen. Natürlich darf man auch gleich die Begründung mitschicken.
Ist die Revsion nicht schon im Urteil zugelassen, dann muss man sie beim VG erst beantragen.
Lies mal hier rein
https://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html