Hallo,
ich habe in letzter Zeit einiges privat vorgestreckt für das eigene Unternehmen, genau wie mein Partner von gwriters.de und nun stellt sich die Frage, wie wir das korrekt festhalten, sodass das Finanzamt auch alles nachvollziehen kann und worauf wir achten müssen.
Unter den Ausgaben sind z.B.:
-Mehrere Essen mit Bewerbern
-Geschirr und Schreibmaterial für das Büro (auf einer Rechnung)
-Versandtaschen und Versandkosten für Päckchen an Kunden
-Router für das Büro
-…
Wichtig zu wissen ist, was für Daten genau festgehalten werden müssen und welche Belege (Original/Kopie) wir benötigen/aufbewahren müssen.
Vielen Dank!
Hallo,
möglichst die Originalbelege aufheben.
Auf den Belegen oder Extrablatt (Belege anheften) notieren für was die Ausgaben waren.
zu den einzelnen Belegen die Fahrtkosten nicht vergessen.
Bei den Essen sind die Teilnehmer und der Grund des Essens anzugeben.
Zu den Ausgaben zählen auch der PC, Drucker, Arbeitszimmer usw auch wenn es privat ist. Entweder anteilig oder um widmen.
mfg
Ben
Hallo,
bei den Bewirtungen müssen Sie die Originalrechnung aufbewahren. Anzugeben sind: Name Gästeführer, Namen + Firma aller Kunden, Anlass der Bewirtung in Stichwortform. Geschäftliche Bewirtungen sind zur zu 70 % betriebsausgabenabzugfähig. Bei Bewirtungen über 150 Euro muss der Gastwirt oder sein Personal die Rechnung auf Name + Anschrift Ihrer Firma ausstellen. Ausnahmsweise ist hier erlaubt, wenn diese vom Restaurantpersonal handschriftlich a.d. Rechnung vermerkt ist (aber nicht von Ihnen). Bei den anderen Ausgaben handelt es sich m. E. um Büromaterial. Sie müssen bei der Erstellung aller Rechnungen darauf achten, das diese im Original sind und gem. §14 UStG ausgestellt sind. Wenn Sie diesen Begriff ins Internet eingeben, erhalten Sie die Kriterien für eine korrekte Rechnungsstellung. Alle Rechnungen, die 150 Euro übersteigen, müssen zudem die MwSt in Summe ausweisen, damit Sie einen Vorsteuerabzug machen können und auf Name + Anschrift Ihrer Fa. ausgestellt sein. Sind Sie Kleinunternehmer (§19 UStG)und haben die Regelbesteuerung nicht gewählt, sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil Sie auf Ihren Rechnungen ja auch keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen.
Hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig helfen.
Tina
Klasse,
vielen Dank an beide für die Antworten! Hat mir sehr geholfen.
Besten Gruß,
Marcel