Woraus resultiert hier die Nachzahlung?

Hallo,

habe mal eine Frage zu folgendem Beispielfall:

Arbeitgeber A zahlt dem Arbeitnehmer 6 Monate des Jahres je 2000 EUR brutto und führt dafür die Lohnsteuer im Voraus ab.

Nachdem der Mitarbeiter den Arbeitgeber gewechselt hat, bekommt er für die anderen 6 Monate des Jahres vom Arbeitgeber B monatlich 3000 EUR brutto. Auch Arbeitgeber B führt dafür bereits die Lohnsteuer im Voraus ab.

Nun fordert das Finanzamt am Ende des Jahres eine saftige Lohnsteuer-Nachzahlung.

Meine Frage ist, wie die Nachzahlung zu Stande kommt, da ja die Arbeitgeber bereits die anfallende Lohnsteuer im Voraus abgeführt haben.

Kann es sein, dass durch den Gehaltssprung ab dem Wechsel des Arbeitgebers das gesamte Jahresbrutto einem höheren Steuersatz unterliegt und somit für die ersten 6 Monate rückwirkend mehr Lohnsteuer anfällt als dies der Fall gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer auch die anderen 6 Monate des Jahres weiterhin nur die monatlichen 2000 EUR bekommen hätte?

Danke vorab für hilfreiche Infos!

Gruß

Martin

Hallo,
bei der Geschichte fehlt irgend etwas.
Welche Steuerklasse hat A, welche die Ehefrau (so es eine gibt) und hat sie auch verdient, waren Freibeträge auf der „Lohnsteuerkarte“ (ich nenne das so lange so, bis sich das neue Verfahren durchgesetzt hat) eingetragen, wurde die Lohnsteuerzahlung korrekt im Bescheid berücksichtigt, gibt es weitere Einkünfte?

Cu Rene

Der AN hat in diesem Fall Steuerklasse 1 und ist ledig.

Einzige Besonderheit ist eine Abfindung i. H. v. 15000 EUR, die der AN vom Arbeitgeber A eingestrichen hat, aber auch dafür hat der Arbeitgeber A die antsprechende Lohnsteuer bereits vorab abgeführt.

Dennoch: Der Arbeitgeber A kann ja nicht wissen, was der Arbeitgeber B zahlen wird nach dem Jobwechsel des AN. Somit kann er ja eigentlich auch nur die Lohnsteuer entsprechend des von ihm selbst an den AN gezahlten voraussichtlichen Jahresgehaltes abführen.

Ich kann mir vorstellen, dass der AN bei einer Gehaltserhöhung um 50% in eine andere Stufe rutscht, die sich ja dann rückwirkens auf das gesamte Jahresbrutto, also auch auf die vermutlich zu wenig entrichtete Lohnsteuer auf Gehalt und Abfindung von Arbeitgber A bezieht.

Liege ich da richtig?

Nein, es ist umgekehrt. (Stufen gibt es nicht.)

Insgesamt hat ja der AN bei A insgesamt und auch im Schnitt mehr verdient (4500 EUR/Monat). Der Arbeitgeber B hat die Steuer so abgeführt, als ob der AN durchgehend 3000 EUR verdient hätte, also zu einem geringeren Steuersatz als tatsächlich bei Jahresbetrachtung erforderlich.

Weitere Möglichkeit: Arbeitgeber A hat die Abfindung gefünftelt,aber in der Einkommensteuereklärung wurde vergessen, die Fünftelung zu beantragen.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

bis hierher schonmal danke. Habe dennoch einige offene Fragen:

Sehe ich es richtig, dass die Abfindung nach der Fünftelregelung versteuert werden MUSS? Wenn es so ist, warum muss man dann in der Steuererklärung diese Regelung erst beantragen, damit sie auch berücksichtigt wird?

Wird eine diesbezügliche nachträgliche Korrektur der Steuererklärung durch Einlegung eines Rechtsmittels nach Erlass des Bescheides noch anerkannt?

Würde sich die Fünftelregelung im hier genannten Fall günstiger auswirken als eine normale Besteuerung?

Ist davon auszugehen, dass der AG B trotzdem zu wenig Steuer abgeführt hat, da er ja ungeachtet der Anwendung der Fünftelregelung nicht wissen kann, wie hoch das gesamte Jahreseinkommen des AN ist bzw. nach welcher Regelung es besteuert wird bzw. kann es sein, dass der AG A trotz Anwendung der Fünftelregelung zu wenig Steuern für das normale Einkommen abgeführt hat, da er ebenfalls nicht wissen kann, wie hoch das gesamte Jahreseinkommen ausfallen wird?

Danke vorab,

Martin

Hallo,

bis hierher schonmal danke. Habe dennoch einige offene Fragen:

Sehe ich es richtig, dass die Abfindung nach der
Fünftelregelung versteuert werden MUSS? Wenn es so ist, warum
muss man dann in der Steuererklärung diese Regelung erst
beantragen, damit sie auch berücksichtigt wird?

Antwort:smiley:amit auch das Finanzamt sie so besteuert!

Wird eine diesbezügliche nachträgliche Korrektur der
Steuererklärung durch Einlegung eines Rechtsmittels nach
Erlass des Bescheides noch anerkannt?

Antwort: ja, wenn innerhalb der Rechtsbehlefsfrist!

Würde sich die Fünftelregelung im hier genannten Fall
günstiger auswirken als eine normale Besteuerung?

Antwort: das könnte sein, muss aber nicht - muss man durchrechnen!

Ist davon auszugehen, dass der AG B trotzdem zu wenig Steuer
abgeführt hat, da er ja ungeachtet der Anwendung der
Fünftelregelung nicht wissen kann, wie hoch das gesamte
Jahreseinkommen des AN ist bzw. nach welcher Regelung es
besteuert wird bzw. kann es sein, dass der AG A trotz
Anwendung der Fünftelregelung zu wenig Steuern für das normale
Einkommen abgeführt hat, da er ebenfalls nicht wissen kann,
wie hoch das gesamte Jahreseinkommen ausfallen wird?

Antwort: das ist unwahrschbeinlich, aber zur Berechnung im Rahmen der ESt-Erklärung auch egal, denn hier gleicht sich das wieder aus! Das Brutto ist das gleiche und die Lohnsteuer wird daraus abgeführt.

Danke vorab,

Martin

Bitte, gerne - Lia

Okay,

im vorliegenden Fall ist es so, dass der AG A für die Abfindung NICHT die Fünftelregel angewandt hat, d. h., er hat erheblich mehr Lohnsteuer im Voraus abgeführt, als der AN nach der Fünftelregelung hätte zahlen müssen.

Dazu die Fragen:

  1. In der Lohnsteuerbescheinigung des AG A ist die Abfindung zwar im gesamten Steuerbrutto enthalten, wird weiter unten aber separat als ermäßigt zu besteuernde Einmalzahlung angegeben. Soweit ich weiß, muss das Finanazamt auf dieser Basis automatisch die Günstigerprüfung durchführen udn dann entsprechend besteuern. Oder muss der AN hier einen expliziten Antrag dazu stellen und wenn ja, wo im Vordruck?

  2. Wenn nun der AG A bereits die hohe Lohnsteuer für die Abfindung abgeführt hat, da er die Fünftelregelung nicht angewandt hat, woraus resultiert dann, dass es dem Finanzamt insgesamt aufs Jahr gerechnet trotzdem noch zu wenig ist?

Danke,

Martin

Hallo,

dann liegt es halt doch an AG B.

Die Fünftelregelung muss in der EstErklärung gesondert beantragt werden, durch Eintrag Zeile 17 in Anlage N und in der Regel zusätzliche Unterlagen wie z.B. Aufhebungsvertrag. Bei der Relation zum Gesamteinkommen sollte es sich lohnen. Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids kann das noch nachgeholt werden.

Viel Glück

Barmer

Okay,

vielen Dank!!!

In der aktuellen Elster Formular Version gibt es die Zeile 17 nicht, da das Programm diese Daten nur über die Lohnsteuerbescheinigung erhebt. Die Anlage N geht online erst auf Seite 2 los und steigt irgendwo bei Zeile 36 ein…

Ich gehe mal davon aus, dass das Finanzamt dann aufgrund der Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung die Fünftelregelung hätte prüfen und ggf. anwenden müssen.

Gruß

Martin

Hallo,

ich nehme an, dem Finanzamt braucht eine Willenserklärung, dass gefünftelt werden soll. Eine automatische Günstigerprüfung erfolgt hier wohl nicht. (Ich bin Experte für Krankenversicherungen und in die Steuern verlaufe ich mich nur gelegentlich, wenn ich zufällig was weiß.)

Gruss

Barmer

es darf nicht sein, dass die Abfindung sowohl im Gesamtbrutto Zeile 3 als auch in der entspr. Zeile für ermäßigt besteuerte Einnahmen steht - überprüfen Sie das unbedingt, denn das FA addiert die Beträge und dann wäre auch die Nachzahlung erklärbar - Einspruch innerhalb eines Monats einlegen!!

Lia

Vielen Dank!

Gruß

Martin

Hallo!

Das stimmt so nicht. Das ist nur bei den ermäßigt besteuerten so, Zeile 10 der LSt-Besch. Bei den nicht ermäßigten, Zeile 19 der LSt-Besch, steht ausdrücklich „…in Zeile 3 enthalten“.

Gruß

derschwede77