Hallo,
kennt sich jemand mit der Funktionsweise einer Wortmarke aus?
Es geht um eine Wortmarke, die aus zwei Begriffen zusammengesetzt ist. Nehmen wir das Beispiel „flummiger Wasserball“ (etwas weniger albernes fällt mit grad nicht ein, sorry!).
Dabei soll „flummig“ ein Begriff sein, der noch nicht geschützt ist und unserer Annahme nach auch schutzwürdig sein soll. Wasserball ist ein allgemeiner, nicht schutzwürdiger Begriff.
Frage 1: Wenn das eigentliche Interesse des Antragstellers darin besteht, den Begriff „flummig“ zu schützen, er diesen Begriff aber vorrangig in Zusammenhang mit Wasserbällen benutzen möchte - ist es da sinnvoll, oben genanntes Wortpaar schützen zu lassen? Oder sollte er nur „flummig“ als Wortmarke anmelden?
Frage 2: Nehmen wir an, die Wortmarke ist angemeldet wie oben beschrieben, also mit den zwei Begriffen - ist dann die Verwendung von nur „flummig“ auch geschützt? Oder kann ein Wettbewerber „flummige Federbälle“ anpreisen, ohne die Marke zu verletzen? (Unter der Annahme, dass Federbälle in die gleiche Handelskategorie fallen wie die mit der Wortmarke angemeldeten Wasserbälle.)
Ich hoffe, die Szenarien und Fragen waren nicht zu kryptisch, und ihr habt hier Ideen und Antworten. Vielen Dank im Voraus dafür!
Gruß,
Stefan
Frage 2: Nehmen wir an, die Wortmarke ist angemeldet wie oben
beschrieben, also mit den zwei Begriffen - ist dann die
Verwendung von nur „flummig“ auch geschützt? Oder kann ein
Wettbewerber „flummige Federbälle“ anpreisen, ohne die Marke
zu verletzen? (Unter der Annahme, dass Federbälle in die
gleiche Handelskategorie fallen wie die mit der Wortmarke
angemeldeten Wasserbälle.)
es kommt darauf an, ob ein tatbestand des § 14 Abs.2 markeng erfüllt ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html
maßgeblich ist hier die ziff.2:
die ähnlichkeit (nicht identität) der marke kann man bejahen, ebenso die ähnlichkeit der ware. problematisch ist nun noch die verwechslungsgefahr beim kunden. das wird letztlich das gericht bzw. ein gutachten entscheiden. hat sich die marke einigermaßen etabliert, dann wird man dies vielleicht auch bejahen können…
es kommt darauf an, ob ein tatbestand des § 14 Abs.2 markeng
erfüllt ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html
maßgeblich ist hier die ziff.2:
die ähnlichkeit (nicht identität) der marke kann man bejahen,
ebenso die ähnlichkeit der ware. problematisch ist nun noch
die verwechslungsgefahr beim kunden. das wird letztlich das
gericht bzw. ein gutachten entscheiden. hat sich die marke
einigermaßen etabliert, dann wird man dies vielleicht auch
bejahen können…
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wäre es also schlauer, nur „flummig“ als Marke eintragen zu lassen? Wäre damit die Verwendung für alle verbundenen Produktbezeichnungen der bei der Anmeldung gewählten Produktkategorie geschützt? Also auch per se für Federbälle?
Gruß,
Stefan
es kommt darauf an, ob ein tatbestand des § 14 Abs.2 markeng
erfüllt ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html
maßgeblich ist hier die ziff.2:
die ähnlichkeit (nicht identität) der marke kann man bejahen,
ebenso die ähnlichkeit der ware. problematisch ist nun noch
die verwechslungsgefahr beim kunden. das wird letztlich das
gericht bzw. ein gutachten entscheiden. hat sich die marke
einigermaßen etabliert, dann wird man dies vielleicht auch
bejahen können…
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wäre es also schlauer, nur „flummig“ als Marke eintragen zu
lassen? Wäre damit die Verwendung für alle verbundenen
Produktbezeichnungen der bei der Anmeldung gewählten
Produktkategorie geschützt? Also auch per se für Federbälle?
nein, man wird immer in der ziff.2 landen, da ziff.1 dopppelidentität erfordert, d.h. auch die ware müsste identisch sein. das ist bei federball/wasserball nicht der fall.
ich persönlich wuerde die marke so anmelden, wie sie später verwendet wird. wenn also flummig wasserball verwendet werden soll bzw. vorerst keine anderen produkte den namen flummig erhalten sollen, dann würde ich flummig wasserball anmelden.
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Eine Marke wird für bestimmte Einsatzgebiete (Wirtschaftsbereiche) angemeldet. Je nachdem, welche Gebühren man auszulegen bereit ist, kann man alle erdenklichen Einsatzgebiete auch nur für das Wort „flummig“ anmelden und schützen. Es ist dann eben recht teuer, wenn man auch z.B. für die EDV oder den Automobilbau diesen Begriff schützen möchte.
Ansonsten ist es sicherlich sinnvoll, den Begriff als solchen einzeln zu schützen, denn dann ist der Schutz auch prinzipiell breiter aufgestellt.
Grüße,
Chrizz!
Es ist dann eben recht teuer, wenn man auch z.B. für
die EDV oder den Automobilbau diesen Begriff schützen möchte.
So einfach ist es nicht. Man muss die entsprechenden Nizza-Klassen auch irgendwann „bedienen“. Einfach nur sämtliche Klassen anmelden, damit der Name nicht sonstwo als Marke auftauchen kann, geht nicht.
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Danke für die Ergänzung. Praktisch prüft aber bei der Anmeldung niemand ohne Grund, inwieweit die Marke tatsächlich verwendet wird. Die Anmeldung ist erst einmal problemlos möglich. Und damit hat man im Streitfall schon einen Fuß in jeder Tür. Insbesondere bei einer Wortmarke, die ja möglicherweise auf viele Lebensbereiche anwendbar ist. Mercedes z.B. hat sicherlich alle Klassen angemeldet, damit niemand auch nur eine Tüte Chips so nennen kann.
Grüße,
Chrizz
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Hallo,
ok, danke, verstanden (glaube ich).
Um noch einmal auf das Beispiel zurückzukommen: Angenommen es wäre tatsächlich diese Wortkombination, die geschützt werden soll. Also „flummiger Wasserball“. Während „flummig“ der Annahme zufolge ein schutzwürdiges Adjektiv sein soll, kann man dieses zusammen mit dem, doch wohl für sich allein nicht markenfähigem „Wasserball“ als Wortmarke schützen lassen? Kann eine schutzwürdige Wortmarke also auch dann entstehen, wenn (mindestens) einer der Teilbegriffe nicht schutzwürdig ist?
Ich hoffe, das war verständlich? 
Gruß und Dank,
Stefan
Um noch einmal auf das Beispiel zurückzukommen: Angenommen es
wäre tatsächlich diese Wortkombination, die geschützt werden
soll. Also „flummiger Wasserball“. Während „flummig“ der
Annahme zufolge ein schutzwürdiges Adjektiv sein soll, kann
man dieses zusammen mit dem, doch wohl für sich allein nicht
markenfähigem „Wasserball“ als Wortmarke schützen lassen? Kann
eine schutzwürdige Wortmarke also auch dann entstehen, wenn
(mindestens) einer der Teilbegriffe nicht schutzwürdig ist?
ja, weil es sich bei der zu schützenden marke um eine einzige marke handelt, die lediglich aus 2 worten besteht. § 8 Abs.2 markeng (falls du darauf abzielst) macht deshalb keine probleme.
http://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html