Urteile gibt es meines wissens nach keine.
wobei es fraglich ist, in weit blizzard das eigentum durch
nachträglich agb ändern kann. meinens wissens nach sind eulas
in deutschland wertlos.
Die Frage ist aber hier doch auch, ob das verkaufte Gut so nutzbar ist, wie man es, auch nach Treu und Glauben, erwarten kann. Und da der Dienstleister eben nun mal diese und jene Regeln hat…
Nach Auffassung des Diensteanbieters ist jeder verkaufte Account ein Verstoß gegen Urheberrechte und behält sich die Sperrung des Account vor, welcher dadurch unbenutzbar, also wertlos wird. Dieses Verhalten ist allgemein bekannt und ist nachlesbar auf seiner Webseite und in den Nutzungsbedingungen. Jeder verkaufte Account verstößt also automatisch gegen die Nutzungsbedingungen und bringt stets das Risiko einer Accountsperre mit, ein Verkauf „ohne Belastung“ ist gar nicht möglich, eine Nacherfüllung damit mMn zweifelhaft bis unmöglich, da, zumindest ja aus der Sicht des Dienstleisters, der Account gar nicht verkaufbar ist. Besser wäre vielleicht der Begriff abtretbar oder übertragbar, denn die Frage nach dem Dienstleistungsvertrag ist natürlich berechtigt. Es sei denn, der Verkäufer erreicht beim Anbieter eine - nennen wir es mal „Abtretungsgenehmigung“. Was man so liest, ist das aber unwahrscheinlich, der Verkäufer kann also keine mängelfreie Ware liefern.
fraglich ist somit, stellt der acc einen dienstleistungs
vertrag da`? und in wie weit wird hier durch die
arbeitsleitung bzw. die eingestellten daten ein recht
begründet.
Na ja, es wäre denkbar einen Vertrag zu machen, nach dem A für B einen neuen Account „hochlevelt“ und dann an B übergibt, wobei der Account die ganze Zeit über aber B „gehört hat“, also B der Vertragspartner mit dem Anbieter ist. Allerdings verstößt auch dieses Verhalten gegen die Nutzungsbedingungen:
„(7) auf dem Account eines Dritten spielen, insbesondere zum Zweck des Zurverfügungstellens sog. „power leveling services“;“
Und damit wären wir mMn wieder bei der Unmöglichkeit, denn auch der Erwerb eines neuen Accounts und „Herstellung des angebotenen Leistungsumfang“ (vermutlich ja Spielcharaktere mit Level x) wären auch hier nur machbar, wenn man gezielt gegen die Nutzungsbedingungen verstößt. Aber Vertragsrecht ist sicher nichts, wovon ich besonders viel Ahnung habe…
gibt einen interesanten aufsatz in die richtung, sollte man
mal lesen 
Link? Oder geht es darum um das vermeintliche oder tatsächliche Eigentum an virtuellen Äxten, Schwertern und Zauberstäben? In einigen Computerzeitungen gab es ja hin und wieder mal Abrisse zu dem Thema, ich meine mich auch an einen Artikel in der c’t zu erinnern, aber so auf Anhieb fällt mir dazu nichts ein. IMHO mal ein nettes und auch aktuelles Thema für eine Doktorarbeit… ^^