Hallo,
es gilt hier nach § 49 Sozialgesetzbuch V eine Frist von 1 Woche für die Einreichung.
Bei wiederholter kürzerer oder einer längeren Arbeitsunfähigkeit wird das wichtig. Da der Arbeitgeber die Erkrankungen nicht weiß, kann er bei mehreren Krankheitszeiten die Krankenkasse fragen, ob hier die gleiche Erkrankung zugrundeliegt. Wenn die Krankenkasse keine Bescheinigungen erhalten hat, wird sie ihr Mitglied (oder den Arbeitgeber) um die Einreichung bitten. Danach erfolgt ggf. eine Anfrage an den Arzt, ob medizinisch die gleiche Ursache zugrundeliegt.
Dies alles kann länger dauern und der Arbeitgeber kann in dieser Zeit ggf. die Entgeltfortzahlung verweigern (bis zur Klärung oder bei einem medizinischen Zusammenhang auch endgültig).
In den ersten 4 Wochen einer neuen Beschäftigung oder bei Beschäftigungsende (Kündigung, Zeitvertrag) ist eine schnelle Weiterleitung an die Krankenkasse wichtig.