Wozu ist die Straße da? Was regelt das Gesetz?

Hallo,

Es gibt ein Lied: „Wozu ist die Straße da? Zum Maschieren!“ Bloß leider haben Lieder keine Rechtsrelevanz. Wenn ich auf der Starße maschiere, bekomme ich Ärger mit der Polizei, weil ich den Bürgersteig nicht benutze. Wozu ist nach gültiger Rechtsauffassung denn nun eine Straße da? Soll sie die vorhandenen Gebäude an das Straßennetz anschließen, den Anwohner Parkmöglichkeiten geben oder einen Durchgangsverkehr gewährleisten. Es ist hier an eine normale kleine Straße in einer Ortschaft gedacht. Hier kann es Interessenkonflikte zwischen Anwohnern und dem sich bewegendem Verkehr geben. Die Anwohner wollen parken und Ruhe, die Durchfahrer möglichst wenig Behinderungen z.B. durch geparkte Fahrzeuge. Wozu ist denn nun die Starße da und wo ist das geregelt?

Denen, die sich auskennen und äußern ein herzliches Dankeschön schon jetzt.

Freibad

Wozu die Straße da ist, bestimmt sich nach dem Bundesfernstraßengesetz und den Landesstraßengesetzen der Länder. Grundsätzlich richtet sich die Zweckbestimmung einer Straße nach der Widmung. Das sogenannte Straßenrecht bestimmt somit den Rahmen dessen, was auf der jeweiligen Straße alles geschehen darf. Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens regelt dann das Straßenverkehrsrecht, wie diese Vorgänge koordiniert werden.
Gewidmet sind die Straßen nach praktisch allen Straßengesetzen „zum Verkehr“. Damit ist alles, was vom Verkehrsbegriff umfaßt ist, sogenannter „Gemeingebrauch“ und damit zulassungsfrei erlaubt (wird allerdings dann vom Straßenverkehrsrecht noch eingeschränkt).
Beispiel: Auf einer Straße ist Autofahren fraglos von der Widmung „zum Verkehr“ erfaßt und ist grundsätzlich erlaubt. Dennoch schreibt nun noch die StVO vor, wer wo (Straßenseite) und wann (Ampel) fahren darf. Das Straßenverkehrsrecht darf den Verkehr auch stark beschränken, etwa in Tempo 30 Zonen. Dies darf aber nicht so weit gehen, daß die straßenrechtliche Widmung praktisch unterlaufen wird.
Alles was nicht Gemeingebrauch ist, ist automatisch Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Diese erteilt, so die Sondernutzung den Verkehr beinträchtigt (zB. Straßenfest), immer der Träger der Straßenbaulast. Ist dieser nicht beeinträchtigt (Rohrlegung unterhalb der Straße oder Gerätschaften in ausreichender Höhe), erteilt die Erlaubnis der Straßeneigentümer. Das ist idR. auch der Träger der Straßenbaulast (Bund, Land oder Gemeinde), kann aber auch ein privater Eigentümer sein.

Der eigentlich interessante Aspekt ist das Thema des sogenannten „kommunikativen Straßenverkehrs“. Aufgrund der Erkenntnis, daß Straßen wie selbstverständlich oder auch notwendiger Weise für andere Zwecke, insb. solche der Kommunikation, genutzt werden, wird der straßenrechtliche Gemeingebrauchsbegriff meist grundsätzlich weit ausgelegt, so daß dieser auch das „Bummeln“ in der Innenstadt, Flugblattverteilen, etc. umfaßt. Für Verkaufsstände braucht man aber in jedem Fall eine Sondernutzungserlaubnis.

Relevant ist hierbei nun der Einfluß verschiedener kommunikativer Grundrechte auf das Straßenrecht, wie zB. die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG), Kunstfreiheit (Art. 5 III GG), Versammlungs- (Art. 8 GG) oder Glaubensfreiheit (Art. 4 I GG). Da es für die Ausübung dieser Rechte manchmal unabdingbar ist, die Straße zu anderen Zwecken als der Fortbewegung zu nutzen (insb. in Wahlkampfzeiten durch Parteien, die Stände aufstellen), wird das Straßenrecht hiervon beeinflußt. Wie, das ist umstritten. Teilweise wird der Gemeingebrauchsbegriff erweitert, teilweise ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis angenommen. Hier gibt es die viefältigsten Möglichkeiten und Diskussion ist noch lange nicht beendet.

Hi Freibad,

der eigentliche Nutzung sowie eine Begriffsbestimmung darüber, was überhaupt eine Straße ist, findest du im Straßengesetz des jeweiligen Bundeslandes. Mit Google hab ich erstmal nur das Saarländische StrG gefunden, allerdings entspricht das im Grunde genommen genauso dem Baden-Württembergischen: http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Gesetze/strg.htm

Tschaui,

Bea