Vor Gericht gilt die Unschuldsvermutung!
Hallo,
zu allen Deinen Punkten gibt es eine einzige Anmerkung: Vor Gericht muss der Schuldner nicht widerlegen, dass es eine Bereicherungsabsicht gab, sondern der Gläubiger (angeblich „Geschädigte“) muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen, dass eine Solche vorliegt.
Der Gläubiger muss Fakten auf den Tisch legen, die für ein Gericht keinen anderen Schluss zulassen als dass es sich um vorsätzliche Bereicherung handelt. Und für „Vermutlich“ und „Möglicherweise“ wird hierzulande niemand schuldig gesprochen. Betrug ist eine Straftat. Da bedarf es mehr als einer subjektiven Anschauung!
Danke für die schnelle Antwort!
Wahrscheinlich ist deine Bewertung zutreffend, jeoch noch
folgende Anmerkungen
- Ist eine Bereicherungsabsicht gegeben?
Kann es nicht einfach sein, dass man schwört zu zahlen, aber
es einfach nicht kann?
Wenn er nicht zahlt,ja, da die Dienstleistung erbracht wurde
Im Sinne des Betrugs muss der Erbringer der Dienstleistung stichhaltig beweisen, dass die Zahlungsabsicht des Schuldners vorgeschoben ist; der Schuldner muss nicht beweisen, dass seine Absicht ernst gemeint war!
Wenn er 2 x innerhalb eines halben Jahres das fast gleiche Vorgehen - wie beschrieben- an den Tag legt, wahrscheinlich als Hinhaltetaktik,
Das ist die subjektive Sicht einer Person. Natürlich hat der Gläubiger das Recht, mit den Dokumenten des Schuldners zur Polizei zu gehen und Strafanzeige zu erstatten, aber damit sich ein Staatsanwalt drum kümmert, braucht man mehr als „wahrscheinlich“. Würde der Staatsanwalt bei jedem Bundesbürger tätig, der etwas „auf Pump“ kauft und nicht binnen 6 Monaten trotz Beteuerung zahlt, so hätte unser Justizapparat nichts Anderes mehr zu tun!
selbst wenn ihm eigene Eingänge innerhalb eines bestimmten Projektes fehlen würden, er aber völlig unabhängig davon zahlen müsste und dies auch weiss, dann frage ich mich doch, ob das nicht an Betrug grenzen würde. Aber es geht ja um eine juristische Einschätzung…
Nein, es grenzt eher an Dummheit des Gläubigers, dass er sich binnen 6 Monaten nicht einen vollstreckbaren Schuldtitel geholt hat wenn er meint sein Geld würde „flöten gehen“. Wenn der Schuldner nicht zahlt und der Gläubiger nicht vollstrecken lässt, so ist das kein Betrug, sondern Kulanz.
Von Betrug in diesem Fall könnte man sprechen, wenn die Leistung mit der Absicht, eben nicht zu bezahlen, beansprucht wurde. Da der Schuldner jedoch sogar schriftlich seine Bezahlabsicht beteuert, hat der Gläubiger jedes Recht, am Vermögen und Besitz des Schuldners rechtmäßig seine Forderung zu begleichen - und sei es nur an der Konkursmasse!
Wenn er dies nicht tut, ist das allein seine Sache.
Wie gesagt, danke für deine schnelle Einschätzung. In diesem Fall hätte ich gedacht, dass man evt. ein zusätzliches „Druckmittel“ haben könnte, mal abgesehen davon, dass man sich in solch einem Fall ziemlich veralbert vorkommt.
Och, ein Gerichtsvollzieher mit einem Vollstreckungsbescheid ist schon ein hinreichendes Druckmittel. Der holt sich die Forderung soweit etwas zu holen ist, und wenn eben nichts mehr zu holen ist - dann wird es schwer, von einer Bereicherung zu sprechen - denn „reich“ sind Mittellose sicher nicht.
Sonstige „Druckmittel“ oder „Drohungen“ auszuprobieren kann schnell als versuchte Nötigung ausgelegt werden und dann möglicherweise nach hinten losgehen.
Gruss,
Michael