Würde § 13 Begehen durch Unterlassen bei § 319 Baugefährdung greifen und die Verjährung hemmen?

Hallo,

angenommen ein Architekt und die beteiligten Baufirmen würden obwohl es vorgeschrieben wäre weder ein Messprotokoll der Erdungsanlage erstellen noch bei den Stadtwerken wahrheitsgemäße Angaben machen, da man dort die Ergebnisse der Messung darlegen müsste zwecks Zähleranmeldung. Haftungsrechtlich würde wohl wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln die 30-Jährige Verjährungsfrist für einen Architekten gelten, wie würde es aber strafrechtlich aussehen sofern durch eine mangelhafte Erdungsanlage auch eine Gefahr für die Bewohner ausgehen würde?

Würde eine Straftat vorliegen und falls ja welche?

Würde eine Verjährungsfrist mit der Übergabe des Haus starten oder wegen einer unterstellbaren Kenntnis vom Mangel und damit der Inkaufnahme der weiterhin andauernden Gefährdung der Bewohner bis zur Entdeckung des Mangels eine andauernde Straftat vorliegen?

Habe mal selber etwas recherchiert: Es dürfte „§ 319 Baugefährdung“ vorliegen, dieser würde für sich aber verjähren Allerdings würde es auch „§ 13 Begehen durch Unterlassen“ die aufgrund einer Garantenstellung von Architekt und Baufirmen greifen dürfte. Hierzu habe ich folgendes gefunden: (Quelle Gangway.de)

§ 13 StGB gilt nur für “unechte” Unterlassungsdelikte. Das sind all diejenigen Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber vom Grundsatz her nur ein “aktives Tun” mit Strafe bedroht hat. Der Gegensatz hierzu sind die “echten” Unterlassungsdelikte, bei denen der Gesetzgeber schon in der jeweiligen Vorschrift eine Unterlassung mit Strafe bedroht hat und die grundsätzlich für jeden gelten (z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB; siehe unten). § 13 StGB besagt nur, daß ein pflichtwidriges Unterlassen strafbar sein kann und ist kein eigener Straftatbestand. Die Abgrenzung zwischen aktivem Tun/Handeln und Unterlassen ist schwierig und wird vom Gericht wertend nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit vorgenommen.

Wichtig ist die Abgrenzung, da Unterlassen bei “unechten” Unterlassungsdelikten an sich nicht strafbar ist, sondern nur, wenn zusätzlich noch eine Pflicht zum aktiven Handeln hinzukommt, die der Täter verletzt hat.

Diese Pflicht zum Handeln besteht nur bei einer sog. Garantenstellung und ist nicht im Strafgesetzbuch geregelt. Sie kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben, die etwas über das Pflichtenverhältnis Eine solche Garantenstellung dürfte bei einem Architekt der zudem alle 8 Leistungsphasen übernommen hätte definitiv bestehen (Quelle: Juraforum.de):

  1. Garantenstellung aus Vertrag Eine Garantenstellung aus Vertrag ist nur bei der tatsächlichen Übernahme einer Verpflichtungzu bejahen, durch die eine besondere Vertrauenslage geschaffen wird. Diese geschaffene Vertrauenslage muss obendrein eine Schutzfunktion haben. Wäre dies so korrekt?

Oder würde auch das Begehen durch Unterlassen gemäß §13 StGB mit der Fertigstellung eines Hauses enden?

Denn die Unterlassung und damit weiterhin bestehende Gefährdung würde ja durch das arglistige Verschweigen eines solchen sicherheitsrelevanten Mangels weiterhin bestehen und es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber einerseits bei arglistigem Verschweigen eine zivilrechtliche Haftungsfrist von 30 Jahren bei Architekten festlegen würde und strafrechtlich trotz damit einhergehender Baugefährdung keine Konsequenzen drohen würden.

Hallo,

hat das einen Grund, dass du bei deiner Betrachtung die Elektrofirma außer Acht lässt?
Diese ist für die Erstellung der elektrischen Anlage verantwortlich.
Eine Anlage als „ist nach den Regeln der Technik“ fertig zu melden und ans Netz anzuschließen ist keine bloße Unterlassungstat. Es ist ein aktiver Verstoß gegen die Regeln der Technik - seit 1980 sind Fundamenterder vorgeschrieben.

Wobei das Fehlen eines Protokolls keine Gefährdung darstellt, ist ja klar.

Ich möchte noch anmerken: In unserer Gegend arbeiten nur wenige gute Elektrofirmen bei Neubauten.
Dort tummeln sich die Billigheimer. Und komplett wirkungslose Erdungsanlagen sind da die Regel, nicht die Ausnahme.

Nehmen wir mal an eine Elektrofirma wäre garnicht daran beteiligt, sondern nur die Rohbaufirma, deshalb wäre eine Elektrofirma außer acht gelassen.

Es ist klar das ein aktiver Verstoß gegen die Regeln der Technik vorliegen würde (zudem § 319 Baugefährdung), die Frage war aber ob § 13 StGb Begehung durch Unterlassung vorliegen würde oder die Verjährung nach der Begehung des Pfusch anfangen würde zu laufen.

Eine Antwort auf die Frage ergibt sich aus deinem Beitrag nicht.

Tja,

da stimmt ja hinten und vorne was nicht!

Der Architekt dürfte in beschriebenem Fall recht deutlich haftbar sein.
Die Erdungsanlage ist Teil der Elektroinstallation, sie muss von einer Elektrofirma oder unter Aufsicht einer Elektrofirma erstellt werden.

Wenn er es zulässt, dass ein fachfremdes Gewerk solche Arbeiten ausführt, dann hat er sich des 319 StGB schuldig gemacht. Aktiv. Nicht durch unterlassen. 5 Jahre nach Vollendung der Tat ist das verjährt. Der Taterfolg ist direkt bei der Übergabe eingetreten, also wenn er es zulässt, das Menschen in das Haus einziehen.
Natürlich dauern die Folgen der Tat an. Das hemmt aber nicht den EIntritt der Verjährung. Es ist auch unerheblich, wann wer von der Tat in Kenntnis gesetzt wurde.

Dass eine zivilrechtliche Haftung länger besteht, hat einen einfachen Grund:
Das Strafrecht stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Ein solcher Eingriff, lange Zeit nach einer Tat, kann nur bei ganz erheblichen Taten begründet sein.
Daher ist die Verjährung auch nach der Höhe der möglichen Strafe gestaffelt.
Dass Geschädigte Schadenersatz bekommen, ist hingegen kein Akt der Sühne, dadurch soll kein Schädigender geläutert werden, sondern es soll einfach nur ein Schaden beglichen werden. Ganz emotionslos und ohne erhobenen Zeigefinger.

Ich verstehe deine Argumentation: Dadurch, dass der Planer jeden Morgen aufsteht, jeden Tag aufs Neue NICHT bei den damaligen Bauherren anruft und sagt, was los ist, nur dadurch besteht die Gefährdung Tag für Tag fort.
Daraus einen sich unendlich verlängernden Start der Verjährung zu konstruieren, halte ich für gewagt.

https://dejure.org/gesetze/StGB/13.html

Pflichten aus einem vorangegangenen, gefährlichen Verhalten (sog. Ingerenz)
Wer eine Gefahrenquelle schafft, ist dafür verantwortlich, dass nichts passiert. Dabei muss das Vorverhalten gefahrerhöhend wirken. Nach allgemeiner Ansicht muss dieses Vorverhalten darüber hinaus pflichtwidrig sein, d.h. dass beim pflichtgemäßen Verhalten im Straßenverkehr keine Garantenpflicht besteht, sofern ein Unfall entstand. (Achtung! Dann aber u.U. Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung.)
Als Beispiel kann man nennen, dass eine Garantenpflicht aus Ingerenz besteht, wenn mehrere eine (vorsätzliche) Körperverletzung begehen, bei deren Verlauf einer der Beteiligten einen Angriff auf das Leben des Opfers vornimmt. Dann ist der andere Beteiligte verpflichtet, diese Gefahr abzuwenden.

Das heißt ich könnte eine Landmiene irrgentwo vergraben und wenn 6 Jahre später jemand drauftreten würde wäre ich aus dem Schneider sofern man mir Tat und Tatzeit nachweisen könnte und die Person überleben würde?