Hallo,
angenommen ein Architekt und die beteiligten Baufirmen würden obwohl es vorgeschrieben wäre weder ein Messprotokoll der Erdungsanlage erstellen noch bei den Stadtwerken wahrheitsgemäße Angaben machen, da man dort die Ergebnisse der Messung darlegen müsste zwecks Zähleranmeldung. Haftungsrechtlich würde wohl wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln die 30-Jährige Verjährungsfrist für einen Architekten gelten, wie würde es aber strafrechtlich aussehen sofern durch eine mangelhafte Erdungsanlage auch eine Gefahr für die Bewohner ausgehen würde?
Würde eine Straftat vorliegen und falls ja welche?
Würde eine Verjährungsfrist mit der Übergabe des Haus starten oder wegen einer unterstellbaren Kenntnis vom Mangel und damit der Inkaufnahme der weiterhin andauernden Gefährdung der Bewohner bis zur Entdeckung des Mangels eine andauernde Straftat vorliegen?
Habe mal selber etwas recherchiert: Es dürfte „§ 319 Baugefährdung“ vorliegen, dieser würde für sich aber verjähren Allerdings würde es auch „§ 13 Begehen durch Unterlassen“ die aufgrund einer Garantenstellung von Architekt und Baufirmen greifen dürfte. Hierzu habe ich folgendes gefunden: (Quelle Gangway.de)
§ 13 StGB gilt nur für “unechte” Unterlassungsdelikte. Das sind all diejenigen Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber vom Grundsatz her nur ein “aktives Tun” mit Strafe bedroht hat. Der Gegensatz hierzu sind die “echten” Unterlassungsdelikte, bei denen der Gesetzgeber schon in der jeweiligen Vorschrift eine Unterlassung mit Strafe bedroht hat und die grundsätzlich für jeden gelten (z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB; siehe unten). § 13 StGB besagt nur, daß ein pflichtwidriges Unterlassen strafbar sein kann und ist kein eigener Straftatbestand. Die Abgrenzung zwischen aktivem Tun/Handeln und Unterlassen ist schwierig und wird vom Gericht wertend nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit vorgenommen.
Wichtig ist die Abgrenzung, da Unterlassen bei “unechten” Unterlassungsdelikten an sich nicht strafbar ist, sondern nur, wenn zusätzlich noch eine Pflicht zum aktiven Handeln hinzukommt, die der Täter verletzt hat.
Diese Pflicht zum Handeln besteht nur bei einer sog. Garantenstellung und ist nicht im Strafgesetzbuch geregelt. Sie kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben, die etwas über das Pflichtenverhältnis Eine solche Garantenstellung dürfte bei einem Architekt der zudem alle 8 Leistungsphasen übernommen hätte definitiv bestehen (Quelle: Juraforum.de):
- Garantenstellung aus Vertrag Eine Garantenstellung aus Vertrag ist nur bei der tatsächlichen Übernahme einer Verpflichtungzu bejahen, durch die eine besondere Vertrauenslage geschaffen wird. Diese geschaffene Vertrauenslage muss obendrein eine Schutzfunktion haben. Wäre dies so korrekt?
Oder würde auch das Begehen durch Unterlassen gemäß §13 StGB mit der Fertigstellung eines Hauses enden?
Denn die Unterlassung und damit weiterhin bestehende Gefährdung würde ja durch das arglistige Verschweigen eines solchen sicherheitsrelevanten Mangels weiterhin bestehen und es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber einerseits bei arglistigem Verschweigen eine zivilrechtliche Haftungsfrist von 30 Jahren bei Architekten festlegen würde und strafrechtlich trotz damit einhergehender Baugefährdung keine Konsequenzen drohen würden.