Guten Tag,
ich möchte hier einmal folgenden theoretischen Fall darstellen:
Örtlichkeit: Reihenhäuser BJ1954 mit Vorgärten, unter den Vorgärten verlaufen die jeweiligen Kanalanschlussrohre zum Kanal. Die Kanalanschlussrohre gehören zu den entspr. Häusern, nicht der Gemeinde.
Angenommen, Wurzeln aus Nachbars Vorgarten dringen in ein benachbartes Kanalanschlussrohr ein und verstopfen dieses. Entsprechend aktueller Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 8. 12. 1999, NJW 2000, 1194;… näher erläutert unter www.baeumeundrecht.de/pdf/haftung.pdf insbes. Seiten 6+7) hat der Schädiger (Baumbesitzer) Versicherungsschutz durch seine Privthaftpflichtversicherung.
Angenommen, die PHV des Schädigers würde hier dem Geschädigten nur einen deutlich geringeren Betrag (
Hallo,
ist zwar nicht mein Spezialgebiet - aber:
Angenommen, die PHV des Schädigers würde hier dem Geschädigten
nur einen deutlich geringeren Betrag (
Hallo,
vielen herzlichen Dank für die Ausführungen und schnelle Reaktion!
Ich bitte noch um folgende zusätzl. Antwort, wenn möglich:
Lt. vorgenanntem BGH-Urteil werden zur Begründung der Leistungspflicht des Versicherers u.a. folgende Begründungen ganannt:
*********Zitat Anfang*********
„Der Anspruch auf Beseitigung hat“, wie der BGH unter Berufung auf ein früheres Urteil vom 1. 12. 1995 (6) feststellt, „zumindest ein Stück weit dieselbe wiederherstellende Wirkung wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch.“ „So umfasst die Beseitigung nach gefestigter Rechtsprechung in Fällen der Eigentumsbeeinträchtigung von Wasserleitungen durch Baumwurzeln nicht
allein die Beseitigung der Baumwurzeln, sondern auch die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung, die zwangsläufig durch das Beseitigen des Wurzelwerks eintritt; als Beseitigung kann deshalb auch - wie hier - die Reparatur und Neuverlegung der durch Wurzelwerk beschädigten Abwasserleitungen geschuldet sein.
Insoweit deckt sich der Beseitigungsanspruch mit einem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch, der gleichermaßen auf Naturalrestitution zielt.“
Fazit: Der Baumeigentümer hat Versicherungsschutz für Schäden durch eindringende Wurzeln, auch wenn der Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch, sondern nur Beseitigungsansprüche gegen
ihn hat.
*************Zitat Ende; Quelle: www.baeumeundrecht.de/pdf/haftung.pdf
Entsprechend der Definition von Naturalrestitution…
*Naturalrestitution
*Bei der Naturalrestitution wird der Geschädigte so gestellt, als
*wäre das Schadensereignis nicht geschehen.
*Ist die Naturalrestitution nicht möglich, wäre aber geboten, so
*entsteht die Verpflichtung zum Schadensersatz.
*Die Naturalrestitution geht in der Prüfungsreihenfolge der
*Schadensersatzprüfung voraus.
…habe ich noch folgende Nachfragen:
1.) Wäre in diesem Fall (Wurzeleinwuchs) eine Naturalrestitution geboten (Begründung: schadstoffbelastete Abwässer können nach der Entfernung der Wurzeln in das Erdreich/Grundwasser dringen)?
Wenn nein: Warum nicht?
2.) Wer muss den Zustand (vorher bereits schadhaft / vorher noch ohne Schaden) des Kanalanschlussrohres vor dem schadenauslösenden Ereignis (Wurzeleinwuchs) nachweisen? Geschädigter oder Versicherung? (M.E. sind zu dieser Beurteilung Gutachter erforderlich; die bloße Behauptung der Versicherung auf Vorhandensein eines Vorschadens genügt nicht).
3.) Zur Antwort:
„…Die Rohre sind ja schon 51 Jahre
alt! Und der Wert des Hauses hat nichts
mit dem Wert der beschädigten Sache
(Kanalrohr) zu tun!“
möchte ich gegenargumentieren:
Das Rohr ist Teil einer zuvor funtionstüchtigen Anlage. Die Funktion ist nun beeinträchtigt. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage.
Und hinzufügen möchte ich: Das alter des Kanalanschlussrohres lässt keinen Schluss auf Funktionseinschränkungen oder Vorschäden zu.
Ist bzgl. einer Zeitwerbetrachtung nicht doch die zusammenhängende Anlage zu betrachten, ohne deren Einzelkomponenten sich kein funktionaler Zusammenhang ergäbe? Die Anlage könnte sein: Alle verbundenen Ableitungsrohre des Hauses und die damit festverbundenen sanitären Einrichtungen sowie weitere wasserführende Einrichtungsgegenstände, die ohne Kanalanschluss nicht betrieben werden dürften.
Etwas lang geworden das Ganze, würde mich trotzdem auf eine Antwort freuen. -Vielen Dank!-
Viele Grüße!
Bitte das Thema ab diesem Punkt im Forum „Recht“ diskutieren!
Vielen Dank
Thorulf Müller
P.S.: Du erwartest eine juristische Stellungnahme bzw. Beratung! Das ist nur Rechtsanwälten erlaubt und überschreitet hier eindeutig den versicherungstechnischen Bereich! Ich gehe davon aus, dass die PH tendenziell richtig entschieden hat. Ob noch ein paar Euro mehr gehen - ???
Hier soll doch ein theoretischer Fall betrachtet werden und zu einer Diskussion führen und nicht etwa eine Rechtsberatung erfolgen! Es sollte eigentlich nur der versicherungstechnische Aspekt im Vordergrund stehen. Die Heranziehung eines tatsächlichen BGH-Urteils sollte dir Diskussion nur unterstützen.
Auch soll es (in diesem theoretischen Fall) nicht um „ein paar Euro mehr“ gehen (mal abgesehen davon, dass die Zahlungsmoral von Versicherungen zu Recht kritisch betrachtet werden darf), sondern der Geschädigte soll in den Stand gesetzt werden, in dem er vor dem Schadenfall war. Das Geld sollte dem Geschädigten hierbei -sorry- pupegal sein; Hauptsache, er wird in der Benutzung seines Eigentums nicht eingeschränkt!
Inwiefern kann hier überhaupt ein Zeitwert eines 50 Jahre alten Abwasserrohres betrachtet werden? M.E. hat das Rohr kaum mehr Schrottwert. Hier geht es überwiegend um Montagekosten. Ein Abzug „Alt-für-Neu“ stelle ich mir schwierig erklärbar vor, aber ich lasse mich gerne überzeugen.
Gäbe es hier für den Geschädigten keine Argumentation, mit der er eine für sich zufriedenstellende Lösung erzielen könnte?
Und auch wichtig: Wer wäre -generell- im Schadensfall verpflichtet, den Zustand der beschädigten Sache (vor dem Schadenereignis) nachzuweisen?
Ich werde es aber gerne parallel noch im Forum „Recht“ probieren.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hier soll doch ein theoretischer Fall betrachtet werden und zu
einer Diskussion führen und nicht etwa eine Rechtsberatung
erfolgen!
Das schlägt dem Fass den Boden aus. Du verschwendest die Zeit anderer mit theoretischen Fragen und Fällen.
Ich hatte es bisher so verstanden, dass hier Menschen um Hilfe bitte, die ein Problem haben.
Also warte bitte bis die Wurzeln Dein Abwasserrohr zerlegt haben, stelle Schadenersatzansprüche und bring uns dann das Ergebnis im Sinne einer Hilfestellung bei KONKRETEM Problem!
Theoretischer Fall, tssstssstsss
Thorulf Müller
P.S.: Die Zahlungsmoral deutscher Versicherer ist nicht schlecht - die Erwartungshaltung von Kunden ist falsch!
Lass Dir mal bitte die Stilblüten deutscher Haftpflichtversicherer zukommen. Da beschweren sich Kunden, dass nicht gezahlt wurde, obwohl der Geschädigte nach gültigem Schadenersatzrecht keinen Anspruch auf Schadenersatz gehabt hatte - wohlbermerkt - keinen Anspruch gegenüber dem Kunden der Versicherung - und der (der Kunde) beschwert sich!!!
In welcher Bananenrepublik lebe ich eigentlich??
Das schlägt dem Fass den Boden aus.
Na, na, na!
Du verschwendest die Zeit anderer
mit theoretischen Fragen und Fällen.
Zunächst einmal liegt es mir fern, Deine Zeit zu verschwenden. Ich sehe hier ein allgemeines Interesse an der zuvor geschilderten Situation.
Dass es sich hier um einen theoretischen Fall handeln soll, ist im Sinne der Betreiber dieses Forums, nämlich Rechtsberatung tunlichst zu vermeiden, also einfach eine Diskussion starten! Inwiefern ich als Fragesteller nun davon betroffen bin, kann jeder eigentlich an 2 Fingern abzählen!
Ich hatte es bisher so verstanden,
dass hier Menschen um Hilfe bitte,
die ein Problem haben.
Korrekt!
Also warte bitte bis die Wurzeln
Dein Abwasserrohr zerlegt haben,…
Gute Idee!! Berätst Du Deine Kunden eigentlich auch so??? Unglaublich: eine Aufforderung zur Verletzung der Mitwirkungspflicht, um weitere Schäden zu vermeiden! Ich glaub’, da bin ich schlauer!
…stelle Schadenersatzansprüche und
bring uns dann das Ergebnis im Sinne
einer Hilfestellung bei KONKRETEM
Problem!
Das Problem ist so konkret wie beschrieben!
Theoretischer Fall, tssstssstsss
P.S.: Die Zahlungsmoral deutscher
Versicherer ist nicht schlecht -
die Erwartungshaltung von Kunden
ist falsch!
Gab’s da nicht mal was von wegen einseitiger Vertragsänderung? Ich könnte gleich 2 Versicherer nennen. (Q.: bdv) Aber der Kunde hat ja eine falsche Erwartungshaltung!
Die Versicherer von Kapitallebensversicherungen haben sich kürzlich eine Ohrfeige eingehandelt: Undurchsichtige Bedingungen wurden durch neue intransparente Bedingungen ersetzt. (Q.: bdv) In der Tat: der Kunde hat mal wieder zuviel erwartet, etwa ein verständliches Produkt zu erhalten.
Lass Dir mal bitte die Stilblüten
deutscher Haftpflichtversicherer
zukommen. Da beschweren sich Kunden,
dass nicht gezahlt wurde, obwohl der
Geschädigte nach gültigem
Schadenersatzrecht keinen Anspruch
auf Schadenersatz gehabt hatte -
wohlbermerkt - keinen Anspruch
gegenüber dem Kunden der Versicherung
- und der (der Kunde) beschwert sich!!!
Zum Einen könnte sich der eine oder andere Makler bei der Beratung ja mal mehr Mühe geben und keine falschen Erwartungenwecken! Schliesslich ist der Kunde nicht vom Fach.
Zum Anderen: schwarze Schafe gibt’s sicherlich auch unter „Kunden“.
In welcher Bananenrepublik lebe
ich eigentlich??
Was regst Du Dich hier eigentlich auf?
Ist doch alles im grünen Bereich. In meinem Fall (theoretisch natürlich…) hat die Versicherung sich zu einer Zahlung erst bereit erklärt, nachdem ich nach deren (telefonischen!!!) Leistungsverweigerung als Geschädigter die Versicherung wiederum auf deren Zahlungsverpflichtung hingewiesen habe. Ein Teilerfolg, den ich mir selber erkämpfen musste! Denn die fachkundige Versicherung hat ihren hintern erstmal nicht bewegt.
Zu Recht darf ich stutzig sein, dass hier nur 1/3 der Reparaturkosten gezahlt werden, denn soo verstehe ich den Schadenersatz gewiss nicht, nämlich dass ich nicht einmal so gestellt werde, als ob der Schaden erst gar nicht passiert wäre.
Aber meine Erwartungshaltung an die Versicherung war ja sicherlich falsch!