XbayArtikel mangelhaft - Käuferrechte + Bewertung?

Mal angenommen, jemand kauft über ein namhaftes Auktionshaus ein Gerät, dem der Verkäufer unglaubliche Fähigkeiten andichtet.

Der Käufer stellt nach Erhalt fest: Völliger Humbug, das Ding kann nicht funktionieren. Es hat also einen Mangel nach
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Er teilt dem Verkäufer den Mangel mit, sendet das Gerät unverzüglich zurück und verlangt den Ersatz der Aufwendungen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Der Verkäufer stellt erst mal auf stur und teilt mit, das Anliegen werde bearbeitet. Der Käufer zwischendurch nach - kein Fortkommen. Nach 3 Wochen fragt der Käufer abermals nach seiner Rückerstattung. Als Antwort liest er, dass sein Anliegen „innerhalb 1-3 Tagen an die Buchhaltungsabteilung zur Prüfung“ geleitet werde.

Der Käufer ist sauer, bewertet den Verkäufer negativ: „Artikel funktioniert nicht. Statt Rückerstattung 3 Wochen lang Vertröstungen.“

Der Verkäufer reagiert plötzlich ganz schnell und verweist auf seine AGB. Dort steht unter Widerrufsrecht, dass der Verkäufer im Falle eines Widerrufes innerhalb von 30 Tagen das Geld zurückerstatten müsse. Und zwar habe der Käufer bei Artikeln unter 40 Euro die Rücksendung zu zahlen.

Es handelt sich aber nicht um einen Widerruf, sondern um die Rückgabe einer mangelhaften Sache.

Ferner verlangt der Verkäufer die sofortige Rücknahme der negativen Bewertung: „Sollten Sie uns rechtswidrig subjektiv negativ bewerten (wie hier) wäre die Bewertung in diesem Fall inhaltlich falsch und stellt eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar. Danach bestünde ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schadenersatz (OLG Oldenburg 13 U 71/05). Diesen werden wir dann am 26.03.2012 in voller Höhe (4-stellig) gerichtlich einfordern lassen, sollte diese Bewertung dann noch da stehen.“

Fragen:
Hat der Käufer das Recht auf volle Rückerstattung seiner Aufwendungen für den mangelhaften Artikel?

Bis wann hat der Verkäufer die Rückerstattung zu leisten?

Darf der Verkäufer die Rücknahme einer negativen Bewertung verlangen? Schließlich sind Bewertungen dazu da, die subjektive Einschätzung eines Käufers bei einer negativen Erfahrung mit dem Käufer wiederzugeben.

Wo wäre im Falle eines Rechtsstreites darum der Gerichtsstand? In den AGB steht, es wäre der Sitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann ist. Der Käufer ist (in diesem Falle) aber Privatmann.

Danke für Eure Antworten!

welche Aufwendungen sind denn dem VK entstanden?

Außer dass er den Artikel prüfen und zurücksenden musste?

Hallo

Mal angenommen, jemand kauft über ein namhaftes Auktionshaus
ein Gerät, dem der Verkäufer unglaubliche Fähigkeiten
andichtet.

nachdem Satz hört sich das schwer so an, als wenn…

Der Käufer stellt nach Erhalt fest: Völliger Humbug, das Ding
kann nicht funktionieren. Es hat also einen Mangel nach
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

…man dies unschwer auch ohne Kauf hätte feststellen können.

Aber ansonsten denke ich, dass - wenn die zugesicherten Eigenschaften nicht gegeben sind - kein Rück-Porto anfallen dürfte.

pita

Danke für Eure Antworten!
Der Käufer hat bezahlt:
Den Artikel
den Versand zu sich
den Rückversand als Paket (der Verkäufer schreibt aber, er erstatte bestenfalls Rückversand als Warensendung. Hier würde mangels Versicherungsschutz der Käufer ja aber das Risiko des Versandes tragen)

Vor allem aber interessiert mich, ob der Verkäufer die Entfernung der negativen Bewertung verlangen kann?

Liebend gerne würde ich diesem Beispiel etwas mehr Leben einhauchen.

Vielleicht findet sich ja ein ganz realer Artikel (z.B. mit einer eBay Angebotsnummer?), der dieses Beispiel etwas anschaulicher gestalten würde?

Ansonsten:
Der VK hat nicht begriffen, dass es eben keine Rückgabe im Rahmen des Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen handelt.
Zudem muss die „40€“ Regel nicht nur bei der der Widerrufserklärung stehen, sondern in den AGBs drin sein. Das ist aber hier egal!

Hier geht es um eine unmögliche Nacherfüllung (wenn ich das recht verstehe, ist nicht dieser Artikel defekt, sondern grundsätzlich können diese Artikel den angepriesenen Zweck nicht erfüllen).
So würde wohl das hier greifen:
BGB §440 „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“

Hier würde man dann sagen: Hey, da ist nichts nachzubessern, diese Artikel funktionieren grundsätzlich nicht, also sofortiger Rücktritt!

Achtung: Wenn der Käufer den Mangel beim Kauf kannte oder hätte kennen müssen. Ein Perpetuum Mobile, geliefert an den Herrn Diplom-Physiker Meyer, gehörte z.B. dazu.

Die negative Bewertung sehe ich NICHT als unsachliche "Schmäh"kritik an.