Mal angenommen, jemand kauft über ein namhaftes Auktionshaus ein Gerät, dem der Verkäufer unglaubliche Fähigkeiten andichtet.
Der Käufer stellt nach Erhalt fest: Völliger Humbug, das Ding kann nicht funktionieren. Es hat also einen Mangel nach
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Er teilt dem Verkäufer den Mangel mit, sendet das Gerät unverzüglich zurück und verlangt den Ersatz der Aufwendungen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
Der Verkäufer stellt erst mal auf stur und teilt mit, das Anliegen werde bearbeitet. Der Käufer zwischendurch nach - kein Fortkommen. Nach 3 Wochen fragt der Käufer abermals nach seiner Rückerstattung. Als Antwort liest er, dass sein Anliegen „innerhalb 1-3 Tagen an die Buchhaltungsabteilung zur Prüfung“ geleitet werde.
Der Käufer ist sauer, bewertet den Verkäufer negativ: „Artikel funktioniert nicht. Statt Rückerstattung 3 Wochen lang Vertröstungen.“
Der Verkäufer reagiert plötzlich ganz schnell und verweist auf seine AGB. Dort steht unter Widerrufsrecht, dass der Verkäufer im Falle eines Widerrufes innerhalb von 30 Tagen das Geld zurückerstatten müsse. Und zwar habe der Käufer bei Artikeln unter 40 Euro die Rücksendung zu zahlen.
Es handelt sich aber nicht um einen Widerruf, sondern um die Rückgabe einer mangelhaften Sache.
Ferner verlangt der Verkäufer die sofortige Rücknahme der negativen Bewertung: „Sollten Sie uns rechtswidrig subjektiv negativ bewerten (wie hier) wäre die Bewertung in diesem Fall inhaltlich falsch und stellt eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar. Danach bestünde ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schadenersatz (OLG Oldenburg 13 U 71/05). Diesen werden wir dann am 26.03.2012 in voller Höhe (4-stellig) gerichtlich einfordern lassen, sollte diese Bewertung dann noch da stehen.“
Fragen:
Hat der Käufer das Recht auf volle Rückerstattung seiner Aufwendungen für den mangelhaften Artikel?
Bis wann hat der Verkäufer die Rückerstattung zu leisten?
Darf der Verkäufer die Rücknahme einer negativen Bewertung verlangen? Schließlich sind Bewertungen dazu da, die subjektive Einschätzung eines Käufers bei einer negativen Erfahrung mit dem Käufer wiederzugeben.
Wo wäre im Falle eines Rechtsstreites darum der Gerichtsstand? In den AGB steht, es wäre der Sitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann ist. Der Käufer ist (in diesem Falle) aber Privatmann.
Danke für Eure Antworten!