Jemand bucht bei einem Energieversorgungsunternehmen T einen Gas-Tarif (ab März 2011). Nun würde in den Medien immer wieder über Probleme berichtet, aber T erst Mitte Juni (offiziell 18.6.) ist T nun auch offiziell insolvent.
Nun würde ein lokaler EVU „G“ Ende Juni (26.6.) einen Brief an den Kunden versenden, in dem es hieße, er hätte seit 27.5. (!) die Grundversorgung übernommen. Dazu wird ein Zählerstand angegeben („Ablesung Beginn“) obwohl niemand abgelesen hat.
Nun die Frage: Wenn der EVU „G“ sich mehr als 4 Wochen Zeit lässt den Betroffenen zu informieren, müsste er doch auch den Zählerstand des Zustellungstages annehmen und nicht einen (nicht mehr nachvollziehbaren) hypothetischen Wert von 4 Wochen vorher, oder?
Als Betroffener der TelDaFax-Pleite sollte man sich sofort unmittelbar an die Stadtwerke seines Heimatortes wenden und den aktuellen Zählerstand bekanntgeben.
Das Weitere wird dann mittels Hochrechnung berechnet, darauf hat man keinen Einfluss mehr.
Die Standardversorgung muss auf jeden Fall von den heimischen Stadtwerken übernommen werden.
Man hat dann sechs Wochen Zeit, sich einen dritten Anbieter zu wählen, danach geht sonst der Vertrag zum Bezug von Strom zu den Konditionen der Stadtwerke vor Ort über. Mit einer Kündigungsfrist von allgemein einem Jahr.
Das Weitere wird dann mittels Hochrechnung berechnet, darauf
hat man keinen Einfluss mehr.
Die Standardversorgung muss auf jeden Fall von den heimischen
Stadtwerken übernommen werden.
Nicht ganz: Wenn der Anfangszählerstand, den der Grundversorger (also der Versorger, der in dem betreffenden Versorgungsgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt) überhaupt nicht passen sollte, könnte man um (höchstwahrscheinlich kostenpflichtige) Rechnungkorrektur bitten.
Ich würde mich aber nicht mit dem Grundversorger überwerfen. Letztlich geht es nur um die Differenz vom Grundversorgungstarif > Tarif des vorherigen Versorgers mal verbrauchter Energie in dem Zeitraum. Das sind bei Haushaltskunden wenige Euro.
Man hat dann sechs Wochen Zeit, sich einen dritten Anbieter zu
wählen, danach geht sonst der Vertrag zum Bezug von Strom zu
den Konditionen der Stadtwerke vor Ort über. Mit einer
Kündigungsfrist von allgemein einem Jahr.
Der Grundversorgungtarif hat eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Der Versorger wird bei den Kunden, die in die Grundversorgung fallen den Hinweis geben, das es ein günstigeres Produkt als den Grundversorgunstarif gibt und entsprechende Unterlagen mitsenden beziehungsweise diese auf Wunsch zusenden.
Schliesst der Kunde keinen Vertrag mit dem Grundversorger, fällt er die Ersatzversorgung. Kommt auch hier kein Vertrag zustande und der Kunde zahlt nicht, kommt es hier realtiv schnell zu dem, was man wg. TDF befürchtete: Der Versorger gibt dem Netzbetreiber auf, das kein Vertrag zur Abnahmestelle besteht und meldet die Netznutzung ab. Das führt dann zu ausserkraftsetzung der Versorgung.
Die Frage wurde von Termid schon beantwortet:
Der Pseudo-Anfangsstand an einem willkürlichen Datum zwischen zwei Ablesedaten wird rechnerisch über den Pro-Tag-Verbrauch ermittelt.
Der Hinweis dass der Z-Stand rechnerisch ermittelt wurde, steht auch irgendwo in der Rechnung drin
zur Erläuterung hier ein Auszug aus der Strom GVV (Grundversorgungsverordnung):
_§ 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt._
Nun würde ein lokaler EVU „G“ Ende Juni (26.6.) einen Brief an
den Kunden versenden, in dem es hieße, er hätte seit 27.5. (!)
die Grundversorgung übernommen. Dazu wird ein Zählerstand
angegeben („Ablesung Beginn“) obwohl niemand abgelesen hat.
Dann handelt es sich um eine Schätzung, müsste aber zumindest im Kleingedruckten auch dabei stehen. Das ist auch völlig üblich, die können ja nicht zu jedem Haus einen Ableser schicken, wäre gar nicht möglich.