Zählt das Haus mit zum Pflichteilsanspruch

Liebe/-r Experte/-in,
Mutter verstorben. Vater lebt. Sohn von 1. Tochter will mit Freundin und Kind in das Haus >Eltern

Hallo,
also erst einmal folgende Rückfragen:

  1. Hatten die Eltern ein Testament?
  2. Wieviele Kinder (gemeinsame) haben/hatten die Eltern?
  3. Wer war oder ist Eigentümer des Hauses? Beide Elternteile oder nur ein Elternteil? Welches?
  4. Soll das Haus übertragen werden, also geschenkt werden? oder soll es nur bezogen werden? Wird Miete gezahlt werden?
    Nach Antwort kann ich Auskunft erteilen.
    mfg
    PB

Hallo,

ich bin nicht ganz sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe. Der Wert des Hauses wird bei der Berechnung des Pfglichtteils mit berücksichtigt. Der wird jedoch erst nach dem Tod des Vaters fällig.

Ingeborg

Es zählte der Wert des Hauses in Geld. Der Erbe muss den Pflichteilsberechtigten auszahlen, ggf. das Haus belasten. Wenn man sich über den wert des Hauses nicht im einig wird muss eben ein Gutachten das klären.

ml.

1.noch keine einsicht
2. ich und meine schwester
3. beide zu gleichen teilen
4. bekomme keine auskunft
mfg m.

Hallo,

wenn der verstorbenen Mutter das Haus ganz oder teilweise gehörte, ist der Wert zu schätzen und beim Pflichtteil zu berücksichtigen.
Um hier jedoch genaues sagen zu können, fehlen alle erforderlichen Angaben, auch ist die Fragestellung unverständlich. Sie teilen nicht einmal mit, ob ein Testament existiert oder nicht.
Pflichtteilsansprüche bestehen immer nur in einem Geldanspruch.

Vielleicht versuchen Sie es nochmal und drücken sich klar aus. Sorry.
Schönes Wochenende!
S.

Hallo,
also, als gesetzliche Erben haben Sie Anspruch auf Einsicht und Klarheit. Fragen Sie doch mal beim zuständigen (Wohnsitz der Eltern) Amtsgericht - Nachlassabteilung an, ob ein Testament vorhanden oder gar eröffnet wurde. Ggf. stellen Sie dort einen Erbscheinsantrag. Alle Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden der Betroffenen müssen vorgelegt werden. Geben Sie erst einmal einen kleinen Wert (Z.B. 5 - 10.000,00 Euro) an. Mit dem Erbschein können Sie dann bei den Banken und Grundbuchamt Auskünfte aller Art bekommen.
Darüber hinaus Folgendes:
Schreiben Sie den Vater an und fordern Sie ihn auf, bis zum (Tage angeben und 14 Tage Zeit lassen) eine komplette Auflistung zu erstellen über das hinterlassene Vermögen der Mutter und fordern Sie alle Angaben über größere Geschenke oder Übertragungen, die die Mutter in den letzten 10 Jahren gemacht hat.
Nach Ablauf der Frist - so Sie keine brauchbare Antwort vorliegen haben - gehen Sie zu einem Rechtsanwalt, besser noch zu einem Rechtsanwalt der auch Notar ist, so dass in Ihrem Bundesland der Fall ist. Da der Vater sich dann im Verzug befindet, muss er auch die Anwaltkosten tragen.
Sie können natürlich auch den Kopf in den Sand stecken:
MfG
PB

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht im Telegrammstil.

Leider kann ich daher nicht Ihre Frage beantworten.

Dennoch versuch ich es. Grundsätzlich ist zunächst die Enterbung notwendig um den Pflichtteil zu verlangen.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Sohn der ersten Tochter hat, solange diese noch lebt, keinen Pflichtteilsanspruch.
Kann also insoweit nichts verlangen - auch nicht gegen den Willen das Vaters ins Haus ziehen.
Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf den Nachlass der verstorbenen Mutter. Sollte der Mutter das Haus gehören, würde sich ein Pflichtteilsanspruch der 2. Tochter auch hierauf beziehen.

Gerne bin ich bereit Sie in der Angelegneheit zu beraten. Wie auch sonst empfehle ich hier einen Fachanwalt für Erbrecht.

Weitere Hinweis zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 0 2222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Hallo,

ehrlich gesagt verstehe ich Ihre Frage nicht so ganz. Ich kann Ihnen daher nur sagen, dass der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, bei dessen Berechnung selbstverständlich ein zum Nachlass gehörendes Haus zu berücksichtigen ist. Aber ein Anspruch auf das Haus selbst besteht für Pflichtteilsberechtigte nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Es geht um mein neffe der wohl einziehen will meine Eltern gehört das Haus gemeinsam. der letzte stand vor 7 Jahren war das sie ein berliner testament machen wollten wo wir meine schwester und ich das gut fanden dann kam der streit zwar nur kleinigkeiten aber sie blieben sturr es führte kein weg für mich mehr zu ihnen auch nach mermaligen versuchen meinerseits ich weiß nicht ob testament geändert wurde nun will ich doch versuchen über einen Rechtsanwalt einsicht zu bekommen

Wenn es ein Testament gibt, sollten Sie vom Nachlassgericht benachrichtigt werden. Vielleicht erkundigen Sie sich dort mal.

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Wenn es ein Testament gibt, sollten Sie vom Nachlassgericht
benachrichtigt werden. Vielleicht erkundigen Sie sich dort
mal.

nachlassgericht hat kein testament vorliegen, nun muss ich an mein vater schreiben (was mir sehr schwehr fällt) , ob es ein testament gibt. wenn ja möchte ich einsicht haben. ich vermute mal das ich auf dieses schreiben wohl keine antwort bekommen. was kann ich dann machen ???

Hallo,

also, zunächst einmal besteht eine Pflicht, nach einem Todesfall aufgefundene Testamente beim Nachlassgericht abzuliefern. Ggf würden Sie dann vom Gericht benachrichtigt und erhalten eine Ablichtung.

Sollten Sie keine Nachricht erhalten, spricht vieles dafür, dass es kein Testament gibt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sollten Sie gesetzlicher Erbe sein, wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe, könnten Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Andernfalls, wenn etwa doch noch ein Testament auftaucht, das sie von der Erbfolge ausschließt, haben Sie gegen die Erben Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche, um Ihren Pflichtteil ermitteln zu können.

Sie merken, das ist eine recht komplexe Materie. Ich kann Ihnen daher nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

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Hallo,
also, zunächst einmal besteht eine Pflicht, nach einem
Todesfall aufgefundene Testamente beim Nachlassgericht
abzuliefern. Ggf würden Sie dann vom Gericht benachrichtigt

und erhalten eine Ablichtung.
Sollten Sie keine Nachricht erhalten, spricht vieles dafür,dass es kein Testament gibt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sollten Sie gesetzlicher Erbe sein, wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe, könnten Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Andernfalls, wenn etwa doch noch ein Testament auftaucht, das sie von der Erbfolge ausschließt,haben Sie gegen die Erben Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche, um Ihren Pflichtteil ermitteln zu können.
Sie merken, das ist eine recht komplexe Materie. Ich kann Ihnen daher nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen Philipp Spoth

Hallo herr Spoth
testament vorhanden aber nicht beim nachlassgericht abgegeben eltern haben sich gegenseitig als erbe eingesetzt.
jetzt ist es so das meine schwester ihr sohn das auto von meiner mutter von meinen vater geschenkt bekommen.das haus und grundstück was beide eltern gehört soll mit einen notarvertrag auf meine schwester geschrieben werden und der sohn(der das autobekommen hat)will dann zur miete dort mit freundin und kind einziehen .ich weiß garnicht wie das gehen soll da ich ja einen anspruch auf mein pflichteil habe das muss doch vom notar überprüft werden.ob noch andere rechte an den wert des hauses haben so wie ich mit meinen pflichteil.leider stehen mir keine finanziellen mittel zu verfügung für einen Rechtanwalt darum frage was kann ich machen.
mfg m. werner

Hallo Frau Werner,

sollte die Inanspruchnahme eines Anwalts alleine an ihrer finanziellen Situation scheitern, kann ich Ihnen nur raten, sich an das für Sie zuständige Amtsgericht zu wenden und dort um einen Beratungshilfeschein zu bitten. Mit diesem suchen Sie sich dann einen Anwalt.

Sollte das Testament tatsächlich nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden, können Sie natürlich auch Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth