Zählt nur d. staatliche Rentenerhöhung als Anpassg

Die seit 1997 zustehende W.-Rente wurde stets an das Einkommen angepasst. Minderte sich bei jeder Lohnerhöhung.
Bei Beginn der Altersrente im Dez.2009 erhöhte sich der Anspruch auf W.-Rente wieder.
Zählt die Erhöhung als Anpassungsbetrag und damit Steuer mehr als 50 % oder besteht Bestandsschutz?

Die seit 1997 zustehende W.-Rente wurde stets an das Einkommen
angepasst. Minderte sich bei jeder Lohnerhöhung.
Bei Beginn der Altersrente im Dez.2009 erhöhte sich der
Anspruch auf W.-Rente wieder.
Zählt die Erhöhung als Anpassungsbetrag und damit Steuer mehr als 50 % ?

Hallo nisie,
schön wäre schon einmal eine höfliche Anrede und ein Gruß!! Vielleicht beim nächsten Mal.

Der prozentuale Steueranteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginnes, bleibt also auf jeden Fall bei 50%.

Schwieriger ist die Frage des steuerpflichtigen/steuerfreien Anteils der Rente zu beantworten.
Der steuerpflichtige/steuerfreie Anteil wird im Normalfall einmalig in Euro festgesetzt und bleibt bei normalen Rentenapssungen in dieser Höhe auch erhalten.

Anders verhält es sich dann, wenn die Rentenerhöhung/Rentenminderung aufgrund von anderen Faktoren, hier z.B. Einkommensanrechnung, erfolgt. Hier ist der steuerpflichtige/steuerfreie Anteil erneut zu ermitteln.

Am einfachsten wäre es , beim zuständigen Rentenversicherungsträger telefonisch oder schriftlich eine Steuerbescheinung anzufordern (geht auch noch fur vergangene Jahre). Die Anforderung über das Internet für Witwenrenten ist leider nicht möglich.

Gruß von TrixiMaus