Hallo, also es geht darum: private jugendhilfeeinrichtung, volle Stelle. Am we und in den Ferien hat man Dienst von 9-22 Uhr und dann anschließende Rufbereitschaft bis nächsten morgen um 9 Uhr. Die zeit zw 22-9uhr wird nur mit 2 Std für Notfälle berechnet und bezuschlagt. Chef ist der Meinung, da morgens bis 9 Uhr keine Arbeitsstunden anfallen der Tag als frei gilt. Ebenso an schultagen wo morgens ab 6-8 Uhr berechnet wird. Ist das wirklich so in Ordnung? Vorallem da 1x wöchentlich morgens nach dienstende eine teamsitzung von 10-12 stattfindet? Wieviel stunden frei müssen nach solchen diensten gewährleistet sein?
Hallo Bloodangel23,
um deine Frage fachlich korrekt und seriös beantworten zu können, ist es zunächst nötig zu wissen welcher Tarifvertrag für deinen Arbeitsplatz gilt? Weiterhin stellt sich die Frage ob dein Betrieb eine Haustarifvereinbarung (ggf. mit dem BR) abgeschlossen hat?
Denn du arbeitest (wie ich) in einem Bereich in dem man sich nicht ohne weiteres auf die üblichen gesetzlichen Vorschriften beziehen kann.
Viele Grüße
Hallo, also es geht darum: private jugendhilfeeinrichtung,
volle Stelle. Am we und in den Ferien hat man Dienst von 9-22
Uhr
was ohne Pause rechtswidrig ist, da 10 Std. Höchstarbeitszeit pro Tag nicht überschritten werden darf.
und dann anschließende Rufbereitschaft bis nächsten morgen
um 9 Uhr. Die zeit zw 22-9uhr wird nur mit 2 Std für Notfälle
berechnet und bezuschlagt.
Es ist grundsätzlich der tatsächliche Arbeitsaufwand in der Bereitschaft zu vergüten.
Chef ist der Meinung, da morgens
bis 9 Uhr keine Arbeitsstunden anfallen der Tag als frei gilt.
Unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Einrichtungen läßt § 5 Abs. 3 ArbZG die Anrechnung von Bereitschaftszeit ohne tatsächliche Inanspruchnahme des AN als Ruhezeit zu:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html
Ebenso an schultagen wo morgens ab 6-8 Uhr berechnet wird. Ist
das wirklich so in Ordnung? Vorallem da 1x wöchentlich morgens
nach dienstende eine teamsitzung von 10-12 stattfindet?
Wieviel stunden frei müssen nach solchen diensten
gewährleistet sein?
Im Detail kann dies nur ein Fachmensch beurteilen, der/die die Dienstpläne und die tatsächliche Arbeitsleistung überprüfen kann.
Gibt es im Betrieb einen BR ?
Der hätte bei diesen Angelegenheiten nämlich volles Mitbestimmungsrecht.
ebenfalls grußlos
Seit wann…
Hallo
Weiterhin stellt sich die Frage
ob dein Betrieb eine Haustarifvereinbarung (ggf. mit dem BR)
abgeschlossen hat?
… schließen Betriebsräte Tarifverträge ab ?
Es ist ihnen ausdrücklich verboten, falls Du mal einen Blick in § 77 Abs. 3 BetrVG werfen würdest:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html
Denn du arbeitest (wie ich) in einem Bereich in dem man sich
nicht ohne weiteres auf die üblichen gesetzlichen Vorschriften
beziehen kann.
Das kann man grundsätzlich schon, da bereits die Gesetze für diese Bereiche Pflege und Erziehung oft Sonderregelungen vorsehen und Abweichungen natürlich ausdrücklich im Gesetz zugelassen sein müssen.
Viele Grüße
&Tschüß
Hallo.
Erstmal vielen dank für eure Antworten.
Da wir eine private Einrichtung sind gibt es keinerlei tarifliche Verträge oder Angliederung. Ebenso gibt es keinen Betriebsrat .
Bei den langen Diensten steht im Dienstplan 1std pause drin, was aber oft nicht machtbar ist wenn ich alleine Dienst habe. Kann ja dann schlecht die Gruppe alleine lassen…
An wen wendet man sich bei solchen Belangen am besten? Anwalt, eine Gewerkschaft ?
viele Grüße
Hallo.
Hallo,
Erstmal vielen dank für eure Antworten.
Da wir eine private Einrichtung sind gibt es keinerlei
tarifliche Verträge oder Angliederung.
Das hat nix mit „privat“ oder „Öffentlich“ zu tun, sondern damit, ob die Belegschaft bereit ist, sich gewerkschaftlich zu organisieren und für einen TV zu kämpfen.
Gibt es allerdings keinen anzuwendenden TV, dann kann der AG von vorneherein (mit Ausnahme des §§ 5 Abs. 2 und 3) keine Ausnahmeregelungen des ArbZG anwenden.
Ebenso gibt es keinen
Betriebsrat .
Auch das liegt an den Beschäftigten selbst.
Bei den langen Diensten steht im Dienstplan 1std pause drin,
Dann ist diese Dienstzeit schon von vorneherein höchstwahrscheinlich rechtswidrig.
was aber oft nicht machtbar ist wenn ich alleine Dienst habe.
Der AG hat die Arbeit so zu organisieren, daß ein AN die gesetzlich vorgeschrieben Mindestpause auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann.
Kann ja dann schlecht die Gruppe alleine lassen…
Auch diese Vertretung muß dann der AG organisieren.
An wen wendet man sich bei solchen Belangen am besten? Anwalt,
eine Gewerkschaft ?
Wenn man nur seine eigenen Angelegenheiten regeln will, reicht ein Fach Anwalt für Arbeitsrecht.
Wenn man grundlegend etwas ändern möchte, sollte man sich - am besten mehrere AN - an die zuständige Gewerkschaft (in diesem Fall höchstwahrscheinlich Ver.di) wenden - allerdings sollte man dann auch dort Mitglied sein bzw. eintreten.
viele Grüße
&Tschüß
Bitte richtig lesen. Zum einen steht da ggf. und zum anderen kann der BR sehr wohl Ergänzungs Tarifverträge mit den Betrieb abschließen. Diese dürfen dann lediglich keine schlechteren Bedingungen enthalten als der Branchen TV.
Beispiel aus der Praxis: Gesetzlich gilt eine Übergangszeit von 9 Stunden zwischen zwei Schichten in einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), im konkreten Fall hat sich der BR mit dem AG im Rahmen eines ergänzenden TV aber darauf verständigt das die Übergangszeit mindestens 10 Stunden zu betragen hat.
Wenn du sagst das die gesetzlichen Bestimmungen nicht zu untergraben sind lebst du leider in einer Phantasiewelt (sorry). Konkrete Beispiele: Bäckereien, Hotel/Gastronomiebetriebe, Verkehrsunternehmen, Krankenhäuser usw.
In Bäckereien dürfen/müßen beispielsweise minderjährige Azubis bereits um 04:00 Uhr morgens anfangen.
Bitte richtig lesen.
Tue ich
Zum einen steht da ggf.
Was schon falsch ist
und zum anderen
kann der BR sehr wohl Ergänzungs Tarifverträge mit den Betrieb
abschließen.
Kann er nicht. Liest Du mal die ausschließliche Regelung des § 2 TVG.
Da es Dir offensichtlich am nötigen Grundwissen fehlt, verwechselst Du wahrscheinlich Klauseln in TVen und Gesetzen, die es den Betriebsparteien ermöglichen, auf Grundlage von Tarifverträgen Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Diese Unterscheidung ist auch nicht haarspalterisch, da die Rechtswirkung von TVen und Bven höchst unterschiedlich ist und für den Abschluß von BVen auch zB keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden können - wie ein BR überhaupt nicht zu Arbeitskämpfen aufrufen darf und somit schon keine Tarifvertragspartei sein kann.
Diese dürfen dann lediglich keine schlechteren
Bedingungen enthalten als der Branchen TV.
Auch das ist so pauschal geschrieben falsch
Beispiel aus der Praxis: Gesetzlich gilt eine Übergangszeit
von 9 Stunden zwischen zwei Schichten in einem
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), im konkreten Fall hat sich
der BR mit dem AG im Rahmen eines ergänzenden TV aber darauf
verständigt das die Übergangszeit mindestens 10 Stunden zu
betragen hat.
Sofern das Werk TV heißen würde, wäre es nichtig. Heißt es aber zB „BV zur Umsetzung des § xy des TV z…“, wäre es zulässig (… und ungefähr so wird es wohl auch heißen)
Wenn du sagst das die gesetzlichen Bestimmungen nicht zu
untergraben sind
Habe ich so nicht gesagt
lebst du leider in einer Phantasiewelt
(sorry). Konkrete Beispiele: Bäckereien,
Hotel/Gastronomiebetriebe, Verkehrsunternehmen, Krankenhäuser
usw.
Wahrscheinlich bist Du derart unwissend, daß Dir bestimmte gesetzlich zulässige Ausnahmen nicht bekannt sind (s.u.)
In Bäckereien dürfen/müßen beispielsweise minderjährige Azubis
bereits um 04:00 Uhr morgens anfangen.
Dürfen 17-jährige gem. § 14 Abs. 2 JArbSchG durchaus:
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__14.html
Dir fehlt leider elementarstes arbeitsrechtliches Grundwissen