Zählt Zivildienst als Einnahme?

Hallo,

für die Familienkasse muss ich ein Formular über meine Einkünfte ausfüllen. Bei Punkt 4 heißt es: „Hat bzw. hatte das Kind andere als in Nrn1 bis 4 genannte Einnahmen?“. Nun stellt sich für mich die Frage ob Zivildienst in diesem Sinne auch als Einkunf zählt, da ich ab 1.Juli 2010 mit Zivi anfange.

Ich meine irgendwo gehört zu haben, dass es nicht als eine solche Einkunft zählt. Besser wäre natürlich wenn es nicht als Einkunft zählt, denn dann würde meine Familie höhere Wohngeld-Unterstützung bekommen, wie es auch bisher der Fall ist.

Hallo,
darauf kann ich dir leider nicht Antworten, weil das was Kindergeldspezifisches ist.

Frag doch einfach mal bei der Kindergeldkasse nach.

LG

Hallo,

Sie müssen für die Familienkasse die Einkünfte als ZDL eintragen. Am besten sich von der Dienststelle eine erste Soldabrechnung geben lassen, und diese dann beifügen. Normalerweise hat diese Einnahme aber keine Auswirkung auf die Wohngeld-Unterstützung.

mfg

R.P.

Hallo Anton!

Da kann ich dir net weiterhelfen, aber google mal nach „Regionalbetreuer Zivildienst“ und such dir da mal deinen Zuständigen raus und ruf den mal an. Die wissen da am besten bescheid!

Hier noch ein Link:

[http://www.zivildienst.de/lang_de/Navigation/DasBAZ/…](http://www.zivildienst.de/lang_de/Navigation/DasBAZ/Organisation/Regionalbetreuer/Regionalbetreuer node.html nnn=true)

hoffe ich konnt dir helfen!

Hallo,

Der Zivildienstsold und das Entlassungsgeld sind steuerfrei. Das Entlassungsgeld wird aber beim Kindergeld zu den Einkünften des Zivildienstleistenden gerechnet.
Bevor man jetzt aber was falsches ausfüllt sollte man da Spezialisten fragen z.B. hier:

http://www.zentralstelle-kdv.de/

Hallo,

das ist leider nicht so ganz mein Metier… Ich fürchte da solltest Du Dich an einen Steuerberater oder an das Sozialamt bzw. Wohngeldbehörde wenden.

Mit den besten Grüßen
Steffen

Sorry,
ich weiß es nicht!

Hallo Anton,
Geld- und Sachbezüge während des Zivildienstes sind kein Einkommen.
Das Bundesamt für den Zivildienst (www.Zivildienst.de) erläutert das so:

"Geld- und Sachbezüge werden auf das Arbeitslosengeld II der Eltern nicht angerechnet

Ab diesem Zeitpunkt gehören Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Der Lebensunterhalt eines Zivildienstleistenden ist durch die Gewährung der Geld- und Sachbezüge sichergestellt. Damit hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Er gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern.

Wohnt der Zivildienstleistende jedoch mit seinen Eltern unter einem Dach, lebt er mit diesen in einer Haushaltsgemeinschaft. Man geht davon aus, dass er als nicht Hilfsbedürftiger seine hilfsbedürftigen Eltern unterstützt, soweit dies nach seinem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Bei Zivildienstleistenden ist davon auszugehen, dass sie nicht leistungsfähig im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II sind und von ihnen keine Unterstützung erwartet werden kann.

Eine Anrechnung des Einkommens als Zivildienstleistender auf die Ansprüche der Eltern erfolgt nicht.

Da – wie oben ausgeführt – der Zivildienst leistende Sohn nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern gehört, ist davon auszugehen, dass der auf ihn anfallende Anteil der Mietkosten von der ARGE bei den Leistungen nach dem SGB II herausgerechnet werden. In diesem Zusammenhang sei auf folgendes hingewiesen:

Eltern, in deren Haushalt zivildienstleistende Söhne wohnen und die Arbeitslosengeld II erhalten, können zwar nicht für sich, wohl aber für den zivildienstleistenden Sohn Wohngeld beantragen. Das Wohngeld ist bei der zuständigen Wohngeldstelle (in der Regel bei der Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung) von den Eltern zu beantragen. Eltern können dabei der Wohngeldstelle den Hinweis geben, dass ihr Zivildienst leistender Sohn rechtlich als „vorübergehend abwesend“ anzusehen ist."

Geklärt? Ansonsten fragen Sie im Bundesamt für den Zivildienst nach: 0221/3673-4060.

Sehr geehrter Herr Scharton,

nachfolgend übersende ich Ihnen nun den offiziellen Text des Bundesamtes für den Zivildienst:

Während des Zivildienstes befinden Sie sich nicht in einem Arbeitsverhältnis mit Ansprüchen auf Lohn, Arbeitsentgelt oder Verdienst, sondern Sie befinden sich, ähnlich wie Beamte, Soldaten und Richter, in einem speziellen Dienst- und Treueverhältnis mit Ansprüchen auf Geld- und Sachbezüge.

Die Geld- und Sachbezüge (Sold, Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, besondere Zuwendung, Fahrtkosten, Reisekosten, Entlassungsgeld ) sowie die Heilfürsorge, die Zivildienstleistende aufgrund des § 35 Zivildienstgesetz in Verbindung mit § 1 des Wehrsoldgesetzes erhalten, sind nach § 3 des Einkommensteueränderungs-gesetzes in Verbindung mit der Einkommensteuer-Durchführungs-verordnung und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung steuerfrei.

Eine Lohn- oder Verdienstbescheinigung kann daher nicht ausgestellt werden, es handelt sich hierbei auch um kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuer-gesetzes.

Alle anderen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung werden auch während der Dienstzeit besteuert, sofern Sie die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen übersteigen.

Auskünfte erteilen die Finanzämter.

Der Zivildienstleistende hat seine Lohnsteuerkarte der Zivildienststelle bei Beginn des Zivildienstes nicht vorzulegen. Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der Zivildienstleistende, wenn er die Lohnsteuerkarte im Besitz hat, diese dem Finanzamt mit oder ohne Antrag auf Lohnsteuerjahres-ausgleich bzw. Einkommensteuererklärung zu übersenden.

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Bundesamt für den Zivildienst nicht durchgeführt.

Unter dem werden hier Ihre Entlassungspapiere ( Entlassungsbescheid, Entlassungsgeldfestsetzung, Dienstzeitbescheinigung ) ausgestellt und an Ihre Zivildienststelle versandt. Spätestens am letzten Diensttag hat Ihnen Ihre Zivildienststelle diese ausgehändigt.

Die Dienstzeitbescheinigung wird in zweifacher Ausfertigung gefertigt:

Die erste Ausfertigung gilt als Dienstzeitbescheinigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Zivildienst-gesetzes. Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ist diese dem Arbeitsamt vorzulegen.

Die zweite Ausfertigung ist dem vor der Einberufung zum Zivildienst zuständigen Arbeitgeber auszuhändigen, damit dieser die Erstattung der für die Dauer des Zivildienst entrichteten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorung beantragen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Zivildienstleistende nach Beendigung des Zivildienstes den Arbeitgeber wechselt oder arbeitslos wird.

Über die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten, auf die Zeit des Zivildienstes entfallenen Beitragszeiten erhält der Zivildienstleistende zu einem späteren Zeitpunkt (bis zu 6 Monate nach Dienstende) eine besondere Benachrichtigung.

Die Entlassungspapiere werden von allen öffentlichen und privaten Stellen anerkannt, einer weiteren Bestätigung bedarf es nicht. Bis zur Aushändigung der Entlassungspapiere gilt der Einberufungsbescheid oder der Dienstausweis als Nachweis der Zivildienstableistung. Falls Sie nachweisen müssen, dass Sie aktuell den Zivildienst tatsächlich ableisten, so kann Ihnen Ihre Zivildienststelle eine kurze Bestätigung hierüber geben.

Eventuell von Ihnen benötigte Mehrfertigungen der in Ihrem Besitz befindlichen Entlassungspapiere können Sie sich durch die Anfertigung von Fotokopien selbst beschaffen und, falls notwendig, beglaubigen lassen. Kopien beglaubigen dürfen alle öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel führen; bei den Gemeinden und Stadtverwaltungen gibt es hierfür sogar eine besondere Stelle.

Mehrfertigungen der Entlassungspapiere kann ich Ihnen nur dann ausstellen, wenn Sie mir schriftlich darüber eine Erklärung abgeben, was mit den Ihnen ausgehändigten Entlassungs-papieren geschehen ist.

Ich hoffe Ihnen noch rechtzeitig diese Information zugesandt zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Peter Knoll

Zivildienstbeauftragter

— Peter Knoll schrieb am Mi, 23.6.2010:

Von: Peter Knoll
Betreff: WG: AW: wer-weiss-was: Zählt Zivildienst als Einnahme?
An: [email protected]
Datum: Mittwoch, 23. Juni, 2010 21:03 Uhr

— Peter Knoll schrieb am Mi, 23.6.2010:

Von: Peter Knoll
Betreff: AW: wer-weiss-was: Zählt Zivildienst als Einnahme?
An: „wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]“
Datum: Mittwoch, 23. Juni, 2010 21:01 Uhr

Sehr gehrter herr scharton,

ich habezu ihrer frage auf meinem rechner im geschäft ein schreiben des bundesamtes gespeichert, welches ich ihnen gleich morgen früh zukommen lasse. bitte haben sie noch etwas geduld. das was sie gehört haben trifft sehr wohl zu und mit dieser morgigen info haben sie dann den offiziellen text dazu.

liebe grüße
peter knoll
zivildienstbeauftragter

— wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply] schrieb am Di, 22.6.2010:

Von: wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]
Betreff: wer-weiss-was: Zählt Zivildienst als Einnahme?
An: „Peter Knoll“
Datum: Dienstag, 22. Juni, 2010 08:32 Uhr

Hallo Peter Knoll,

Anton Scharton hat dir bei wer-weiss-was eine Anfrage mit dem Titel „Zählt Zivildienst als Einnahme?“ gestellt und dich als Experten ausgewählt.
Wir bitten dich, die Anfrage in jedem Fall zu beantworten - zur Not mit dem Hinweis, dass du nicht weiterhelfen kannst.

Zum Lesen der Anfrage und zum Beantworten klicke bitte hier:
http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

* Bitte achte zu deinem eigenen Schutz darauf, in deiner Antwort keine persönlichen Daten zu veröffentlichen.
* MISSBRAUCH meldest du bei [email protected].


Hallo,

für die Familienkasse muss ich ein Formular über meine Einkünfte ausfüllen. Bei Punkt 4 heißt es: „Hat bzw. hatte das Kind andere als in Nrn1 bis 4 genannte Einnahmen?“. Nun stellt sich für mich die Frage ob Zivildienst in diesem Sinne auch als Einkunf zählt, da ich ab 1.Juli 2010 mit Zivi anfange.

Ich meine irgendwo gehört zu haben, dass es nicht als eine solche Einkunft zählt. Besser wäre natürlich wenn es nicht als Einkunft zählt, denn dann würde meine Familie höhere Wohngeld-Unterstützung bekommen, wie es auch bisher der Fall ist.


Dir gefällt die Idee der gegenseitigen Hilfe? Empfiehl uns weiter!
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/sendfriend

wer-weiss-was GmbH
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Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg
GF: Erik Hauth, Eun-Kyung Park
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Hallo,

ich weiß nicht ob du schon eine Antwort hast, aber meiner Meinung nach zählt es als Einnahme.
Für das BaFöG deiner Geschwister ist es zB relevant.

Gruß