Sehr geehrter Herr Scharton,
nachfolgend übersende ich Ihnen nun den offiziellen Text des Bundesamtes für den Zivildienst:
Während des Zivildienstes befinden Sie sich nicht in einem Arbeitsverhältnis mit Ansprüchen auf Lohn, Arbeitsentgelt oder Verdienst, sondern Sie befinden sich, ähnlich wie Beamte, Soldaten und Richter, in einem speziellen Dienst- und Treueverhältnis mit Ansprüchen auf Geld- und Sachbezüge.
Die Geld- und Sachbezüge (Sold, Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, besondere Zuwendung, Fahrtkosten, Reisekosten, Entlassungsgeld ) sowie die Heilfürsorge, die Zivildienstleistende aufgrund des § 35 Zivildienstgesetz in Verbindung mit § 1 des Wehrsoldgesetzes erhalten, sind nach § 3 des Einkommensteueränderungs-gesetzes in Verbindung mit der Einkommensteuer-Durchführungs-verordnung und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung steuerfrei.
Eine Lohn- oder Verdienstbescheinigung kann daher nicht ausgestellt werden, es handelt sich hierbei auch um kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuer-gesetzes.
Alle anderen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung werden auch während der Dienstzeit besteuert, sofern Sie die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen übersteigen.
Auskünfte erteilen die Finanzämter.
Der Zivildienstleistende hat seine Lohnsteuerkarte der Zivildienststelle bei Beginn des Zivildienstes nicht vorzulegen. Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der Zivildienstleistende, wenn er die Lohnsteuerkarte im Besitz hat, diese dem Finanzamt mit oder ohne Antrag auf Lohnsteuerjahres-ausgleich bzw. Einkommensteuererklärung zu übersenden.
Der Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Bundesamt für den Zivildienst nicht durchgeführt.
Unter dem werden hier Ihre Entlassungspapiere ( Entlassungsbescheid, Entlassungsgeldfestsetzung, Dienstzeitbescheinigung ) ausgestellt und an Ihre Zivildienststelle versandt. Spätestens am letzten Diensttag hat Ihnen Ihre Zivildienststelle diese ausgehändigt.
Die Dienstzeitbescheinigung wird in zweifacher Ausfertigung gefertigt:
Die erste Ausfertigung gilt als Dienstzeitbescheinigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Zivildienst-gesetzes. Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ist diese dem Arbeitsamt vorzulegen.
Die zweite Ausfertigung ist dem vor der Einberufung zum Zivildienst zuständigen Arbeitgeber auszuhändigen, damit dieser die Erstattung der für die Dauer des Zivildienst entrichteten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorung beantragen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Zivildienstleistende nach Beendigung des Zivildienstes den Arbeitgeber wechselt oder arbeitslos wird.
Über die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten, auf die Zeit des Zivildienstes entfallenen Beitragszeiten erhält der Zivildienstleistende zu einem späteren Zeitpunkt (bis zu 6 Monate nach Dienstende) eine besondere Benachrichtigung.
Die Entlassungspapiere werden von allen öffentlichen und privaten Stellen anerkannt, einer weiteren Bestätigung bedarf es nicht. Bis zur Aushändigung der Entlassungspapiere gilt der Einberufungsbescheid oder der Dienstausweis als Nachweis der Zivildienstableistung. Falls Sie nachweisen müssen, dass Sie aktuell den Zivildienst tatsächlich ableisten, so kann Ihnen Ihre Zivildienststelle eine kurze Bestätigung hierüber geben.
Eventuell von Ihnen benötigte Mehrfertigungen der in Ihrem Besitz befindlichen Entlassungspapiere können Sie sich durch die Anfertigung von Fotokopien selbst beschaffen und, falls notwendig, beglaubigen lassen. Kopien beglaubigen dürfen alle öffentlichen Stellen, die ein Dienstsiegel führen; bei den Gemeinden und Stadtverwaltungen gibt es hierfür sogar eine besondere Stelle.
Mehrfertigungen der Entlassungspapiere kann ich Ihnen nur dann ausstellen, wenn Sie mir schriftlich darüber eine Erklärung abgeben, was mit den Ihnen ausgehändigten Entlassungs-papieren geschehen ist.
Ich hoffe Ihnen noch rechtzeitig diese Information zugesandt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Peter Knoll
Zivildienstbeauftragter
— Peter Knoll schrieb am Mi, 23.6.2010:
Von: Peter Knoll
Betreff: WG: AW: wer-weiss-was: Zählt Zivildienst als Einnahme?
An: [email protected]
Datum: Mittwoch, 23. Juni, 2010 21:03 Uhr
— Peter Knoll schrieb am Mi, 23.6.2010:
Von: Peter Knoll
Betreff: AW: wer-weiss-was: Zählt Zivildienst als Einnahme?
An: „wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]“
Datum: Mittwoch, 23. Juni, 2010 21:01 Uhr
Sehr gehrter herr scharton,
ich habezu ihrer frage auf meinem rechner im geschäft ein schreiben des bundesamtes gespeichert, welches ich ihnen gleich morgen früh zukommen lasse. bitte haben sie noch etwas geduld. das was sie gehört haben trifft sehr wohl zu und mit dieser morgigen info haben sie dann den offiziellen text dazu.
liebe grüße
peter knoll
zivildienstbeauftragter
— wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply] schrieb am Di, 22.6.2010:
Von: wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]
Betreff: wer-weiss-was: Zählt Zivildienst als Einnahme?
An: „Peter Knoll“
Datum: Dienstag, 22. Juni, 2010 08:32 Uhr
Hallo Peter Knoll,
Anton Scharton hat dir bei wer-weiss-was eine Anfrage mit dem Titel „Zählt Zivildienst als Einnahme?“ gestellt und dich als Experten ausgewählt.
Wir bitten dich, die Anfrage in jedem Fall zu beantworten - zur Not mit dem Hinweis, dass du nicht weiterhelfen kannst.
Zum Lesen der Anfrage und zum Beantworten klicke bitte hier:
http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..
* Bitte achte zu deinem eigenen Schutz darauf, in deiner Antwort keine persönlichen Daten zu veröffentlichen.
* MISSBRAUCH meldest du bei [email protected].
Hallo,
für die Familienkasse muss ich ein Formular über meine Einkünfte ausfüllen. Bei Punkt 4 heißt es: „Hat bzw. hatte das Kind andere als in Nrn1 bis 4 genannte Einnahmen?“. Nun stellt sich für mich die Frage ob Zivildienst in diesem Sinne auch als Einkunf zählt, da ich ab 1.Juli 2010 mit Zivi anfange.
Ich meine irgendwo gehört zu haben, dass es nicht als eine solche Einkunft zählt. Besser wäre natürlich wenn es nicht als Einkunft zählt, denn dann würde meine Familie höhere Wohngeld-Unterstützung bekommen, wie es auch bisher der Fall ist.
Dir gefällt die Idee der gegenseitigen Hilfe? Empfiehl uns weiter!
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/sendfriend
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wer-weiss-was GmbH
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Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg
GF: Erik Hauth, Eun-Kyung Park
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