Liebe/-r Kreckert,
Folgend meine Antwort auf Ihre Frage:
Wird im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und der Erbe ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig.
Aber auch der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ist erbschaftsteuerpflichtig, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass.
Die Versicherung ist verpflichtet die Auszahlung dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen.
Je nach Verwandschaftsverhältnis fallen hohe Freibeträge an, so kommt es auf die konkrete Höhe der Erbmasse an, ob Sie überhaupt Erbschaftssteuern zahlen müssen.
Kinder und Stiefkinder des Erblassers können einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen.
Falls das Erbe diesen Freibetrag übersteigt, wird für den Differenzbetrag Erbschaftssteuer fällig. Wie hoch diese ausfällt, hängt dann vom jeweiligen Erbschaftssteuersatz ab, dessen Höhe sich wiederum an der Höhe des zu versteuernden Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe orientiert.
Erben, die der Steuerklasse I angehören (Lebenspartner, Ehegatte, Kinder, usw.), müssen ihr Erbe mit 7 bis 30 Prozent versteuern. Beträgt der Wert des geerbten Vermögens abzüglich des Freibetrags bis zu 75.000 Euro, sind 7 Prozent Erbschaftssteuer fällig.
Ergebnis: Sie müssen also nur Steuern bezahlen, wenn Sie - als Erbe Ihrer Mutter - über den Freibetrag von 400.000€ kommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen
MfG
S. M.
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