Zahle ich Steuern auf fällige Versicherungen bei Tod des Vers. nehmers?

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mal eine Frage zum Auszahlen von Versicherungen:
Wenn ein Vers.nehmer stirbt- durch Unfall oder Krankheit-,und die bezugsberechtigte Person erhält die Vers. summe und ist gleichzeitig der Erbe des Nachlasses-
wird dann Erbschafts- bzw.Schenkungssteuer fällig?
Also kurz und gut: Wenn meine Mutter mich als bezugsberechtigt einsetzt und es käme der Tag des Falles-
müsste ich darauf auch noch Steuer zahlen?

Vielen lieben Dank schonmal für eure Antwort!
Mit lieben Grüßen
P. Eckert-Krinner

Hallo lieber Fragensteller,
die namentliche Benennung eines Bezugsberechtigten ändert nichts daran, dass die Versicherungsleistung in das Erbe eingerechnet wird, und nach Abzug der Freibeträge (Mutter-Sohn: 400.000 Euro) zu versteuern ist. Anders: Die Todesfallleistung wäre nicht zu versteuern, wenn der Sohn Versicherungsnehmer (VN), Bezugsberechtigter und Beitragszahler und die Mutter nur versicherte Person wäre. Bei Tod der Mutter würde die Versicherungsleistung steuerfrei an den VN ausbezahlt werden.
Die Bezugsberechtigung bei der Versicherung anzugeben ist auf jeden Fall sinnvoll um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Weitere Infos gibt es auch auf www.allfonds.net

Viele Grüße
Paul Tranziska

Liebe/-r Kreckert,

Folgend meine Antwort auf Ihre Frage:

Wird im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und der Erbe ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig.

Aber auch der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ist erbschaftsteuerpflichtig, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass.

Die Versicherung ist verpflichtet die Auszahlung dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen.

Je nach Verwandschaftsverhältnis fallen hohe Freibeträge an, so kommt es auf die konkrete Höhe der Erbmasse an, ob Sie überhaupt Erbschaftssteuern zahlen müssen.

Kinder und Stiefkinder des Erblassers können einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen.
Falls das Erbe diesen Freibetrag übersteigt, wird für den Differenzbetrag Erbschaftssteuer fällig. Wie hoch diese ausfällt, hängt dann vom jeweiligen Erbschaftssteuersatz ab, dessen Höhe sich wiederum an der Höhe des zu versteuernden Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe orientiert.
Erben, die der Steuerklasse I angehören (Lebenspartner, Ehegatte, Kinder, usw.), müssen ihr Erbe mit 7 bis 30 Prozent versteuern. Beträgt der Wert des geerbten Vermögens abzüglich des Freibetrags bis zu 75.000 Euro, sind 7 Prozent Erbschaftssteuer fällig.

Ergebnis: Sie müssen also nur Steuern bezahlen, wenn Sie - als Erbe Ihrer Mutter - über den Freibetrag von 400.000€ kommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen

MfG
S. M.

Sämtliche Antworten, Aussagen und E-Mails werden von mir als Privatperson getätigt und sind ohne jegliches gewerbliches/berufliches Interesse und ohne Anspruch auf Richtigkeit!

Vielen dank für die schnelle Antwort, muss erstmal alles sammeln, was da so reinkommt!
MfG P. Eckert- Krinner

Eine komplett andere Antwort als die davor! Aber vielen Dank für die Schnelligkeit und die gut verständliche Art!

MfG P. Eckert- Krinner

Hallo lieber Kreckert,

nein, Steuern fallen im Leistungsfall keine an, da es kein Einkommen im Sinne der Steuergesetze ist.

Alles Gute,
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