Hallo!
Wie heißt es so schön im Steuerecht: Es kommt drauf an! :o)
Es gibt zwei Arten von „Erwerben aus Verträgen zu Gunsten Dritter“.
Zum Einen gibt es Verträge, die einen eigenen Tatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)) erfüllen.
So z.B.
- Lebensversicherungen, in denen ein Dritter AUSDRÜCKLICH als Bezugsberechtigter benannt ist
- Vereinbarungen mit der Bank, dass das Sparguthaben an einen bestimmten Erwerber ausgezahlt werden soll
- Hinterbliebenenbezüge einer Witwe eines beherrschenden GmbH-Geschäftsführers bzw. eines Gesellschafters einer Personengesellschaft.
Diese Versicherungen werden als „eigener Erwerb“ besteuert und fallen nicht in den „restlichen“ steuerpflichtigen Nachlass.
Zum Anderen gibt es Bezüge, die nicht unter die oben genannte Norm fallen, also grds. steuerfrei sind.
Dies sind z.B.:
- Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten
- Versorgungsbezüge aus der gesetzl. Rentenversicherung
- Versorgungsbezüge von Freiberuflern aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung beruhen.
Hierbei wird jedoch (deshalb doch nicht ganz steuerfrei) der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) von Ehegatten bzw. Kindern um den „Kapitalwert“ des Versorgungs- bzw. Hinterbliebenenbezugs gekürzt.
Benennt man in den ersten Fall keine Bezugspersonen, so fällt der Erwerb in den gesamten Nachlass und wird unter allen Erben aufgeteilt. Es lohnt sich also beim Abschluss eines Vertrages zu überprüfen, welche Personen unter welche Steuerklassen fallen (§ 15 ErbStG). Nach den Steuerklassen wird der Freibetrag (§ 16 ErbStG) bemessen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Wie immer sind rechtliche Ausführungen ohne Gewähr. :o)
LG