Ich habe ein Kind und muss zahlen! Ich habe ein wenig Bedenken dass mit meiner neuen Verdienstauskunft die Zahlungen steigen werden! Wo gibts Info’s wieviel man maximal zahlen muss? Gibts da feste Grenzen oder wird das komplett am Gehalt festgemacht?
mfg Slick
PS:
Dumme Frage: Wenn die Mutter das Kind in eine Pflegefamilie gegeben hat, muss sie dann auch zahlen?
Ich habe ein wenig Bedenken
dass mit meiner neuen Verdienstauskunft die Zahlungen steigen
werden! Wo gibts Info’s wieviel man maximal zahlen muss? Gibts
da feste Grenzen oder wird das komplett am Gehalt festgemacht?
Du hast doch bestimmt einen Unterhaltstitel erhalten. Das Jugendamt prüft in der Regel alle zwei Jahre (zum 1. Juli) die Unterhaltsverpflichtung nach. Dabei zählen neben dem Gehalt auch Abfindungen, Nachzahlungen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Sitzungsgelder usw…
Ich habe ein Kind und muss zahlen! Ich habe ein wenig Bedenken
dass mit meiner neuen Verdienstauskunft die Zahlungen steigen
werden! Wo gibts Info’s wieviel man maximal zahlen muss? Gibts
da feste Grenzen oder wird das komplett am Gehalt festgemacht?
Auf die „Düsseldorfer Tabelle“ bist Du ja schon hingewiesen worden. Der Einfachheit halber wende Dich doch aber einfach an das zuständige Jugendamt, die geben auch Vätern entsprechende Auskunft
PS:
Dumme Frage: Wenn die Mutter das Kind in eine Pflegefamilie
gegeben hat, muss sie dann auch zahlen?
Ziemlich dumme Frage… Die Mutter zahlt immer. Der Kindesunterhalt, den Du zahlst, ist die anteilige Hälfte des Gesamtbedarfs des Kindes, berechnet nach Alter und ähnlichem. Für den Kindesunterhalt kommen also immer beide Eltern auf.
Lebt Dein Kind denn bei Pflegeeltern? Wenn ja: Warum lässt Du das zu und nimmst es nicht zu Dir???
also nachdem ich 16 Jahre gezahlt und mich intensiv mit dem Thema Unterhalt beschäftigt habe, kann ich sagen, dass das Jugendamt von sich aus überhaupt nicht aktiv wird. Eine Unterhaltsprüfung findet nur auf Antrag des Unterhaltsempfängers statt. Bei Minderjährigen natürlich vertreten durch den Sorgeberechtigten.
Das Jugentamt tritt nur ein, wenn der zu Zahlende seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist und der Empfänger eine Unterhaltsvorauszahlung ersatsweise seitens des Jugendamtes erhält bzw. erhalten hatt.
Eine Prüfung ist auch zu kürzeren Zeiten, als die angegebenen 2 Jahre, möglich. Nämlich dann, wenn der Verdacht besteht das sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erheblich erhöht hat.
Im übrigen ist die „Düsseldorfer Tabelle“ nur ein Richtwert. In bestimmten Situationen kann man sogar zu einer Zahlung verpflichtet werden, die einen unter den Satz des Selbstbehaltes drückt.
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