Hallo!
Erstmal Grundsätzliches. Hier darf keine Rechtsberatung gemacht werden. Das dürfen nur Rechtsanwälte. So Eine bin ich zwar nicht, kenne mich in der materie aber aus, da ich ja selbst von „Hartz 4“ lebte. Allerdings hinter dem Schrebtisch saß.
Zur Frage der Gewährung einer Leistung: Egal ob eine „laufende“ Leistung, oder z.B. für den Monat in dem eine Nebenkostennachforderung eines Vermieters als Bedarf geltend gemacht wird, es ist immer zum Zeitpunkt der Gegenwärtigkeit eines (evtl.) Bedarfes zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch besteht.
Vorliegend also, nehmen wir an der Vermieter hat jetzt in 12/2014 die Nebenkostennachforderung gestellt, wäre ein Leistungsanspruch in oder für 12/2014 zu prüfen. Wenn sowieso, was derzeit nach Fallschilderung ja nicht der Fall ist, laufende SGB II Leistungen gewährt würden, wäre der Fall einfach. Dies ist aber nicht der Fall.
Oder deutlicher, angenommen bis 31.12.2014 würdest Du keine „Hartz 4“ (SGB II) Leistungen bekommen. Du hast ausreichendes Einkommen. Dann kann die Arge oder Jobcenter nicht (!) mit der Begründung, dass du im Abrechnungszeitraum ja keine Leistungen erhalten hast deinen Antrag ablehnen. Es kommt immer auf die Beddürftigkeit im Monat der Fälligkeit/Geltendmachung vom Vermieter an! Ansonsten würdest du dich ja auch am Kopf kratzen, wenn auf einen Zeitraum verwiesen würde, der ja in der Vergangenheit liegt.
Um es ganz kompliziert zu machen. Dennoch könnte (!) ein Anspruch auf ganz oder teilweise Gewährung einer Leistung für die Nebenkostennachforderung bestehen. Allerdings nur für den Fall, dass in dem Fälligkeitsmonat der Nebenkostennachforderung das gegenüberzustellende Einkommen zur Deckung dieses Bedarfes und des so genannten (sonstigen) laufenden Bedarfes nicht ausreicht. Das klingt bei dir nicht so. Ein von den Argen häufig gemachter Verweis auf die so genannten einmaligen Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II ist rechtlich falsch. Also, auch kein Verweis auf „ansparen“, sondern es ist bei einer Nebenkostennachforderung des Vermieters sozusgaen zu prfüfen, ob trotz ausreichendem Einkommen um keine laufenden Leistungen zu erhalten, in einem Monat evtl. dennoch ein Anspruch besteht.
Sorry, kann es nicht besser erklären. Ist sehr komplex. Das kapieren auch manche RechtsanwältInnen nicht.
Nochmal abschließend verkürzt und vereinfacht gesagt:
Es kommt nicht darauf an ob während des Abrechnungszeitraumes einer Nebenkostenabrechnung Lesitungen nach dem SGB II bezogen wurden, sondern immer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfes. Also, in de rregel Geltendmachung durch den Vermieter.
Alle anderen Fragen, Angemessenheit etc. lasse ich mal aussen vor.
erbs