Zahlt die Gebäudeschutzversicherung über den Tod des Versicherungsnehmers ?

Hallo, ich hoffe jemand kennt sich mit unserem Problem etwas aus :

Meine Familie und ich wohnten bis zum 15.03. dieses Jahres im Haus meines Vaters. Am 15.03. ist mein Vater verstorben, ich bin der Erbe, das Testament ist noch nicht eröffnet.
Mein Vater hat eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die Police ist bezahlt bis zum 01.10.2017.Die Ummeldung der Versicherung auf meinen Namen steht noch aus, die Versicherung wurde noch nicht vom Tod meines Vaters unterrichtet.
Gestern hörte ich ein „Gluckern“ in einer Wand und als ich im Keller das Wasser abstellen wollte stand dieser bereits unter Wasser. Eine Firma kam sofort und hat nach mehrmaligen Aufstemmen von Wänden einen Rohrbruch festgestellt, provisorisch repariert und kommt morgen, Montag, zur endgültigen Reparatur. In einem der Räume kommt bereits der Korkfußboden hoch, der Schaden ist also meiner Einschätzung nach immens.

Nun meine ängstliche Frage : Besteht die Möglichkeit das der Versicherungsschutz mit Tod meines Vaters erlischt ? Wie verhalte ich mich jetzt gegenüber der Versicherung ?
Die Versicherungspolice kann ich nirgends finden, die Rechnung über die Beitragszahlung liegt aber vor.

Vielen Dank im Voraus

Christian

Hallo!

Nein, die erlischt nicht. Es ist ja das Risiko „Haus“ versichert, nicht etwa Risiken in der Person des Vaters.
Die Ansprüche des nun verstorbenen Vaters gehen auf seinen Erben über.

Erbe sollte der VS eine Kopie der Sterbeurkunde schicken und mitteilen, man übernimmt die Versicherung. Gleichzeitig meldet man den Schaden oder den möglichen Schaden.
Kopie der VS-Unterlagen kann man anfordern.

MfG
duck313

Abgesehen vom nach wie vor versicherten Risiko treten die Erben mit der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser auch als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag ein. D.h. solange die Erben die Versicherung nicht kündigen, sind sie hierüber einerseits weiter versichert, andererseits aber auch verpflichtet die Versicherungsbeiträge zu zahlen.

Völlig richtig.

Noch ein Hinweis - ein Sonderkündigungsrecht besteht bei einer Erbschaft nicht!