Zahlt die Haftpflichtversicherung?

Mein Sohn (3 Jahre) hat vermutlich (Beweis fehlt) einen Klostein/Seife/Duftstein (oder wie auch immer das Ding heisst, das im Klo hängt) ins Klo geschmissen. Ein Tag später hatten wir das Desaster - die Toillette war verstopft! Wir haben auf eigene Initiative eine Rohrreinigungsfirma bestellt, die die Verstopfung beheben sollten. Die Rohrfirma war sechs Stunden damit beschäftigt, den Stein (oder was tatsächlich die Verstopfung verursacht hat - das wissen wir ja letztlich gar nicht mit Gewissheit) bis in die Grundkanalisation unterm Haus durchzustopfen. Die Rechnung beträgt etwa 600 Euro!

Mein Vermieter, dem ich den Vorfall ehrlich geschildert hatte, will nun (verständlicherweise) für die Kosten auf keinen Fall aufkommen. Nun würden wir das gerne über unsere Familienhaftpflichtversicherung laufen lassen - laut Vertrag sind Gewässerschäden u.ä. mitversichert. Nun wissen wir aber gar nicht, was wir auf die ganzen Fragen antworten sollen…
z.B. - wer hat das Kind beaufsichtigt?

  • bestand zu jeder Zeit Sicht- und Rufkontakt?
  • wo befand sich die Aufsichtsperson bei Eintritt des Schadens?
    Haben wir eine Chance, den Schaden durch die Versicherung geltend machen zu können?

Hallo,

also zunächst hat das ganze nichts mit Gewässerschäden zu tun.

Sofern es das Kind war, was gegebenenfalls nachzuweisen wäre ist die Frage, ob in der Haftpflicht
Deliktunfähigkeitsschäden versichert sind!

War es nicht das Kind, sondern eine Verstopfung wäre zuerst die Frage zu stellen nach einem Verschulden. Nur dann zahlt die Haftpflicht. Liegt kein Verschulden vor, wehrt die Haftpflicht unberechtigte Ansprüche ab.

Sollte kein Verschulden vorliegen würde ich sagen ist es Aufgabe des Vermieters, eine Rohrverstopfung zu beseitigen.

Anhaltspunkte hierfür sollte die Rechnung geben.

Die Fragen der Versicherung sind wahrheitsgemäß zu beantworten, dürfte aber in diesem Fall nicht das Problem darstellen.

Gruß Jochen Wingerter

Naja, am besten suchen Sie sich schon mal eine neue Wohnung!

Wenn der Vermieter nämlich rausfindet, daß Ihre 0815-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht übernimmt, was nichts damit zu tun hat, daß es etwas mit einem Gewässerschaden zu tun hätte oder nicht, sondern vielmehr deshalb, weil Ihr Kind 3 Jahre alt und damit deliktunfähig ist.
Haftbar gemacht werden können nur Sie als Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht! Das allerdings gelingt sehr selten, sprich meistens haben Sie die Aufsichtspflicht nicht verletzt. Damit sitzt der Vermieter dann auf seinem Schaden und das gibt bekanntlich Ärger!
Für die Zukunft vermeiden können Sie das, wenn Sie sich anständig beraten, eine Risikoanalyse machen lassen und dann z.B. die Deliktunfähigkeitsklausel mitversichern, damit beim nächsten Mal die Haftpflicht zahlt!

Gruß
Christoph Mittler

Hallo auch!

Hier ist die Situation einfach: Wenn Dein Sohn der Verursacher ist, ist er gem. BGB nicht haftbar zu machen, weil er noch nicht deliktfähig ist. Wenn Ihr gleichzeitig die Aufsichtspflicht NICHT verletzt habt, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Man nennt dies höhere Gewalt und der Gesetzgeber will hier Familien und Kinder auf diese Art und Weise schützen.

Dies bedeutet, dass der private Haftpflichtversicherer den Schaden auch nicht übernehmen muss; wenn ihr aber eure Aufsichtspflicht verletzt habt und das nachweisst, seid ihr wieder haftbar zu machen, so dass der private Haftpflichtversicherer für den Schaden einstehen muss.

Die Gewässerschadenhaftpflicht hat in diesem Fall nichts hiermit zu tun.

Aber bitte beachten: Wenn Ihr dabei gestanden habt, und der Schaden nicht vermeidbar war, habt ihr Eure Aufsichtspflicht nicht verletzt, dann kann euer Vermieter auf dem Kopf stehen und mit den Beinen wackeln und auch Klagen. Euch passiert in diesem Falle nichts, da der Haftpflichtversicherer unberechtigte Ansprüche abwehrt. Man nennt dies passive Rechtschutzfunktion.

Auch ganz wichtig: Immer die Wahrheit schildern - alles andere kann als Versicherungsbetrug ausgelegt werden und wird mit Freiheitsstrafe verfolgt (kein Kavaliersdelikt!!)!

Ich hoffe es hilft etwas weiter, ansonsten nochmal fragen…

Besten Gruß
Chris

Hallo

grundsätzlich handelt es sich hier um einen Mietsachschaden, der nichts mit dem Kind zu tun hat, zumal man nicht weiß, was war.

Fakt ist, dass der Vermieter einen Anspruch hat, dass der Mietgegenstand i.O. gehalten wird.

Für die Schadenbewertung muß allerdings zweifelsfrei feststehen, was passiert ist und was die Schadenursache war. Hier sollte die Rohreinigungsfirma evtl. nochmal Stellung beziehen, was sie gefunden hat.

Weiter zu prüfen ist, inwieweit Mietsachschäden mitversichert gelten.

Hoffe mit den Angaben ein wenig geholfen zu haben.

Viele Grüße
Nancy

Hallo Maggi & Kimo,

euer Sohn ist mit 3 Jahren noch gar nicht deliktfähig. Das bedeutet, eine Haftpflichtversicherung zahlt nur dann, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben (und damit die eigentliche Schuld tragen). Wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, muss die Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Daher die Fragen der Versicherung, um zu klären, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag. Wenn in eurer Haftpflichtversicherung auch deliktunfähige Kinder mitversichert sind, dann zahlt die Haftpflichtversicherung den Schaden auch dann, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Das ist aber eine Option, die man zusätzlich in den Vertrag einschließen muss. Falls ihr das noch nicht eingeschlossen habt, ist das für die Zukunft in jedem Fall empfehlenswert. Viele Grüße, Barbara

Hallo,

das einfachste zuerst: „…Nun wissen wir aber gar nicht, was wir auf die ganzen Fragen antworten sollen…“ - ganz einfach; die Wahrheit.

Kinder unter 7 J. sind üblicherweise grundsätzl. nicht deliktfähig, weshalb eine Haftung ausbleibt.
Andererseits frage ich mich, warum die Haftpflichtvers. sich damit überhaupt beschäftigt. Wenn Sie selbst die Rohrfirma beauftragten (und direkt oder indirekt auch den Schaden selbst verursachten), sind die 600 € Ihr eigener Schaden. Und die Haftpflichtvers. zahlt nun mal nur Schäden gegenüber Dritten. Ich sehe hier keine Aussicht auf Erfolg.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

ich will dazu nur so viel sagen:
Kinder in diesem Alter sind nicht haftbar zu machen. Daher wäre ohne eine Aufsichtspflichtverletzung vom Vermieter nichts zu holen. Sollte ein Elternteil die Aufsicht verletzt haben, dann wäre dieser haftbar und es wäre über die Haftpflichtversicherung regulierbar.

Mit Gewässerschäden hat der Fall allerdings nichts zu tun!

Toi toi und Gruß

Alexander Haid
Versicherungsmakler

Guten Morgen Maggi und Kirno,

immmer schön bei der Wahrheit bleiben!

Wer sich im Laufe eines Schadens in Widersprüche verfängt, erhält eventuell keine Zahlungen, obwohl ihm oder ihr rechtmässig etwas zugestanden hätte.
Wenn eine entlarvte Falschaussage auf dem Tisch liegt, ist der Versicherer leistungsfrei!

Deliktunfähigkeit heißt das Zauberwort!

Mal ganz etwas anderes: Wenn die Ursache nicht geklärt ist, wie kommt Ihr dann darauf, dass Euer Kind etwas ins Klo gestopft hat?

Die Gewässerschaden-HV hat damit eher weniger etwas zu tun, sonst müssten Klosteine verboten werden.

Hier greift die Mietsachschadendeckung in der PHV!

Da Ihr Euren Vertrag wahrscheinlich NICHT via Versicherungsmakler abgeschlossen habt (!?), steht Ihr nun im Schadensfall allein da. Nun gut.

Wenn die Ursache letztendlich nicht geklärt ist, dann weiß ich auch nicht so recht weiter.

Was hat Eure Toilette noch so verstopft?

Könntet Ihr an der Verstopfung auch beteiligt gewesen sein?

Zur Deliktunfähigkeit gibt es zahlreiche Urteile. Viele Schäden, die Kinder verursachen müssen vom Geschädigten selbst bezahlt werden.

Euer Problem ist nun, dass Ihr den Rohrdienst bestellt habt. Ihr seid hier der Schuldner.

Seid Ihr in einem Mieterverein?

Füllt den Fragebogen des Versicherers wahrheitsgemäss aus und vielleicht zahlt der VR ja ohne zu murren.

toi toi toi
pe sturm

Hatten Sie an Ihrer Haftpflichtpolice nicht den Blankoverrechnungs-Check hängen? Ne ne - Spass bei seite, Ihre Haftpflichtversicherung ist nicht die Zahlstation, die man sich immer denkt. Die Haftpflichtversicherung haftet nur dann für Sie, wenn Sie auch ein Verschulden trifft. Trifft sie das??? Nö! Wo ist denn Ihre Aufsichtspflichtverletzung im eigenen Haushalt bei einem Dreijährigen? Denn die muss vorliegen. Ihr Kind haftet für sich alleine noch nicht mit 3 Jahren, das will der Gesetzgeber im BGB so…

Ist auch richtig! Wenn nun sie keine Aufsichtsverletzung trifft und der 0 bis 7 jährige garnicht haften kann was dann? Ganz einfach, ihr Vermieter bleibt auf dem Schaden sitzen. Er kann sie nun verklagen. Dafür kommt die Privathaftpflichtversicherung dann auf. Denn sie beschreitet bei unberechtigten Ansprüchen gegen sie auch den Klageweg, d.h. sie führt aktiv für sie die Klage, wenn sie verklagt werden. Wer sagt denn, dass der Klostein oder was auch immer die tatsächliche Ursache war, vielleicht war er nur das letzte Steinchen, dass sich vor die Damenbinden etc. gesetzt hat und dann die Verstopfung letztlich hervorgerufen hat.

Mit anderen Wort, klar haben sie eine Chance bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung, aber nicht unbedingt auf Geld für den Vermieter.

Es sei denn sie haben eine Klausel im Vertrag, die besagt, dass die Versicherung auf Ihren Wunsch auch haftet, wenn der Schaden von einem deliktunfähigen Kind verursacht wurde. In der Regel gibt es bei dieser Klausel eine Begrenzung des Schadens nach oben (5.000 bis 10.000 Euro ist wohl der Regelfall).

Ist doch eine schöne Sache so eine Haftpflichtversicherung, denn wenn sie nun nicht versichert wäre, würden sie dann jeden behaupteten Schaden, den sie angerichtet haben sollen bezahlen???

Einmal davon abgesehen dass das Klo kein Gewässer ist, haftet die private Haftpflicht schon aus dem Grunde nicht, weil das, den Schaden verursachende Kind im zarten Alter von drei Jahren nicht deliktfähig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Heydeck
Versicherungsmakler

Hallo Maggi & Kino,
als Erstes mal: Gewässerschäden bedeutet Schäden an einem gewässer, also Fluß oder See z.B.
Der geschilderte Fall könnte ein Sachschaden an der Sanitätanlage darstellen, weil die Sache (Sanitäranlage) nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
Wenn der versicherer das auch so sieht, stellen sich folgende Fragen:

  • Wer ist Eigentümer der Sanitäranlage? Ich würde mal sagen, der vermieter, also würde ein Drittschaden vorliegen.
  • Da das Kind noch nicht deliktsfähig ist, werden die Aufsichtspflichtigen herangezogen. Wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, besteht eine Verpflichtung zum Schadenersatz. Wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, besteht keine Haftungsgrundlage.
  • Neuere Haftpflichtversicherungen schließen auch Schäden deliktsunfähiger Kinder ein. Wie ist Euer vertrag gestaltet.
    Ich hoffe, ich konnte fürs Erste helfen.
    Jürgen Glaser