Zahlt eine private Unfallversicherung bei Straftat

Zahlt eine private Unfallversicherung auch, wenn man Opfer einer Straftat (Körperverletzung, Raubüberfall etc.) wird und bleibende Schäden davon trägt? Gibt es hier Unterschiede zwischen den Gesellschaften? Wieso kann man in den Versicherungsbedingungen nichts dazu finden?

Zahlt eine private Unfallversicherung auch, wenn man Opfer
einer Straftat (Körperverletzung, Raubüberfall etc.) wird und bleibende Schäden davon trägt?

Eine Gewalttat, der man zum Opfer fällt, weißt alle Merkmale des Unfallbegriffes auf. Eine Unfallversicherung sollte also leisten.

Gibt es hier Unterschiede zwischen den Gesellschaften?

Vielleicht zwischen den einzelnen Tarifen.

Wieso kann man in den Versicherungsbedingungen nichts dazu finden?

Weil die bedingugne allgemein gehalten sind. Da ewerden auch die Brgriffe, wie „Sturz“, „Verkehrsunfall“ oder „Sportverltzung“ nicht auftauchen.

ja.

Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dazu rechnet auch eine Straftat, die mit Gewalt verbunden ist.

Bei dem Abschluss einer Unfallversicherung werden die Leistungen Definiert und richten sich auf eine finanzielle Absicherung aus.
Welche Leistungen bezahlt werden steht immer in den AGB´s, jedoch gibt es eine allgemeine Definition.
Ein Unfall ist ein plötzlich auf den Körper einwirkendes Ereignis.
http://unfallversicherungvergleich.com/unfallversich…

… von Aussen
Hallo,

soweit richtig, allerdings ist ein Unfall ein plötzlich VON AUSSEN auf den Körper wirkendes Ereignis…

Nach deiner Definition wäre ein Herzinfarkt auch ein Unfall.

Grüße

Lars Grimm

Hallo Lars,
zwischenzeitlich haben viele Unfalltarife diese Aussage erweitert,

z.B. mit folgenden Definitionen:
wenn infolge von Eigenbewegungen Gelenke verrenkt werden,
Muskeln, Sehnen, Bänder gezerrt oder zerrissen werden.

Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten/Drogen.

Wenn infolge von unfallbedingten Heilmaßnahmen Infektionen, Vergiftungen, Strahleschäden entstehen.

Einwirkung von Röntgen und Laserstrahlen sind mitversichert.

Versichert sind auch Unfälle von Bewusstseinsstörungen auch durch Trunkenheit.

Also die pauschale Antwort: allerdings ist ein Unfall ein plötzlich von außen und unerwartet auf den Körper wirkendes Ereignis … ist bei den meisten Unfalltarifen falsch.

Bitte auch beachten, dass in vielen Unfalltarifen Unfälle infolge strafbarer Handlungen nicht versichert sind.

Beste Grüße!

Hallo,

Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis. Dazu rechnet auch eine Straftat, die
mit Gewalt verbunden ist.

Nennt divh „Opfer von Gewalttaten“ und ist meines Wissens nichts bei „allen“ Versicherern Bestandteil.

Gruß, D.B.

Hallo,

Deine Auflistung ist m.W. soweit ok, …bis auf

Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten/Drogen.

fällt unter Bewusstseinsstörungen und ist bei 99%.- 100% der Versicherer nicht abgedeckt

Versichert sind auch Unfälle von Bewusstseinsstörungen auch
durch Trunkenheit.

definiv falsch! …bis auf eine mir bekante Ausnahme (Vers.unternehmen)

Gruß, D.B.

Hallo Merger,

bitte nicht die „Allgemeinen Unfallbedingungen“ mit den „besonderen Bedingungen“ in einen Topf schmeißen!:wink:

z.B. mit folgenden Definitionen:
Muskeln, Sehnen, Bänder gezerrt oder zerrissen werden.

Dies sind allgemeine Unfallbedingungen und daran hat sich jede Gesellschaft zu halten.

Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten/Drogen.
Wenn infolge von unfallbedingten Heilmaßnahmen Infektionen,
Vergiftungen, Strahleschäden entstehen.
Einwirkung von Röntgen und Laserstrahlen sind mitversichert.
Versichert sind auch Unfälle von Bewusstseinsstörungen auch
durch Trunkenheit.

und dies sind besondere Bedingungen und die kann jede Gesellschaft halten wie sie will.

Also die pauschale Antwort: allerdings ist ein Unfall ein
plötzlich von außen und unerwartet auf den Körper wirkendes
Ereignis … ist bei allen Unfalltarifen korrekt.

Bitte auch beachten, dass in vielen Unfalltarifen Unfälle
infolge strafbarer Handlungen nicht versichert sind.

Stimmt, allerdings ging es im UP um ein Opfer.:wink:

VG René

Ok, also offenbar scheint man als Opfer von Gewalttaten generell abgesichert zu sein, egal bei welcher Gesellschaft man einen Tarif abschließt. Ändert die Tatsache, dass man den Täter zuvor provoziert hat (entweder verbal oder in Form einer Tätlichkeit), was an der Situation?

Hallo,

Deine Auflistung ist m.W. soweit ok, …bis auf

Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten/Drogen.

fällt unter Bewusstseinsstörungen und ist bei 99%.- 100% der
Versicherer nicht abgedeckt

Versichert sind auch Unfälle von Bewusstseinsstörungen auch
durch Trunkenheit.

definiv falsch! …bis auf eine mir bekante Ausnahme
(Vers.unternehmen)

Man sollte nie schreiben zu 100 %, denn bei
mir kannst Du solch einen Unfall-Tarif abschließen.

Beste Grüße!

Hallo Merger,

bitte nicht die „Allgemeinen Unfallbedingungen“ mit den
„besonderen Bedingungen“ in einen Topf schmeißen!:wink:

z.B. mit folgenden Definitionen:
Muskeln, Sehnen, Bänder gezerrt oder zerrissen werden.

Dies sind allgemeine Unfallbedingungen und daran hat sich
jede Gesellschaft zu halten.

Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten/Drogen.
Wenn infolge von unfallbedingten Heilmaßnahmen Infektionen,
Vergiftungen, Strahleschäden entstehen.
Einwirkung von Röntgen und Laserstrahlen sind mitversichert.
Versichert sind auch Unfälle von Bewusstseinsstörungen auch
durch Trunkenheit.

und dies sind besondere Bedingungen und die kann jede
Gesellschaft halten wie sie will.

Also die pauschale Antwort: allerdings ist ein Unfall ein
plötzlich von außen und unerwartet auf den Körper wirkendes
Ereignis … ist bei allen Unfalltarifen korrekt.

ich habe hier lediglich informiert, dass zwischenzeitlich bei den meisten Versicherungstarifen erweiterte Leistungen abgesichert sind.

Bitte auch beachten, dass in vielen Unfalltarifen Unfälle
infolge strafbarer Handlungen nicht versichert sind.

Stimmt, allerdings ging es im UP um ein Opfer.:wink:

Dies ist nicht so klar zu erkennen, oft kann auch aus einem Täter ein Opfer werden.

Beste Grüße!

Ändert die Tatsache, dass man den
Täter zuvor provoziert hat (entweder verbal

Nein!

oder in Form einer
Tätlichkeit)

Hier kann es schon anders sein, Thema: Notwehr!
Aber dies entscheidet der Sachbearbeiter der Gesellschaft lt. Aktenlage und ggf. Polizeiprotokoll!

VG René

Hallo,

Ändert die Tatsache, dass man den
Täter zuvor provoziert hat (entweder verbal

Nein!

Vorsicht! Ein bislang hier unerwähnt gebliebener Bestandteil der Unfalldefintion ist, dass der Unfall „unfreiwillig“ erfolgt sein muss (s. AUB des GDV: 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet
.)

Wenn jemand also den Gegner auffordert: „Dann schlag doch zu, du Feigling!“, kann die Schadenabteilung diesen „Unfall“ möglicherweise durchaus ablehnen.

Viele Grüße
Loroth