Ja, grundsätzlich schon, wenn Untermieter auch Schuld am Glasbruch ist.
es geht ja nicht um Hausrat-VS, die würde nämlich gar nicht haften ! Nur wenn Glasbruch mitversichert wäre. Ist es aber meist nie.
Hauptmieter hat doch Anspruch auf Schadenersatz gegen Untermieter, weil der die Tür nicht gesichert hatte als er Durchzug machte. War also rechtlich gesehen fahrlässig.
Und solche Schäden bezahlt die Haftpflicht. Immer Fremdschäden, nie Eigenschäden.
Das der Schaden eigentlich dem Vermieter entstanden ist, spielt hier m.E. keine direkte Rolle. Auch dem gegenüber müsste ja der Hauptmieter haften (aus eigener Tasche !), Hauptmieter kann sich aber an den Verursacher halten, also an Untermieter.
es geht ja nicht um Hausrat-VS, die würde nämlich gar nicht
haften ! Nur wenn Glasbruch mitversichert wäre. Ist es aber
meist nie.
mal abgesehen davon,dass die Hausratversicherung hier grundsätzlch nicht leistet:auch wenn innerhalb der Hausratversicherung Glasbruchschäden versichert wären:die Tür und damit die Glasscheibe zählt nicht zum versicherten Hausrat.
Welchen Ausschluss gibt es denn für Mietsachschäden, wenn
diese mitversichert sind?
exemplarisch:
Haftpflichtansprüche wegen
aa) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Bean-
spruchung;
bb) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten;
cc) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
hiergegen besonders versichern kann;