Zahlt sowas die Privathaftpflichtversicherung ?

Guten Tag,
mein 4-jähriger Sohn hat bei vier Büchern aus der Bibliothek viele Seiten stark beschädigt. Die Bücher sind nun nicht mehr verleihbar. Lt. Entgeltverzeichnis der Bibliothek kostet das nun 15 Euro + Kaufpreises des Buches. Kann ich die Kosten darüber bei meiner Familienhaftpflichtversicherung einreichen und muss die Versicherung das bezahlen ?
Gruß Malte

Hallo,
die PHV zahlt, wenn zwei Dinge eintreten:

  • eine Verpflichtung zur Haftung des Versicherungsnehmers bzw. mitversicherter Personen

  • der Schaden ist vom Vertragsumfang gedeckt.

Es gibt einen Ausschluß für Schäden an gemieteten Sachen. Hier fehlt höchstwahrscheinlich schon mal die Deckung aus dem Vertrag. (weiss nicht, ob es Gesellschaften gibt, die das mitversichern)

Bei der Haftung ist ein 4-jähriger selbst nicht haftbar zu machen. Wohl aber die Eltern, aber nur dann wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Das kann man aus der Beschreibung nicht sagen.

Gruß
Andreas

darüber bei meiner Familienhaftpflichtversicherung einreichen
und muss die Versicherung das bezahlen ?

Wenn Dein Vertrag Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt, ja. Wenn nicht, melde den Schaden der Versicherung und lass den Anspruch der Bibliothek abwehren.

Abend!

darüber bei meiner Familienhaftpflichtversicherung einreichen
und muss die Versicherung das bezahlen ?

Wenn Dein Vertrag Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt,
ja. Wenn nicht, melde den Schaden der Versicherung und lass
den Anspruch der Bibliothek abwehren.

Das glaube ich nun nicht, wenn Papi sich die Bücher ausleiht dann ist
er auch haftbar für die ordnungsgemäße Rückgabe. Wer die Bücher
während der Ausleihe beschädigt hat interessiert die Bücherei nicht.
Einzig der Entleiher haftet für das entliehene Buch, er kann ja von
seinem Sohnemann das Geld zurückfordern. :smile:

Zumindest verstehe ich den Fall so.

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

Zumindest verstehe ich den Fall so.

Deine Variante kann ich mir auch gut vorstellen. Neben der üblichen Haftung nach BGB wäre auch die Entleihordnung der Bibliothek zu berücksichtigen. Deswegen habe ich empfohlen den Schden der Versicherung zu melden, damit die eine juristische Bewertung vornimmt.
Gruß

Nordlicht

Hallo,

Es gibt einen Ausschluß für Schäden an gemieteten Sachen. :Hier
fehlt höchstwahrscheinlich schon mal die Deckung aus dem
Vertrag. (weiss nicht, ob es Gesellschaften gibt, die das
mitversichern)

Die gibt es… und eine gute und umfangreiche Privathaftpflicht sollte das auch versichern. Wenn auch mit Höchstummen gedeckelt (bei uns z.B. 5.000 €).

Bei der Haftung ist ein 4-jähriger selbst nicht haftbar zu
machen. Wohl aber die Eltern, aber nur dann wenn eine
Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Das kann man aus der
Beschreibung nicht sagen.

Auch hier bieten die guten Versicherer eine Deckung an, auch wieder mit Höchstsummen (bei uns auch 5.000 €). Es wird jedoch nicht das Kind „versichert“ sondern man geht von einer Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern aus ohne das zu prüfen.

Alles in allem sollte man den Schaden der Versicherung melden und warten was passiert.

Grüße

Lars

In der Haftpflichtversicherung ist auch eine ,ich nenne sie hier mal einfachster halber „Rechtsschutzversicherung“. Sie überprüft ob die Anschuldigungen bestand haben. Dazu würde ich auch einen Anwalt aufsuchen. Schaden melden sonnst kann es sein dass die Versicherung bei einer späteren Anzeige nicht zahlt. Sollten aber schon ein paar „Schäden“ auf das Konto der Versicherung von euch sein, kann es passieren dass die Versicherung den Vertrag mit euch kündigt.

Hallo

In der Haftpflichtversicherung ist auch eine ,ich nenne sie
hier mal einfachster halber „Rechtsschutzversicherung“. Sie
überprüft ob die Anschuldigungen bestand haben. Dazu würde :ich auch einen Anwalt aufsuchen.

Wo hast du das denn ausgegraben? Klar ist die Privathaftpflicht eine passive Rechtsschutzversicherung, aber du kannst NICHT mit einer Haftpflicht zum Rechtsanwalt! Auf den Kosten bleibst du garantiert sitzen. Die Ablehnung der Haftung ist allein Sache der Versicherung. Ich hoffe, du hast den Rat nicht schon zu oft gegeben und den Leuten so eine Anwaltsrechnung beschert?!

Ich bitte um Entschuldigung wenn das so verstanden wurde. Für den Besuch des Anwalts sollte man, wenn möglich, eine Rechtsschutzversicherung haben. Die „pasive Rechtsschutzversicherung“ aus der Privathaftpflichtversicherung übernimmt keine Anwaltskosten. Mit dem Anwalt aufsuchen meinte ich, dass man sich von einem Anwalt auch den Rat einholen kann wie man sich verhalten sollte, z.B. wenn die Versicherung nicht zahlen muß oder will.