Ein Haus wurde vererbt an drei Söhne. Der älteste Sohn ist der Universalerbe. Er darf über das Haus verfügen (z.B. darin wohnen oder es verkaufen), muss aber die anderen Erben zu je einem Drittel auszahlen.
Um das Haus verkaufen zu können, muss der Universalerbe für mehrere tausend Euro einen Erbschein beantragen und sich für mehrere tausend Euro ins Grundbuch eintragen lassen.
Wer muss nun Erbschein und Grundbucheintragung bezahlen? Der Universalerbe?
der Begriff des Universalerben ist nicht legal definiert. Man verwendet ihn gerne im Sinne eines Alleinerben. D.h. der einzige der tatsächlich in die gesetzliche Erbenstellung rückt, während andere Benannte nur Vermächtnisnehmer sein sollen. Sollte es auch hier so sein, wäre der einzige Erbe auch der, der die Nachlassverbindlichkeiten zu tragen hätte. Denn die übrigen Vermächtnisnehmer erhalten - soweit im Rahmen der Erbmasse machbar - lediglich ihr Vermächtnis, und sind ansonsten mit weiteren Ansprüchen aber auch Kosten außen vor, es sei denn es sind ausdrücklich konkrete Belastungen vereinbart.
Sollte es hingegen so sein, dass es hier mehrere echte Erben gibt, und es lediglich eine Teilungsanordnung bzgl. des Hauses in dem Sinne gibt, dass ein Erbe dieses übernehmen darf, und dann die anderen auszuzahlen hat, die aber ansonsten auch Erben sind, dann fallen die Kosten zwar genau wie auch im ersten Beispiel dem Nachlass zur Last, nur verteilen sie sich dann natürlich bei Abwicklung des gesamten Erbes auf die Erbenmehrheit. Oben ist ja kein weiterer Erbe da, der an Kosten zu beteiligen wäre.
Grundbuchberichtigung nach Tod ist 1 Jahr gebührenfrei.
Die Kosten des Erbscheines richtet sich nach der Erbmasse. Wenn die Kosten hoch sind, ist auch die Masse hoch.
Kosten des Erbscheins mindern die Erbmasse.
Grundbuchberichtigung nach Tod ist 1 Jahr gebührenfrei.
Soso… gab´s ´ne Änderung in § 60 Abs. 4 KostO? Mir nicht bekannt, demnach kann die Grundbuchberichtigung binnen 2 Jahren nach dem Erbfall kostenfrei sein.
Die Kosten des Erbscheines richtet sich nach der Erbmasse.
Wenn die Kosten hoch sind, ist auch die Masse hoch.
Kosten des Erbscheins mindern die Erbmasse.
Soso… gab es ´ne Änderung in § 107 Abs. 3 KostO? Mir nicht bekannt. Soweit der Erbschein nur für den Grundbesitz beantragt wird zählt alleine der Wert des Grundstücks.
Ein Haus wurde vererbt an drei Söhne. Der älteste Sohn ist der
Universalerbe. Er darf über das Haus verfügen (z.B. darin
wohnen oder es verkaufen), muss aber die anderen Erben zu je
einem Drittel auszahlen.
So wie der Sachverhalt auslegbar ist, liegt gewillkürte Erbfolge aufgrund eines privatschriftlichen Testamentes vor. So der Erbschein wie dargelegt mehrere tausend Euro kosten soll möchte ich nur am Rande bemerken das es wohl nicht besonders glücklich war nicht ein notarielles Testament zu erstellen wenn es um solche Werte geht.
Gleichwohl frage ich mich warum der Alleinerben die Geschwister mit je einem Drittel auszahlen soll. Soweit das Haus den überwiegenden Wert des Nachlasses darstellt, kommt man bei einer Verfügung des Erblassers, dass einer zwar alles erben soll, jedoch die anderen beiden Geschwister mit je einem Drittel auzahlen soll im wege der Auslegung auch zum Schluss dass der Erblasser alle Kinder Wertmäßig gleich bedenken wollte und damit zu einer Erbenstellung von je einem Drittel hinsichtlich aller Söhne.
Wenn der eine Sohn Alleinerben wäre, wären die beiden anderen - so kein Ehegatte mehr vorhanden ist - lediglich pflichtteilsberechtigt zu je 1/6, was die Auszahlungssumme - ein wenig - verringert.
Wenn der Alleinerben dann trotzdem 1/3 zahlt ist das dann ein feiner Zug…
Ist ein Erbschein überhaupt notwendig? Wenn ein notarielles Testament vorliegt, in dem der Erbe namentlich benannt ist, genügt mW das als Nachweis, auch dem Grundbuchamt gegenüber. Diese Aussage findet man auf diversen Justiz- und Amtsgerichtsseiten in ganz Deutschland, z.B. hier:
„Ein Erbschein ist nicht in allen Fällen zur Abwicklung des Nachlasses erforderlich. Falls Grundbesitz zum Nachlass gehört, muss ein Erbschein beantragt werden, wenn kein Testament oder nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist. Wenn ein notarielles Testament vorliegt, ist ein Erbschein in der Regel nicht erforderlich.“