Zahlung der Miete sowie Wohnungseinrichtung

Hallo zusammen!

Ich habe mal eine Frage:

Person X macht eine Ausbildung zum IT-Kaufmann muss diese aus privaten Gründen aber 9 Wochen vor beendigung abbrechen ist danach 2 Jahre bei der Bundeswehr und ist nun beim Internationalen Bund im Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Herr X bekommt ca. 400€ im Monat!
Herr X wohnt bei seiner Großmutter! Hat dort aber kein eigenes Zimmer!

Würd Herrn X jetzt eine Wohnung vom Amt sowie die Einrichtung zustehn???

Ganz wichtig ist hier zu wissen, wie alt Person X ist!
Kann Person X noch bei den Eltern einziehen?

Ich kann die Frage nur im Bereich ALG II beantworten:

Auf Grund der Ausbildung nehme ich mal an die Person ist unter 25.

Bei Personen unter 25 werden grundsätzlich keine Mietleistungen und auch keine Erstausstattungen finanziert, wenn diese bei den Eltern einziehen könnten, oder wie in diesem Fall bei den Großeltern.
Hierbei spielt auch das eigene Zimmer keine Rolle. Wichtig ist es nur ein Dach über dem Kopf zu haben.
Hintergrund dazu ist, dass vermieden werden soll, dass junge Leute einfach so aus elterlichen Wohnungen ausziehen und sich eine eigene Wohnung, sowie eine Erstausstattung auf Kosten des Staates finanzieren. Ganz am Anfang von Hartz IV ging das noch, doch hier hat nun der Gesetzgeber mit dem §22 Abs. 2a SGB II einen Riegel vorgeschoben.
Zitat:
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen
Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines
    Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    2
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn
    es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

Schwerwiegende Gründe wären in diesem Fall:

  • Gewalt in der Familie
  • wenn man verheiratet wäre
  • wenn der Ausbildungsplatz mehr als 2 Stunden einfache Fahrt vom Wohnort der Eltern entfernt wäre
  • wenn die Wohnung erheblich zu klein wäre (3 Personen auf 40 qm2 oder so)

Das ist die Sicht aus dem ALG II Bereich, andere Träger übernehmen soweit ich weiss keine Wohnungs- oder Umzugskosten.

Viele Grüße Nicole