Zahlung Miete bei Tot des Mieters

Hallo,

kann mir jemand erläutern, wie die Kündigungsfristen beim Tot eines Mieters sind? Diese sind ja für mein Verständnis in §564 BGB geregelt. Hier steht „…In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen…“. Leider bin ich beim „Juristen-Deutsch“ ein bißchen unbedarft… was bedeutet dieser Satz denn?

„Innerhalb eines Monats“ -> ein Monat Kündigungsfrist?

oder

„mit der gesetzlichen Frist“ -> drei Monate?

Danke für eure Hilfe…
Kai

Kündigungsfrist auf jeden Fall 3 Monate, auch wenn eine Kündigungsverzichtklausel oder Zeitmietvertrag vorliegt.

vnA

Hallo Kai_S,
vnA hat´s schon gesagt.

Es sollten aber auch die vorausgehenden Paragraphen beachtet werden.
Bei einer „normalen“ Kündigung kann bis zum 3.Werktag des Folgemonats gekündigt werden, bei Tod bis zum Ablauf eines eines Monats - nach „bekanntwerden“.

Jetzt verständlich:
Es war mal so, dass die 3-monatige Kündigungsfrist ab dem Folgemonat der Zustellung begann. Diese Frist ist mittlerweile (etwas) verlängert worden, und zwar bis zum dritten Werktag des Folgemonats.
Wer im Februar kündigt, kann dieses also bis zum 3. Werktag in März tun (!Datum der Zustellung!).
Bei Tod des Mieters wird dieser 3. Werktag aufgehoben und mit: "… einem Monat nach Kenntnisnahme … " festgesetzt.
Unter Sonderkündigung fällt auch, das beide Partner (Mieter, Vermieter) nicht mehr gebunden sind.

Gruß
-Volker Wolter -