Zahlung NUR per Lastschrift möglich. AGB rechtens?

Hallo Ihr Wissenden,

erbitte eine Meinung zu folgendem fiktiven Fall:
Versuche es so präzise wie möglich zu beschrieben. Sorry, wenns länger wird.

A hat damals einen Vetrag geschlossen, wo draus hervorging das die Mitgliedsbeiträge per Lastschrift eingezogen werden. Alles kein Problem dachte A.

Vertrag = Solarium Abo (Dienstvertrag)

Nun der fiktive Fall:

A geht zur Firma und möchte die Einwilligung zur erteilten Lastschrift zurückziehen und die Beiträge entweder per Überweisung zahlen oder halt in Bar. Die Firma sagte daraufhin, dass eine Zahlung NUR per Lastschrift akzeptiert wird und A, wenn A dieses Einverständnis zurückzieht sofort gekündigt werden würde UND die fälligen Beiträge für die restliche Laufzeit zu zahlen hätte.

Ist sowas rechtens? Es kann doch aus verschiedenen Gründen IMMER mal möglich sein eben KEIN eigenes Girokonto mehr zu besitzen und A eben gezwungen ist die Beiträge anders zu zahlen. Man kann A doch nicht kündigen, nur weil A plötzlich kein eigenes Konto mehr hat UND noch Schadensersatz fordern. Schließlich ist A gewillt die Beiträge zu zahlen und war auch noch NIE in Zahlungsverzug etc.

A fragte ob es möglich wäre von einem anderen Konto das Geld einzuziehen zu lassen bsp. Eltern oder der Lebensgefährte. Auch das wäre NICHT möglich. Die Verwaltungsfirma die die Einzüge tätigt (Fülleb…) akzeptiert KEINE Konten auf andere Namen. Nur Konten auf den Namen des Vertragsnehmers werden akzeptiert. Da hilft auch keine Einverständniserklärung des Kontoinhabers, eine Vollmacht oder was auch immer. Sie wollen es nicht.

Was ist nun in einem solchen Falle zu tun, wenn man kein eigenes Girokonto mehr besitzt?

Kann A alleine deswegen schon bestraft werden, zu Schadensersatz etc herangezogen werden?

Ich vergaß, eine Zahlung per Überweisung ist möglich und zwar wenn A auf die 2. Mahnung vom Inkassobüro warte die automatisch bei Zahlungsverzug aktiviert wird. Natürlich mit 30 EUR Inkassogebühren, 8 EUR Mahngebühren 2,50 EUR Kontoführungsgebühren… Der normale Monatsbeitrag beläuft sich auf NUR 24,95 EUR.

Soll A jetzt wirklich monatlich knapp 60 EURO Zahlen statt 24,95 EUR nur weil A kein Konto mehr hat?

In den AGB’s steht zwar, dass ein Verwalter beauftragt wird und Zahlung nur per Lastschrift anerkannt werden kann.

Zitat AGB’s

Zahlung und Fälligkeit der Beiträge:

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt monatlich im vVoraus per Bankeinzugsverfahren. … Belastet wird in Jedem Fall das vom Mitglied umseitig genannte Konto…

Das Recht zur Vertragskündigung durch das Studio oder dessen Verwaltung besteht auch, wenn das Mitglied seinen Abbuchungsauftrag zur Durchführung des Lastschrifteinzugsverfahrens ohne dem Studio zurechenbaren Anlass widerruft. Im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes oder dem Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung steht dem Studio ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge zu, die bis zum nächstmöglichen, ordentlichen Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären. Der Anspruch ist mit Zugang der Kündigung zur Zahlung fällig. Dem Mitglied bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Studio tatsächlich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. … etc. etc.

Wie seht Ihr das so?

Ich sehe es so:

Die Firma kann sich zwar auf Vertragsfreiheit berufen ABER A kann sich auf eine überraschende Klausel berufen weil es üblich ist, Beiträge auch anders z.B. per Überweisung zu zahlen.

LG
Anki

Hallo,

A hat damals einen Vetrag geschlossen, wo draus hervorging das
die Mitgliedsbeiträge per Lastschrift eingezogen werden.

also unbestritten Vertragsbestandteil.

A geht zur Firma und möchte die Einwilligung zur erteilten
Lastschrift zurückziehen und die Beiträge entweder per
Überweisung zahlen oder halt in Bar.

Also ein Verstoß gegen den bestehenden Vertrag.

Ist sowas rechtens?

Ja, sicher.

Es kann doch aus verschiedenen Gründen
IMMER mal möglich sein eben KEIN eigenes Girokonto mehr zu
besitzen und A eben gezwungen ist die Beiträge anders zu
zahlen. Man kann A doch nicht kündigen, nur weil A plötzlich
kein eigenes Konto mehr hat UND noch Schadensersatz fordern.

Doch kann man. A kann doch nicht einseitig eine Änderung des bestehenden Vertrages zulasten des B erklären.

Die Firma kann sich zwar auf Vertragsfreiheit berufen ABER A
kann sich auf eine überraschende Klausel berufen weil es
üblich ist, Beiträge auch anders z.B. per Überweisung zu
zahlen.

Das wäre schon eine sehr wagemutige Interpretation. Meiner Meinung nach gibt es weder an dem Vertragswerk noch an der Auslegung etwas zu meckern.

Gruß
C.

Die Firma kann sich zwar auf Vertragsfreiheit berufen ABER A
kann sich auf eine überraschende Klausel berufen weil es
üblich ist, Beiträge auch anders z.B. per Überweisung zu
zahlen.

Das wäre schon eine sehr wagemutige Interpretation. Meiner
Meinung nach gibt es weder an dem Vertragswerk noch an der
Auslegung etwas zu meckern.

Angenommen, diese AGB seien unbedenklich und wirksam (was sich wohl erst in einem Rechtstreit klären ließe), dann wäre es doch vielleicht möglich, die restlichen Monatsbeträge auf einmal zu überweisen und dann die Leistung bis zum Ende weiterhin nutzen zu können.
Man sollte mal freundlich fragen.

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hey,

danke für deine antwort. freut mich.

A ist aber ja generell gewillt, den vertrag fortzusetzen und WILL ja die monatsbeiträge zählen.

A hatte bei vertragsabschluss auch ein eigenens girokonto. ich sehe es nur so, dass man A nicht verantwortlich machen kann, wenn kein girokonto mehr besteht und A dann noch mit schadensersatz belasten. es KANN doch sicher in der heuigen wirtschaftlichen und finanziellen oder wie auch immer lage geschehen, dass eine person plötzlich KEIN eigenes girokonto mehr besitzt.

generell ist A gewillt weiter per lastschrift zu bezahlen ABER die firma nimmt keine konten an, die NICHT auf A’s namen laufen. obwohl eine vollmacht zum einzug von einem familienmitglied vorliegt. somit ist es doch problem der firma oder nicht. A bietet ein konto, firma will es nicht!!! trotz vollmacht!!!

A geriet nie in verzug, hatte dort keine schulden etc. A war immer ein Vertragsgetreuer kunde. ich denke nur, man kann eine person nichtverantwortlich dafür machen, wenn plötzlich kein konto mehr besteht. A will ja zahlen, nur anders.

ich denke, dass diese formulierung in den AGB’s anfechtbar wären, weil diese sehr zum nachteil des kunden ausgelegt sind. bei zahlungsunfähigkeit- und/oder Unwilligkeit würde ich verstehen das schadenersatz verlangt wird. Aber A WILL und kann zahlen.

viellei gibt es ja noch andere meinungen. würde mich freuen.

lg
anki

dann wäre es doch vielleicht möglich, die restlichen Monatsbeträge auf

einmal zu überweisen und dann die Leistung bis zum Ende
weiterhin nutzen zu können.

wie soll man aber denn bitte ca. 400,-- EURO auf einmal auftreiben?!? ich meine, dass solarium hat definitiv eine eigene bankverbindung bzw. die verwaltungsfirma hat auch eine bankverbindung. WARUM soll es dann nicht möglich sein, die beiträge per überweisung zu zahlen?

ich denke es ist eine nicht unwesentliche benachteiligung des kunden und wegen der überweisung würde der firma kein schaden entstehen. ein rechtsstreit könnte durchaus positiv für den kunden ausgehen. schließlich ist A ein zahlungswilliger kunde.

Hallo!

ich
sehe es nur so, dass man A nicht verantwortlich machen kann,
wenn kein girokonto mehr besteht

Da frage ich mich: Was ist da vorgefallen, daß ihm keine Bank mehr ein Gorokonto gibt?

http://de.wikipedia.org/wiki/Jedermann-Konto

In einigen Bundesländern gibt es sogar einen rechtlichen Anspruch darauf:

http://de.wikipedia.org/wiki/Jedermann-Konto#Rechtsp…

es KANN doch sicher in der heuigen
wirtschaftlichen und finanziellen oder wie auch immer lage
geschehen, dass eine person plötzlich KEIN eigenes girokonto
mehr besitzt.

Eigentlich kenne ich das nur dann, wenn hemand die berechtigte Kontopfändung eines Gläubigers verhindern will und deshalb sein Geld auf das Konto der Ehefrau beiseitegeschafft hat. Selbst alle HartIV-Empfänger aus meinem Umfgeld haben Girokonten.

Aber A WILL und
kann zahlen.

Und bekommt trotzdem KEIN Girokonto? Obwohl er Geld fürs Solarium hat?

Gruß,
max

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Hallo,

Ist sowas rechtens? Es kann doch aus verschiedenen Gründen
IMMER mal möglich sein eben KEIN eigenes Girokonto mehr zu
besitzen…

So schnell kündigen einem die Banken die Konten nun auch wieder nicht, vor allem nicht, so lange immer genug Geld drauf ist um allen Verpflichtungen nachzukommen. Selbst, wenn man ein Privatkonto geschäftlich nutzt, wird das die Bank nicht kündigen sondern zunächst umstellen wollen. Wennd er Kunde da widerspricht und das Konto gekündigt wird, ist er selbst schuld und kann sich gegenüber einem Dritten schlecht darauf berufen, daß ihm die „böse Bank“ plötzlich das Konto gekündigt hat und er nun wegen dieses Eintrags bei keiner anderen Bank mehr ein Konto bekommt.

Cu Rene

Hallo,

A ist aber ja generell gewillt, den vertrag fortzusetzen und
WILL ja die monatsbeiträge zählen.

der Vertragspartner will das aber nicht und der Vertrag ist auf dessen Seite.

A hatte bei vertragsabschluss auch ein eigenens girokonto. ich
sehe es nur so, dass man A nicht verantwortlich machen kann,
wenn kein girokonto mehr besteht

Wer auch immer verantwortlich ist: der Vertragspartner ist es nicht und damit hat sich die Sache.

generell ist A gewillt weiter per lastschrift zu bezahlen ABER
die firma nimmt keine konten an, die NICHT auf A’s namen
laufen. obwohl eine vollmacht zum einzug von einem
familienmitglied vorliegt. somit ist es doch problem der firma
oder nicht. A bietet ein konto, firma will es nicht!!! trotz
vollmacht!!!

Ist doch logisch. Eine Lastschrift zieht man nicht bei Dritten ein, sondern beim Vertragspartner. Da hilft auch eine Vollmacht nicht; das einzige was hülfe, wäre eine Schuldübernahme. In jedem anderen Fall kann sich an fünf Fingern abzählen, wann der Kontoinhaber die Lastschriften zurückgibt – und das zu recht.

A geriet nie in verzug, hatte dort keine schulden etc. A war
immer ein Vertragsgetreuer kunde. ich denke nur, man kann eine
person nichtverantwortlich dafür machen, wenn plötzlich kein
konto mehr besteht. A will ja zahlen, nur anders.

Und der Vertragspartner will es nicht (s.o.).

ich denke, dass diese formulierung in den AGB’s anfechtbar
wären, weil diese sehr zum nachteil des kunden ausgelegt sind.

Nein, sind sie nicht. Die Vertragsbedingungen sind und waren bekannt, sind nicht überraschend und auch nicht einseitig benachteiligend.

Gruß
C.