Zahlung Reparaturrücklage nach Wohnungsverkauf?

Hallo,

ich habe im letzten Jahr meine Eigentumswohnung mit Übergabe zum 31.07.2011 verkauft. Im Juli auf der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass eine Sonderzahlung in die Reparaturrücklage zu zahlen sei. Zahlbar war dies zum 01.09. und 01.11.2011. Nunmehr erhielt ich eine Wohngeldabrechnung, in der die Sonderzahlung für 7 Monate berechnet wurde.

Muss ich die Sonderzahlung für die 7 Monate leisten, obwohl die Wohnung zum 31.07.2011 verkauft wurde und sämtliche Rechte und Pflichten an die Käuferin übergegangen sind?

Wenn ich an die Eigentümergemeinschaft zahlen muss, kann ich für diesen Betrag dann die Käuferin in Anspruch nehmen?

Hallo,
meiner Meinung nach ist die Zahlungsmodalität aus der Eigentümerversammlung bindend (1.9. und 1.11.). Also ist die Käuferin dafür zuständig.
Gruß,
Andreas

Wenn diese Sonderzahlung für das Jahr 2011, also auch die ersten 7 Monate, vorgesehen war, sind Sie für diese Zeit auch in Anspruch zu nehmen. Allerdings hätte der neue Eigentümer auch von der Sonderzahlung, die für ihn ab 8. Monat verbindlich ist, in Kenntnis gesetzt werden müssen, was offensichtlich versäumt wurde. Gilt die Sonderzahlung jedoch für den Haushalt 2012, ist er dafür zuständig, jedoch haben Sie ihn davon nicht in Kenntnis gesetzt, deshalb könnte er klagen. Haben Sie den Verkauf durch den Verwalter vornehmen lassen, wäre dieser für die Info an den neuen Eigentümer verpflichtet gewesen, da die 2. Rate in seine Eigentümerverantwortung fällt. Das könnte eine langwierige und teure Verhandlung zu Ihren Lasten werden. Lieber den Notar oder einen RA fragen. juliuszwo

Guten Tag, ohne Kenntnis des notariellen Kaufvertrages und des Beschlussprotokolls ist eine Antwort nicht möglich. Dies ist ein rechtliches Problem, welches ein Fachanwalt beantworten sollte.

Hallo, wenn der neue eigentümer ab1.8.2011 die Wohnung als Eigentümer erworben hat, dann würde ich denken, dass man sich die Sonderzahlung teilt. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Gruß Uli

Hallo,

wie du schon selbst geschrieben hast, muss es einen Zeitpunkt geben an dem alle Rechte + Pflichten auf den Käufer übergehen. Das muss im Kaufvertrag stehen.
Die Frage ist jedoch zu welchem Zeitpunkt wurde diese Sonderumlage beschlossen ?
Wer hatte zu diesem Zeitpunkt alle Rechte + Pflichten?
Weiterhin, wusste der Käufer von dieser Sonderumlage?
In den Kaufverträgen steht auch meistens, ob höhere Ausgaben geplant sind oder nicht.
Wenn der Käufer über die Sonderumlagenicht informiert wurde vor seinem Kauf, kann er die Sache anfechten
und könnte auch Recht bekommen.
Also, entweder es wurde alles klar geregelt im KV
oder wenn nicht, sollte man sich gütlich einigen,
statt eine Klage zu riskieren.
Grüße
Aira92

Hallo,

zunächst, WEG-Recht ist ein spezieller Bereich, in dem ich nicht zu Hause bin. Ich antworte daher mit allgemeinen immobilienrechtlichen und -wirtschaftlichen Kenntnissen.

Grundsätzlich „hängt“ die anteilige Rücklage am Sondereigentum und damit am jeweiligen Eigentümer.

Zur Zahlung sollte es in der Gemeinschaftsordnung Regeln geben. Insgesamt halte ich es auch vorgenanntem Grund für richtig, dass Sie bis zum wirtschaftlichen Übergang die Rücklage geleistet haben und der Käufer ab diesem Zeitpunkt. Wollten Sie das Geld vom Käufer zurück haben, hätte dies im Kaufvertrag geregelt werden müssen. Es ist aber doch nachvollziehbar, dass Sie bis 31.07.2011 zahlen mussten, da Sie theoretisch den Vorteil aus der Rücklage gehabt haben. Der Nachteil bei WEG ist nur, dass mit Verkauf dieser Vorteil auf einen Schlag weg ist. Daher sollte dieser Umstand im Kaufpreis Berücksichtigung finden.

Viele Grüße

hallo Milla76,
meiner Meinung nach ist alles was vor dem 31.07.2011 passiert, auch nachträgliche Zahlungsaufforderungen, deine Sache. Was nach dem 31.07.2011 liegt ist Sache des neuen Eigentümers. Doch im Zweifel frage deinen Notar oder Rechtsanwalt. Viele Grüße opaljäger

Bis zum Wechsel des Besitzes haften Sie genüber der Gemeinschaft und zusätzlich haften Sie auch für auf ihn entfallende Sonderumlagebeträge gebenüber dem Käufer, sofern der Beschluß dazu noch unter Ihrer Eigentümereigenschaft erfolgt ist! - Steht alles in Ihrem Kaufvertrag- einfach mal lesen, was Sie da so alles unterschrieben haben! Sie hätten den Käufer auf diesen Beschluß und die Folgen für den Käufer hinweisen müssen! Dieser hätte dann in Kenntnis der zusätzlichen Kosten den Kaufpreis entsprechend mindern oder vom Kauf Abstand nehmen können! Sie haben insoweit den Käufer arglistig getäuscht!

Der Kaufvertrag wurde im Mai unterzeichnet. Die Eigentümerversammlung war Mitte Juli 2011 und der Übergabezeitpunkt war 31.07.2011. Ich habe im Mai bereits darauf hingewiesen (und auch notariell beurkunden lassen), dass die Reparaturrücklage nur noch sehr gering ist. Die letzten Protokolle habe ich der Käuferin zur Verfügung gestellt, ebenso das neue Protokoll. Ich denke, dass ich meiner Informationspflicht so ausreichend nachgekommen bin.

Mit Ihren Ausführungen wäre die „Arglist“ vom Tisch. Die Kostenpflicht auf Ihrer Seite bleibt!