Hallo zusammen,
hätte eine „Zahlung unter Vorbehalt“ im B2B Bereich eine Bedeutung?
Danke
Michael
Hallo zusammen,
hätte eine „Zahlung unter Vorbehalt“ im B2B Bereich eine Bedeutung?
Danke
Michael
meinst du H kauft von K ware und überweißt den fälligen betrag mit dem vermerk „…“?
ja. EOF
meinst du H kauft von K ware und überweißt den fälligen betrag
mit dem vermerk „…“?
Hallo,
nein, ein solcher Vorbehalt hat keine rechtliche Bedeuteung. Die Frage, ob der andere das Geld behalten darf oder nicht, richtet sich nach der objektiven Rechtslage und nicht danach, ob unter einem Vorbehalt geleistet wurde.
Gruß
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
das könnte mit der prüfungpflicht aus § 37irgendwas HGB zusammenhängen. der käufer hat die sache noch nicht geprüft und will durch die zahlung den einwandfreien zustand nicht konkludent erklären.
aber nur spekulation…
?Abstraktionsprinzip ?
Hi,
danke für diese Meinung. Ergibts sich das vielleicht begründend aus dem Abstraktionsprinzip ?
Danke
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
nein, ein solcher Vorbehalt hat keine rechtliche Bedeuteung.
Das sehe ich anders, der Bundesgerichtshof übrigens auch - hatten wir das nicht schonmal
Natürlich hat die Leistung unter Vorbehalt keine Auswirkung auf die Frage, ob etwa ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nun dem Grunde nach besteht oder nicht.
Der Punkt, an dem die Leistung unter Vorbehalt allerdings relevant wird, ist der, an dem der Schuldner sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen will.
Das kann er nach Rechtsprechung des BGH nämlich nicht, wenn unter Vorbehalt geleistet wurde und der Empfänger diesem Vorbehalt nicht widersprochen hat (BGH III ZR 3/05; Bestätigung von BGH MDR 1988, 1494).
Argument: § 820 BGB analog.
Gruß,
Florian.