ich habe folgende Frage.
Ein Lieferant erwirkte gegenüber einem ehemaligen Ladenbesitzer einen Vollstreckungsbescheid.
Die geforderte Summe in dem Vollstreckungsbescheid ist größer als wirklich gezahlt werden müsste. Schreiben das die geforderte Summe zu hoch sei, selbst mit Nachweisen, werden ignoriert.
Wird nun die ganze geforderte Summe unter Vorbehalt bezahlt, wäre es dann möglich den zuviel gezahlt Teil zurück zufordern?
Was wäre noch möglich?
Ein Lieferant erwirkte gegenüber einem ehemaligen
Ladenbesitzer einen Vollstreckungsbescheid.
Die geforderte Summe in dem Vollstreckungsbescheid ist größer
als wirklich gezahlt werden müsste. Schreiben, dass die
geforderte Summe zu hoch sei, selbst mit Nachweisen, werden
ignoriert.
Das kann das Gericht ja nicht wissen, die gehen nur von der geforderten Summe aus.
Wird nun die ganze geforderte Summe unter Vorbehalt bezahlt,
wäre es dann möglich den zuviel gezahlt Teil zurück zufordern?
Das würde nicht viel Sinn haben. Denn dann müsste ja der Ladenbesitzer (B) vom Lieferanten (A) das Geld zurückfordern. Das wird der wohl freiwillig nicht tun, denn sonst hätte er nicht einen Mahnbescheid in der (falschen) Höhe bewirkt. Dann müsste B gegen A klagen.
So haben wir aber schon die Vorstufe dazu (A gegen B). Wird der Mahnbescheid nicht bedient, erfolgt die Klage, und dann muß der Kläger (A) darlegen, worauf sich die Forderung bezieht. Dann müssen auch die Schreiben offengelegt werden.
Mein Rat: Überweisung der (richtigen) geforderten Summe. Damit erklärt man die Zahlungswilligkeit. Über den Rest müsste der Lieferant klagen. Das wird er sich vielleicht überlegen.
Allerdings gehen die Kosten für Mahnbescheid etc. zu Lasten B, denn er hätte ja schon längst die berechtigte Summe zahlen können.
Ist der Vollstreckungsbescheid noch keine zwei Wochen alt, sollte schleunigst Einspruch eingelegt werden.
Ist er bereits zwei Wochen alt, ist er rechtskräftig; dann kann daran nichts mehr geändert werden. Einwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie noch durch Einspruch hätten geltend gemacht werden können, § 796 II ZPO.
Also: zu hoher Betrag im Vollstreckungsbescheid + Rechtskraft desselben = Anspruchsgegner hat selbst schuld
In diesem Fall ist ja schon ein Vollstreckungsbescheid vom Lieferanten (A) erwirkt worden, was die Klage vor Gericht voraussetzt, oder?
Gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist soviel ich weiß nichts mehr zu machen.
Wie sieht es denn aus, wenn der Ladenbesitzer (B) zwei Zahlungen leistet? Einmal die Summe die dem Lieferanten zusteht und einmal „unter Vorbehalt“ die Summe die zuviel gefordert wird.
Macht das Sinn??
ja, da habe ich mal wieder zu schnell gelesen und ein wichtiges Wort übersehen!! Vollstreckungsbescheid.
Wie schon von anderen erwähnt, kannst du dagegen erst mal nichts machen. Ob 2 Zahlungen Sinn machen, kann ich nicht beurteilen, ich bin ja kein RA.
Ich bezweifle das aber.
Einziger Weg wäre nun wohl die Gegenklage.
Aber ich denke dennoch, daß da im Vorfeld vieles vermasselt wurde.