Also, um es kurz zu machen, so bin ich MA in einem kleinen Pizza-produzierenden und -auslieferndem „Betrieb“. Alle MA sind ohne Vertrag eingestellt, auf Mini-Job-Basis, können somit aber eben auch jederzeit von jetzt auf gleich gehen.
Nun das Problem: Mit der letzten Gehaltsabrechnung kam ein Schreiben von der Geschäftsleitung mit dem Hinweis, daß mit der letzten Abrechnung keine Nachtzuschläge mehr gezahlt werden. Quasi rückwirkend auf den Vormonat. Die Löhne wurden desweiteren ohne vorherige Absprache „angepaßt“. So bekommen Fahrer mehr und Küchenkräfte weniger. Damit uns aber dennoch keine Nachteile entstehen, werden monatlich Leistungszuschläge gezahlt, die je nach MA unterschiedlich sind und zumindest im letzten Abrechnungsmonat von uns gar nicht beeinflussbar waren.
Wie sieht die Rechtslage aus angesichts der Tatsache, daß wir ja alle keinen Vertrag und somit keine Grundlage haben?
Muss ein Nachzuschlag gezahlt werden? Wenn ja, wo steht das im Gesetzestext?
Ist die ganze Veränderung rechtens, da sie ja ohne unser Wissen beschlossen wurde und zudem rückwirkend?
MfG…Grit
Moien!
Natürlich ist das Ganze von vorne bis hinten nicht Rechtens zumal es stark nach Schwarzarbeit stinkt. Ihr habt Verträge die erstens nicht fristlos zu kündigen sind und zweitens nicht einseitig/nachträglich zu ändern.
Allerdings dürften deine PErspektiven sein entweder Klappe halten und akzeptieren oder klagen und fliegen, wobei eine Klage vermutlich nichtmal nötig wäre, denn ein dezenter Hinweis an den Chef was du alles machen könntest (und eigentlich auch solltest) wie Anzeige ans Finanzamt, Strafanzeige, usw… (natürlich nur falls annahme der Schwarzarbeit stimmt!) könnte reichen
Bernd
Also, um es kurz zu machen, so bin ich MA in einem kleinen
Pizza-produzierenden und -auslieferndem „Betrieb“.
Wieviel AN verbergen sich konkret hinter dem Wort „kleinen“?
Wie sieht die Rechtslage aus angesichts der Tatsache, daß wir
ja alle keinen Vertrag und somit keine Grundlage haben?
Es ist ein „angemessener“ Zuschalg auf Nachtarbeit im Sinne des ArbZG zu geben. Dieser kann aber auch in Freizeit gewährt werden. Vielleicht schaust Du dir erst einmal das ArbZG an,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/index…
insbesondere § 2 Absatz (3) und (4), ob überhaupt Nachtarbeit verrichtet wird (was ich mal ganz erheblich bezweifel). Wenn keine Nachtarbeit verrichtet wird, müßte schon eine mündliche anderslautende Absprache bestehen oder ein TV auf das AV Anwendung finden, der etwas derartiges regelt. Auch das glaube ich mal nicht. Bisher sehe ich diesbezüglich noch nicht unbedingt etwas, was schwerwiegend „Unrechtens“ ist. Dazu müßte der AG eigentlich nur den Standpunkt vertreten, die Nachtzuschläge aufgrund eines Irrtums zunächst angedact zu haben (vielleicht könnte man im Höchstfalle, für den einen Monat einen nicht näher definierbaren Betrag einfordern).
Eine einseitige Abänderung der vereinbarten Gehaltshöhe, wie später beschrieben, ist jedoch nicht rechtens.
Gruß,
LeoLo