Hallo
grundsätzlich ist es recht simpel.
- Kindergeld ist vorrangig vor ALG2-Hilfe.
- Leistet das Jobcenter ALG2 , weil/solange die Zahlung eines vorrangigen Einkommens (wie Kindergeld) noch aussteht, dann hat das Jobcenter einen entsprechenden Anspruch auf Rückerstattung bis zur Höhe dessen, was sie an ALG2 geleistet haben.
- Anrechenbare Einkommen vermindern den Hilfebedarf und damit die ALG2-Leistung in dem Monat, in dem das Geld dem Betroffenen zufließt und ihm zur Verfügung steht (auch wenn es erst am Letzten des Monats eingeht).
Wird das gleich ans Hartz-Amt überwiesen, oder kommt das nun auf das von mir angegebene Konto?
Das kommt darauf an, ob das JC für das für die Vergangenheit geltende Kindergeld einen Überleitungs- bzw. Erstattungsanspruch bei der KiGeld-Kasse geltend gemacht hat (nach dem , was du schriebst, scheint das der Fall gewesen zu sein.) Im Zweifelsfalle dürfte sich diese Frage aber einfach durch einen Anruf bei der überweisenden Stelle klären lassen.
Wird das Geld an dein Konto ausgezahlt , musst du diesen Zufluss umgehend (und nachweislich !) dem Jobcenter mitteilen und nachweisen (Kopie Zahlungsbeleg/ Kontoauszug)
geht das ans Hartz Amt und die entscheiden dann wieviel ich kriege?
Sie „entscheiden“ das in dem Sinne nicht (weil „entscheiden“ voraussetzen würde, dass sie dabei einen Ermessensspielraum hätten, und den haben sie nicht) - sondern sie BERECHNEN es entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
Man muss hierbei aber unterscheiden zwischen laufendem Kindergeld und Nachzahlungen für die Vergangenheit:
„Laufendes“ (also dein aktuelles und zukünftiges) Kindergeld muss direkt in DEINE Hände fließen, muss von dir beim JC gemeldet werden und wird dann von ihnen entsprechend als zufließendes „sonstiges Einkommen“ auf deinen ALG2-Bedarf angerechnet. Das JC hat keine rechtliche Grundlage, LAUFENDES Kindergeld direkt an sich überweisen zu lassen.
Eine NACHZAHLUNG von Kindergeld für die Vergangenheit stellt „einmaliges sonstiges Einkommen“ dar - und den Anspruch DARAUF kann das JC auf sich überleiten lassen, bis zur Höhe seiner in diesem vergangenen Zeitraum erbrachten Leistungen.
wieviel bekomme ich von dem anderen Geld, von den fast 5000 euro, auf die ich Anspruch habe?
Sofern das Jobcenter dir das Kindergeld für die Vergangenheit nicht bereits „damals“ fiktiv als Einkommen auf deinen Hilfebedarf angerechnet hat (mal vorsichtshalber deine alten Bescheide überprüfen… sie dürfen zwar grundsätzlich keine fiktiven Einkommen anrechnen, aber gelegentlich wird’s halt doch gemacht - und in dem Fall würde man dir dieses Kindergeld dann jetzt ja unzulässigerweise zum ZWEITEN Mal anrechnen…):
Auf diese 5000 Euro hast DU in dem Sinne keinen Anspruch… jedenfalls nicht auf DEN Anteil dieses Betrags, den deine Hilfeleistungen in der Vergangenheit das Jobcenter „gekostet“ hat. Bis zur Höhe der von ihnen damals geleisteten Hilfe steht IHNEN das Geld zu, als Rückerstattung. Was an Geld darüber hinausgeht, wird dir als zufließendes Einkommen angerechnet.
Normalerweise wird die Anrechnung einer Nachzahlung in dieser Höhe (nach Bereinigung) auf 6 Monate verteilt. (Das gilt auch für Kindergeld für Zeiten ohne ALG2-Bezug; eine „Nichtanrechnung wg. besonderer Härte“ ist dabei nach einem BSG-Urteil ausgeschlossen.) D.h. in der Regel bekommt man einen entsprechenden Änderungsbescheid für diese „vergangenen“ Leistungszeiträume, in dem nunmehr der Kindergeldzufluss als Einkommen berücksichtigt wird. Und daraus ergibt sich dann eine Überzahlung von ALG2-Leistungen in diesen Monaten. Und diese Überzahlungen sind jetzt von dir zurückzuzahlen bzw. das JC lässt sie sich direkt an sich erstatten.
Dabei muss das JC aber für jeden (!) Monat, in dem es die Nachzahlung „verteilt“ anrechnet, vorab deine Absetzbeträge berücksichtigen (mehr dazu und zu den Absetzmöglichkeiten siehe hier, Punkt „Anrechnung von sonstigem Einkommen“: http://hartz.info/index.php?topic=17.0 )
Falls du nicht erwerbstätig bist und somit die 100 Euro Grundfreibetrag für Erwerbstätige nicht bereits geltend machst, stünden dir also pro Anrechnungsmonat (sofern du volljährig bist) mindestens die 30 Euro Freibetrag für Versicherungspauschale zu. Je nachdem, was du darüber hinaus noch absetzen kannst, eventuell auch mehr… siehe Ratgeber.
Dazu schau auch mal hier rein… die Fachlichen Hinweisen der Bundesarbeitsagentur zum SGB II (§ 11, 11a, 11b SGB II), siehe Kapitel „1.3 - Einmalige Einnahme“ : http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…
LG