Hallo,
das war die sog. „Theorie des letzten Wortes“ der früheren Rechtsprechung: es gelten die AGBs dessen, der als letzter auf sie verweist - diese stellen ein Angebot dar und im Leistungsvollzug liegt dann die Annahme dieses Angebots. Diese Konstruktion weist aber gravierende Schwächen auf - wer als letzter auf seine AGBs verweist (und wessen AGBs dann gelten) hinge damit vom Zufall ab; außerdem ist es gewagt, im Leistungsvollzug die Annahmeerklärung zu sehen, weil die Vertragspartner in diesem Moment in der Regel an die AGBs gar nicht denken.
Die neuere Rechtsprechung geht daher vom Prinzip der Kongruenzgeltung aus: AGBs, über die sich die Parteien einig sind, gelten natürlich. Bei widersprechenden AGBs gelten die AGBs von keinem, sondern die gesetzliche Regelung.
Soweit so gut - was das jetzt für den geschilderten Fall bedeutet, weiss ich auch nicht sicher. Ich denke aber, dass es hinsichtlich der 10 Tage zu einer Einigung gekommen ist - so lange soll der Kunde nach Ansicht beider jedenfalls Zeit haben, zu bezahlen (abweichend von der gesetzlichen Regelung, nach der grundsätzlich sofort zu zahlen ist. Wie gesagt, sicher bin ich nicht - vielleicht fällt anderen ja mehr (oder anderes dazu ein.
Chrissie