Zahlungsempfänger - Kontoinhaber nicht identisch

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage:

Eine Zahlung wurde von einem Amt versehentlich auf ein falsches Empfängerkonto überwiesen. Der Kontoinhaber des falschen Kontos hat mit dem eigentlichen Empfänger nichts zu tun (weder Name ist identisch, noch liegt eine Kontovollmacht vor).

Wer ist verpflichtet das Geld zurückzuüberweisen?

Das Kreditinstitut muss meiner Kenntnis nach prüfen, ob Zahlungempfänger und der in der Überweisung angegebene Empfänger übereinstimmen und dann eine Rücküberweisung zu veranlassen.

ANTWORT DRINGEND ERBETEN !

Vielen Dank vorab.

Gruß,
Frank

Hallo,

Wer ist verpflichtet das Geld zurückzuüberweisen?

der Überweisende hat nach § 812 BGB einen Herausgabeanspruch ggü. dem „falschen“ Empfänger.

Das Kreditinstitut muss meiner Kenntnis nach prüfen, ob
Zahlungempfänger und der in der Überweisung angegebene
Empfänger übereinstimmen

In der Tat.

und dann eine Rücküberweisung zu
veranlassen.

Nö, es kann (vgl. AGB), muß nicht.

Gruß
Christian

Hi,

und dann eine Rücküberweisung zu
veranlassen.

Nö, es kann (vgl. AGB), muß nicht.

wo steht denn das „nö“ in den AGB ?

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

und dann eine Rücküberweisung zu
veranlassen.

Nö, es kann (vgl. AGB), muß nicht.

wo steht denn das „nö“ in den AGB ?

nun, in den AGB steht, daß es kann. Wo steht aber, daß es muß?

Gruß
Christian

Hi,

am den AGB würd ich das nicht allein festmachen wollen. Wie schon richtig gesagt, hat der unberechtigte Empfänger erstmal die Verpflichtung, nach 812 BGB zurückzuerstatten.

Ich sehe auch kein Problem darin, dass die Bank, wenn sie es merkt, selbst zurücküberweist. Wenn die Bank nämlich ohne Namen/Nummernabgleich gutschreibt und das Geld vom Empfänger nicht mehr wiederzuholen ist, sehe ich eine Schadenersatzpflicht der Bank, jedenfalls subsidiär. Da die Bank aber Fehlbuchungen innerhalb des Rechnungsabschlusszeitraums stornieren kann, wird sie es in der Regel machen, wenn sie es merkt.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

Ich sehe auch kein Problem darin, dass die Bank, wenn sie es
merkt, selbst zurücküberweist. Wenn die Bank nämlich ohne
Namen/Nummernabgleich gutschreibt und das Geld vom Empfänger
nicht mehr wiederzuholen ist, sehe ich eine
Schadenersatzpflicht der Bank, jedenfalls subsidiär. Da die
Bank aber Fehlbuchungen innerhalb des
Rechnungsabschlusszeitraums stornieren kann, wird sie es in
der Regel machen, wenn sie es merkt.

ich sag ja: sie kann, muß aber nicht. Mein Hinweis auf die AGB bezog sich auch nur darauf, daß sie kann. Sie muß aber nicht.

Gruß
Christian

1 Like

Hmmm, ich meine mich da an was erinnern zu können:

Die überweisende Bank hat gegenüber der Empfängerbank des ‚falschen Empfängers‘ bei „Kontoinhaber ungleich genanntem Empfänger“ eine Art „Geld-zurück-Garantie“, da die Empfängerbank versäumt hat, den Kontoinhaber mit dem Empfänger zu vergleichen. Die meißten Banken haben auch eine Art Freigrenze, bis zu der dieser Abgleich gar nicht erst erfolgt. (kostenintensiv) Somit liegt das Risiko dieser Falschüberweisung bei der Empfängerbank.

Dann muss die Empfängerbank der überweisenden Bank den überwiesenen Betrag erstatten. Meißt geht dieser Prozedur eine Reklamation des Auftraggebers voraus.