Zahlungserinnerung/mahnung ohne vorherige rechnung

moin,
eine frage an die experten:

ist eine zahlungserinnerung & darauffolgende mahnung rechtlich gültig, wenn
• der offene posten fast drei jahre alt ist
• bis dahin keine rechnung gesendet wurde
• der aktuelle vorgang nicht an die betroffene person versendet wurde, sondern an angehörige

mir geht es hier rein interessehalber um informationen, die angelegenheit ist etwas kompliziert & soll auch bezahlt werden - aber etwas fragwürdig finde ich das schon…

e.c.

Nur so aus Interesse: Was findest du fragwürdig?

das verschicken von zahlungserinnerungen etc., die sich auf nicht verschickte rechnungen (bestätigt) beziehen & auch nicht an den schuldner gesendet werden.

mich interessiert einfach nur, ob dies korrekt ist.

e.c.

Die Bezahlung einer erhaltenen Ware ist nach meinem Wissen eine Bringschuld.
Du weißt, dass Du die Ware bezahlen musst. Übrigens ist es ein Irrtum, dass Verjährung bedeutet, dass Du nicht mehr bezahlen musst, es heißt nur, dass der Staat dem Gläubiger nicht mehr bei der Eintreibung des Preises hilft.

Wie lange die Verjährung bei einem solchen Geschäft ist kann ich jetzt aus der Hüfte geschossen nicht sagen aber ich gehe mal davon aus, dass es drei Jahre oder mehr sind.
Die Mahnung wäre dann quasi die Rechnung, wenn alle entsprechenden Angaben darauf enthalten sind.

Mit „Du“ meine ich natürlich immer nur den Schuldner.

Das geht rechtlich nicht. Mag sein im Todesfall des Schuldners und wenn sich der Gläubiger nun an die Erben halten will,was grundsätzlich zulässig wäre.

Du musst den Fall mal kurz und knapp in Stichworten beschreiben um was es geht, eine Bestellung, eine Art Schadenersatz für etwas was Du angerichtet hast oder was sonst noch.

MfG
duck313

ok, ich wollte es schon kurz & knackig halten, aber ich drösel das später auf. ist nicht eilig.

e.c.

Wie lange weißt du davon?
Die Angehörigen haben dir das verheimlicht?

uups.
neinnein, also hier die langform, auch für @anon76290024, @duck313, @Cook1.
ich wollte mich eigentlich kurz fassen…also:

muttern (>90) war ende 2020 für einen monat in kurzzeitpflege.
die kostenübernahme durch die pflegekasse war umfänglich zunächst ungeklärt.
danach passierte…-nichts.

nun, 2 1/2 jahre später bekommt der sohn (also meine wenigkeit) als nächster angehöriger besagte zahlungserinnerung.

nach meinerseitigen diversen telefonaten mit dem pflegeheim stellte sich heraus:
• die rechnung ist nie abgeschickt worden, es gab dort wohl einen größeren fehler.
• die zahlungserinnerung (rechnung inkludiert) in 03/2023 wurde vorsichtshalber an den dort eingetragenen angehörigen (mich) verschickt, da man annahm, mütterlein wäre wohl eventuell vielleicht zwischenzeitlich schon verstorben & es wäre so einfacher. nunja.

wie schon gesagt, natürlich wird bezahlt - ich möchte nur wissen, ob dieses vorgehen seitens des pflegeheims korrekt ist bzw. war, da sowohl die fällige rechnung nicht versendet wurde & nach langer zeit nicht die durchaus noch lebhafte schuldnerin kontaktiert wurde.

oder, ganz simpel gesagt: kann ein dienstleister, der keine rechnung verschickt, seine dienstleistung bei jemand anderem anmahnen, wenn ihm sein fehler nach langer zeit auffällt?

dazu kommen zahlungsfristen, die muttern nun auch nicht so einfach aus dem dünnen rentenarm schütteln kann…

e.c.

Ich unterstelle jetzt mal, dass das alles privatrechtlich zu beurteilen ist.

Privatrechtlich fragt man sich in aller Regel: Wer will was von warum (woraus)? Bring deine Frage doch mal auf diese Formel. Willst du wissen, ob der Betrag überhaupt noch gezahlt werden muss? Werden dir Mahnkosten in Rechnung gestellt? Oder was?

* fehlt da nicht ein „wem“? :smiley:

eher „oder was“.
ich möchte lediglich wissen, wie gesagt, ob dieser vorgang, wie beschrieben, korrekt ist.
einfach nur, weil es mich interessiert.
weder will ich klagen noch weinen.

entschuldige die unterforderung.

e.c.

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Können kann man viel, die Frage ist, ob mit oder ohne Erfolg. Da du schreibst

ist es relativ egal, aber an sich könntest du die Rechnung zurückschicken mit dem Hinweis „falscher Adressat“, sie sollen die bitte an Muttern schicken. Nur wenn noch Mahngebühren in Rechnung gestellt werden würden, dann würde ich Krawall machen, aber sonst …

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daher frage ich hier, um dem vorzubeugen. so ein vierstelliger betrag muss ja auch nachgeprüft werden.
telefonisch wurde zugesichert, da es sich um einen internen fehler handelt, daß die zahlungsziehle erstmal „rein formal“ wären, nun liegt mir plötzlich eine mahnung vor.

das geld ist überwiesen, allerdings werde ich dem pflegeheim noch etwas in gewohnt freundlicher art mitteilen. aber das juckt da wohl niemanden.

#grmble#

e.c.

Ah! Wegen Mahngebühren also.

Ein Anspruch auf Mahngebühren setzt insbesondere Verzug voraus. Verzug wird in § 286 BGB geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 bedarf es einer Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Unter einer Mahnung ist die Aufforderung zur Zahlung zu verstehen, es sei denn, dass es sich bei dieser Aufforderung um eine Rechnung handelt. Daher war die erste „Zahlungserinnerung“ bereits eine Mahnung im Sinne des Gesetzes. Der Fälligkeit steht nicht entgegen, dass die Rechnung nicht zugegangen war. Eine Rechnung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit. Der Aufwand für die zweite Mahnung (=Mahngebühren) ist als sogenannter Verzugsschaden ersatzfähig. Denn erforderlich wurde die zweite Mahnung durch den Verzug, der seit der ersten Mahnung rein rechtlich schon bestand.

Das gilt natürlich nicht, wenn die Mahnung deiner Mutter, der Schuldnerin, gar nicht zugegangen ist. Ich nehme an, du hast sie deiner Mutter ausgehändigt … Wenn nicht, wäre noch die Frage zu klären, ob du eine Empfangsvollmacht hattest. Die werden deinen Namen ja nicht aus dem Telefonbuch erfahren, sondern schon vorher Kontakt mit dir gehabt haben.

Das wollte ich zuerst auch anmerken, las dann aber:

Klingt nach Empfangsvollmacht für den Sohn. Jetzt wäre mir noch ein Gegenargument für die Einordnung des ersten Schreibens als Mahnung eingefallen. Allerdings glaube ich eh nicht, dass da noch was nachkommt. Also alles egal.

Hallo,
du schreibst, dass die Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege zunächst ungeklärt war.
Hat sich in der Folge die Sache so geklärt, dass die Pflegekasse nicht zuständig war , denn eigentlich wäre die dann die Rechnungsempfängerin gewesen
Gruss
Czauderna

ist das so?
ohne rechnung keine posten, kein rechnungsbetrag, keine zahlungsverbindung. was verstehe ich hier nicht?

e.c.

nicht alles, was klingt, ist ein ton, der bekanntlich die musik macht.
in pflegeheimen & krankenhäusern ist es üblich, bei patienten eine für den notfall zu verständigende person benennen zu lassen.

aber danke für die mühe.

e.c.

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die kassenbeiträge sind, anhand der nachgereichten rechnung, abgezogen worden - ob dies die pflegekasse erreicht hat, entzieht sich meiner kenntnis. es bleibt der eigenanteil, der wiederum nun eingereicht wird wg. der zuzahlungsbefreiung.

das ist aber einfach.

e.c.