… rentenversicherung- verpflichtungsklausel
beinhaltet u.a.folgenden text:
Dazu habe ich das jeweils kontoführende geldinstitut - mit wirkung auch auf meinen erben gegenüber - beauftragt, die zuviel gezahlten beiträge an die … zurückzuüberweisen. dieser auftrag kann nur von mir - aber nicht von meinen erben widerrufen werden.
…es ist klar das man im falle eines falles eine überzahlung zurückzahlt, Aber was haben den die erben-sprich die kinder damit zu tun, ich meine , wenn ich mal nicht mehr bin, könnte mann meinen kindern durch dieses unterschriebene verpflichtung, …was weiß ich was erzählen,… oder.?
ist es wirklich rechtens so was zu unterschreiben?
wer weiss rat.
danke im voraus.
Hallo Gloriaa,
Also von meinem persönlichen Rechtsempfinden her, meine ich daß das in Ordnung geht, denn das ist ja eine Behörde und eine Behörde erzählt nichts absichtlich falsches. Jeder Bescheid wird überprüft. Aber diese Frage mußt Du einen ausgebildeten Juristen stellen. Ich bin da überfragt.
Beste Grüße
Bernhard
Hallo,
mir zu komplex - aber die RV kann helfen…
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/de/Nav…
Gruß
Hallo Gloria, natürlich ist es rechtens, so etwas zu unterschreiben.
Wenn Sie einmal sterben, so sind Ihre Kinder bzw. ERben verpflichtet, des Todesfall der Rentenversicherung zu melden und überzahlte Rentenbeträge zurückzuzahlen. Ihnen steht die Rente im Todesmonat noch voll zu- alle aber noch nach dem Todesmonat gezahlten Rentenbeträge stehen Ihnen nicht mehr zu und müssen daher von den Erben zurückgezahlt werden.
Leider kommt es öfters vor, daß Todesfälle Monatelang, selten auch jahrelang nicht gemeldet werden, die entsprechenden Rückforderungsbeträge sind hoch und bei vielen Kindern/ERben ist es manchmal schwierig und langwierig, die überzahlten Beträge zurückzufordern, insbesondere wenn die ERben im Ausland leben. um dies zu vermeiden, gibt es die Ihnen aufgefallene KLausel.
Gruß
Marot
Um hier einen richtigen Rat zu geben müßte man wohl ein Jurastudium absolviert haben, ist bei mir nicht der Fall.
Eine richtige Auskunft müßte man aber über die Verbraucherzentralen erhalten.
Hallo Gloriaa,
Bin leider überfragt. Empfehle Fachanwalt aufsuchen.
Gruß
Franjo
Hallo,
wenn ein Rentener verstirbt wird die Rentenzahlung häufig zu spät eingestellt, da die Rente über den Postrentendienst gezahlt wird. Somit kann es dann vorkommen, dass die Rente für einen oder zwei Monate zu viel gezahlt wird.
Mit dieser Verpflichtungsklausel sichert sich die Rentenversicherung lediglich ab, damit Rentenbeträge die nach dem Sterbemonat gezahlt wurden auch von Erben, die evtl. zwischenzeitlich über das Konto verfügt haben, zurückgefordert werden können.
Dies ist eine legitime Verfahrensweise.
LG
Harry61
Hallo,
bei dieser schriftlichen Einwilligung handelt es sich darum, zu unrecht gezahlte Leistungen wieder zurück zahlen zu müssen.
Wenn es im Falle eines Todes diese Möglichkeit nicht geben würde, könnten die Kinder (Erben) diese Forderung ausschlagen. Sie würden sich dann sozusagen unrechtmäßig „bereichern“. Und leider zeigte die Vergangenheit, dass es nicht „selbstverständlich“ ist, solche Leistungen als Erben zurück zu zahlen.
Das kontoführende Institut darf daher dann die Rente auch direkt an die Deutsche Rentenversicherung zurück überweisen.
Die Erben haben keinen Nachteil dadurch, denn es dürfen nur die Renten zurückgefordert werden, die nach dem Tode gezahlt wurden!
…es gibt einmal das man die beiträge zurückzahlen muss die Nach dem tod bezogen wurden, das ist ja ok, wenn sich das sterbedatum mit der letzten zahlung überschneidet,
dann gibt es eine rückzahlung von beiträgen nach dem tod , beiträge die zu lebzeiten zu unrecht bezogen wurden.
so… was ist nun zu unrecht? die drv unterschreibt ja nicht die bescheiden wenn man eine rente bewilligt bekommt, und deswegen kann man diese auch nicht irgendwie haftbarmachen, falls diese nach jahren kommen sollte und meinen sollte , sie habe sie Damals leider verrechntet und dem verstorbenen zu lebzeiten zu viel an rente gewährt.
aber die drv hat jedoch von den verstorbenen
die -original-unterschrift das sich dieser verpflichtet hat zurückzuzahlen,… ohne das die erben ,die nachkommen etwas daran ändern können, …die frage wäare hierzu , was ist den genau eine überzahlung , ??? das ist gar nicht konkrte definiert! somit hat sich die drv, vermutlich , eine hintertür offen gelassen,… und das finde ich verunsichernd.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/R…
SGB 10 § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - R9 Rückforderung nach dem Tod des Leistungsempfängers
R9.2 Rückforderung von Rentenzahlungen, die VOR dem Tod des Begünstigten zu Unrecht erbracht wurden
…na vielleicht blick ich das ganze nich…
danke trotzdem für deine antwort
gruss gloria.