Hallo,
ich habe mir Gedanken über folgenden möglichen Fall gemacht und überlege ob es dazu einen Paragrafen im BGB gibt:
Person X nutzt als Provider Z. Z wurde von einer anderen GmbH „aufgekauft“. Nennen wir ihn Y und ist nun der neue Anbieter von X. Y hat anscheinend Probleme die monatliche Grundgebühr abzubuchen, trotz Einzugsermächtigung. Nun hat X schon vor 4 Monaten den Anbieter gewechselt. Dann bekommt X plötzlich ein Schreiben von Y indem er zur Zahlung der nicht abgebuchten Gebühr aufgefordert wird.
Mich würde insbesondere interessieren, ob die Zahlung noch gültig ist.
ich frage mich manches Mal ob es wirklich für alles einen Paragraphen braucht, oder ob es nicht hin und wieder auch mal der gesunde Menschenverstand tut. Wer einen Vertrag schließt und hieraus Leistungen bezieht, ist auch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ende im Gelände.
Entscheidend ist, dass der Vertragspartner am Ende sein Geld auf dem Konto hat. Er ist nicht verpflichtet überhaupt einen Einzug anzubieten, und wenn er anmahnt, dass das Geld noch nicht da ist, dann kann man ihn zwar sicherlich auf die vorliegende Einzugsermächtigung hinweisen, wird aber dadurch nicht von der Zahlungsvepflichtung frei.