Zahlungsfrist für gerichtlichen Vergleich

Hallo an euch alle,

man stellt sich Folgendes vor,

bei Gericht wird ein Vergleich zur Zahlung eines Betrags X geschlossen,
wann dieser Betrag zu zahlen ist, wird nichts vereinbart im Vergleich.

Wann ist wohl nun dieser Betrag X zahlbar??

Sofort, heißt, also umgehend oder
hat man eine bestimmte Frist Zeit und wie lang ist diese Frist?

Der gegnerische Anwalt würde warten bis der Betrag nach genau
1 Monat auf seinem Konto ist und dann den Gerichtsvollzieher
beauftragen, weil ihm die Zahlung zu spät ist.

Habt Ihr eine Ahnung ob es eben vom Gesetz her eine Frist gibt,
oder wo man das nachlesen kann, denn bei Gericht selbst, weiß
dazu keiner eine Antwort.

Wäre euch dankbar, wenn ihr mir dazu antworten würdet.

Grüße Karin

Hallo Karin,

man schließt keinen Vergleich, um dann wieder bis zum Sanktnimmerleinstag auf die Erfüllung der Vereinbarung zu warten. Vielmehr entsteht mit dem gerichtlichen Vergleich ein vollstreckbarer Titel.

Der Gegenanwalt hat offensichtlich die 30-Tage-frist abgewartet und dann gehandelt.

Gruß!

Horst

Huhu!

Habt Ihr eine Ahnung ob es eben vom Gesetz her eine Frist
gibt,

Das Schöne am Zivilrecht ist, dass sich das Gesetz größtenteils höflich raushält, wenn die Parteien irgendetwas vereinbart haben. Nach dem gesetz muss man immer erst schauen, wenn keine Vereinbarung vorliegt. Im vorliegenden Fall gilt § 271 Abs. 1 BGB: Die Zahlung ist sofort zu leisten.

Bei gerichtlichen Vergleichen kommt noch eine Besonderheit hinzu: Sie können sofort, ohne Mahnbescheid und Schnickschnack, vollstreckt werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).