Zahlungsfrist Kleinauftrag VOB

Hallo Forum,

mich beschäftigt folgende Frage: Innerhalb welcher Frist ist denn eine Rechnung für einen „Kleinauftrag“ bei vereinbarter VOB zu zahlen. Der Rechnungsbetrag beläcuft sich auf 1.000 Euro. In der VOB wird zwischen Abschlags- und Schlussrechnungen unterschieden. Nach meiner Auffassung benötigt aber eine solche Rechnung doch sicher keinen 30 - Tage Zeitraum zur Prüfung. Das würde doch dem Grundsatzt das alle Zahlungen auf das Äußerste zu beschleunigen sind widersprechen.

Ist es wirklich so, das der AG den Handwerker mit dem Verweis auf die Zahlungsfrist einer Schlussrechnung nach VOB so lange warten lassen kann ?

Vielen Dank für die Antworten im Voraus !

Hallo nickolani,

Ist es wirklich so, das der AG den Handwerker mit dem Verweis
auf die Zahlungsfrist einer Schlussrechnung nach VOB so lange
warten lassen kann ?

Keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Einschätzung der Rechtslage:

Es wurde die VOB vereinbart. Dies war beiden Vertragsparteien war dies bekannt. Damit auch die Regelung. D. h. ist die Rechnung als Schlussrechnung deklariert, steht es dem AG zu sich die 30 Tage zur Prüfung zu nehmen.
Das dies vielleicht die feine Art ist, mag vielleicht so sein, aber die Regelung ist so. Wie schon gesagt, dem Handwerker ist dies bekannt und er sollte in der Lage sein das zu händeln.
Eine Gegenfrage wäreja auch, wo soll man denn die Grenze ziehen? Für größere Firmen oder andere Branchen ist vielleicht ein Auftrag in Höhe von 10.000 € noch ein Kleinauftrag.

Hallo,

die Rechnungshöhe ist unerheblich. Eine Schlussrechnung (ist es ja in Ihrem Fall) soll spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang bezahlt werden. (VOB/B §16 Abs. 3 ff.).
Bei der Summe ein wirklich fragwürdiges Verhalten vom AG.

Glück Auf.

Hallo und vielen Dank für die schnellen Antworten,

Ihr habt recht und wenn ich jetzt (nur mal angenommen) ein Handwerker in so einer Situation wäre, hätte ich schon die nötige Objektivität das auch so zu sehen. Dennoch bewegt mich die Frage ob es denn nicht auch so etwas wie einfach ein „Rechnung“ gibt im Regelwerk der VOB bzw. den diesbezüglichen Rechtsauslegungen. Denn letztendlich mach ja eine Rechnung als Schlussrechnung nur sinn nach mindestens einer erfolgten Abschlagsrechnung. Beim ursprünglich angenommenen Fall von einer Rechnungssumme von 1.000,- Euro macht ja eine Abschlagsrechnung keinen Sinn. Denn wie Kaiserkrone schrieb halte auch ich das für ein fragwürdiges Verhalten mit dem widerspruch zum VOB - Grundsatz „alle Zahlungen sind auf das äußerste zu Beschleunigen“. Es kann schon ganz schön nach Zahlungverschleppung „riechen“ wenn man mal annimmt das eine solch kleine Rechnung nach drei Wochen noch nicht einmal geprüft ist.

Vielleicht fällt ja da besonders im Zusammenhang mit der „Zahlungsbeschleunigung“ nach VOB etwas ein.

Viele Grüsse
>> Andreas

Hallo nochmal.

Man muss bei der VOB bedenken, daß diese hauptsächlich im öffentlichen Bereich von Belang ist. Da es ein öffentlicher AG ist soll damit gewährleistet werden, daß Rechnungen möglichst zügig bearbeitet werden (weil es i.d.R. um größere Summen geht), eben damit dem AN keine Nachteile entstehen. Wenn ein privater AG sich an diese Regeln (VOB im ganzen) hält, dann kann man das, bei einem so kleinen Betrag, eigentlich nur als Böswilligkeit verstehen. Das, was eigentlich gut für den AN sein soll wird zu seinen Ungunsten ausgenutzt. Also ist der Handwerker dann der Dumme.

P.S.: Eine einmalige Rechnung wird als Schlussrechnung gesehen.

Glück Auf.

Moin,

zunächst ist erstmal zu fragen ob VOB denn ausdrücklich vereinbart wurde.(schriftlich)
bei 1000€ kann ich mir das fast nicht vorstellen.

Wenn man das wirklich 100%ig weiß(nicht glauben) kann man auf dem Vertrag basierend eine vernünftige Meinung geben.

mfg

Hallo, dannke für die Anfrage. So weit ich mich noch erinnere, gelten die gesetzlichen Zahlungs- und Mahnfristen. Allerdings hat eine Kunde gemäß VOB das Recht, eine Schlußrechnung 30 Tage zu prüfen. In dieser Zeit gilt die Arbeit als nicht abgenommen. Nach den 30 Tagen ohne Bemängelung gilt es als abgenommen, jedenfalls stillschweigend.

Tipp: Mit einer Abnahmevereinbarung direkt nach Auftragsende wird die Beweislast umgekehrt und ein Kunde hat deutlich weniger Möglichkeiten, Gelder einfach einzubehalten.

mfg.