Zahlungsverpflichtung bei Zustimmung von Verträgen bei Minderjährigen

Wenn man einem 17 Jährigen das Einverständnis zu einem Vertrag bei einem Fitnesstudio gibt, ist man dann auch verplichtet die Zahlungen zu leisten?

Nein, der Vertrag verpflichtet weiterhin nur den Minderjährigen und seinen Vertragspartner.

Gut zu wissen, danke!!!
Weiß denn auch jemand wo das verankert ist?

Das kann man nicht an einem einzelnen Anker festmachen, das ergibt sich systematisch.

Wenn das Fitnessstudio einen Zahlungsanspruch behauptet, muss es dafür eine Anspruchsgrundlage benennen können, vorliegend eben den Vertrag. So ein Vertrag beinhaltet Rechte und Pflichten und vorliegend verpflichtet der Vertrag seinem Inhalt nach ja nur die Vertragspartner (im Übrigen auch niemals wirksam unbeteiligte Dritte). Die Eltern treten vorliegend nicht mal als Vertreter auf (was sie gleichfalls nicht zwingend verpflichten würde), sondern erklären nur ihr Einverständnis bezüglich der eigenen Willenserklärung des Minderjährigen.

Wenn man noch unbedingt einen Anker will, fällt mir dazu § 1629a BGB ein, der die Haftung des Kindes für seine Schulden beschränkt: auf den Umfang seines Vermögens zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit. Das ist immerhin ein Hinweis darauf, dass auch Minderjährige für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten allein verantwortlich sind.

wenn der 17 Jährige es nicht aus seinem Einkommen bestreiten kann- was man ja vorher wissen müßte- dann müßte man notfalls auch zahlen, Verträge über den Taschengeldparagraphen hinaus darf ein 17 Jähriger eigentlich ja nicht abschließen. Mich wundert, dass das Fitnessstudio dies getan hat, ohne sich von der Bonität zu überzeugen oder das Einverständnis des Erziehungsberechtigten einzuholen…

Hallo :smile:

Wie bereits geschrieben ist der Vertreter nicht verpflichtet, für die Schulden des Kindes einzustehen.

Und auch über den § 110 BGB hinaus darf der 17-Jährige Verträge abschließen - mal vom laut Sachverhalt doch vorliegenden Einverständnis abgesehen. Und soweit der 17-Jährige seine monatlichen Beiträge bewirkt hat, kann sogar das Dauerschuldverhältnis vom § 110 BGB gedeckt sein.

Schöne Grüße