Hallo Community,
ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, aber brauche für einen theoretischen Fall kurz etwas Hilfe.
Angenommen ein Privatverbraucher bestellt in einem Onlineshop einen Artikel über 700 EUR. Bezahlt sofort, erhält aber nie einen Artikel.
Der Käufer fordert nun den Verkäufer auf bis 4.4. entweder zu liefern oder das Geld auf das Konto XY zurück zu überweisen. Der Verkäufer antwortet zwar auf diese Mail, hält aber die gesetzte Zahlungsfrist nicht ein.
Meines Erachtens befindet sich damit der Verkäufer im Zahlungsverzug. Richtig?
Besten Dank schonmal.
Mfg,
Alex
Ich bin nicht sicher, tendiere aber gegen die Wirksamkeit der Mahnung. Zwar kann eine Mahnung mit der Handlung verbunden werden, die die Fälligkeit erst auslöst. Aber das hier ist doch eine bedingte Mahnung: „Wenn du nicht, dann …“ Und bedingte Mahnungen sind ungültig.
Ohne Mahnung indes kein Verzug.
Levay
Hallo Levay,
wieso muss ich mahnen? Mahnen muss ich doch nur wenn vorher kein Zahlungstermin bekannt/vereinbart war.
Ich habe aber doch gesagt ich möchte bis 4.4. entweder die Lieferung oder ab mein Geld zurück. Keine Lieferung/Geld = Zahlungsverzug?!?
So ist es doch auch bei Rechnung. Wenn da ein Zahlungsziel drauf steht ist man doch nicht verpflichtet noch zusätzlich anzumahnen.
Grüße,
Alex
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Nein, Verzug setzt grundsätzlich eine Mahnung aus. Ausnahmen gibt es nur in den gesetzlichen bestimmten Fällen. Lies dir mal § 286 BGB durch, da steht das alles.
Levay
Nein, Verzug setzt grundsätzlich eine Mahnung aus. Ausnahmen
gibt es nur in den gesetzlichen bestimmten Fällen. Lies dir
mal § 286 BGB durch, da steht das alles.
Levay
Die wichtigste Ausnahme stellt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. dar, hiernach bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung (hier Zahlung des Rechnungsbetrags) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist Der Zahlungsschuldner kommt nach Ablauf der gesetzten „Leistungszeit“ ohne Mahnung in Verzug. Der Verzug beginnt hier mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung spätestens zu erbringen war.
D.h. der mein Gegenüber ist seit 4.4. in Zahlungsverzug.
Die Frage ist halt, ob du nur deine Meinung bestätigt haben möchtest oder dich für die Rechtslage interessierst. Die Leistung ist nicht nach dem Kalender bestimmt, denn im Fall eines Rücktritts ist sie sofort fällig. Man könnte also höchstens eine Mahnung konstruieren, aber die scheitert meines Erachtens an der Bedingtheit.
Vielleiecht sagt ja noch jemand anderes was dazu.
Levay