Zahlungsverzug - fristlose Kündigung

Guten Morgen,

wenn ein Mieter eine frsitlose Kündigung erhält, kann er diese ja umgehen, indem er sofort alle Mietforderungen begleicht.

Ist es auch richtig, dass er dies nur einmal kann?

Das heißt, sollte er zwei Jahre später wieder eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug erhalten, und diese wieder ausgleicht, dann kann der Vermieter doch an der Kündigung festhalten, oder?

In diesem Beispiel ist es egal, ob Wohn- oder Gewerbemieter.

Vielen Dank!

Schönen Gruß
Stiefel

Siehe §§ 543, 569 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

In diesem Beispiel ist es egal, ob Wohn- oder Gewerbemieter.

Das ist eben nicht egal, da § 569 nur für Wohnraummietverhältnisse gilt => „Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum“ (§§ 549 - 577a).
Man muss also unterscheiden:

alle Mietverhältnisse - gem. § 543 BGB: „die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher (m.E.: vor Ausspruch der Kündigung) befriedigt wird“ bzw. „die Kündigung wird unwirksam wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt“

Wohnraummietverhältnisse zusätzlich - gem. § 569 BGB:
Hier kann der Mieter eine Kündigung wegen erheblichen Zahlungsverzugs einmal innerhalb von 2 Jahren durch vollständigen Zahlungsausgleich unwirksam machen.

Hallo,

wenn ein Mieter eine frsitlose Kündigung erhält, kann er diese
ja umgehen, indem er sofort alle Mietforderungen begleicht.

Ist es auch richtig, dass er dies nur einmal kann?

Nein, es ist auch mehrfach möglich. Allerdings kann der VM den Mieter abmahnen und ihm androhen, bei erneutem Zahlungsverzug fristgerecht zu kündigen.

Das heißt, sollte er zwei Jahre später wieder eine fristlose
Kündigung wegen Zahlungsverzug erhalten, und diese wieder
ausgleicht, dann kann der Vermieter doch an der Kündigung
festhalten, oder?

Nein, eine vor zwei Jahren ausgesprochene Kündigung bleibt nicht bestehen, wenn die Forderung ausgeglichen ist und kann nicht neu aufgenommen werden. Es muß erneut fristlos gekündigt werden.

Gruss Günter

Danke für deine schnelle Antwort.

Ein schönes Wochenende wünscht
Stiefel

Nein, eine vor zwei Jahren ausgesprochene Kündigung bleibt
nicht bestehen, wenn die Forderung ausgeglichen ist und kann
nicht neu aufgenommen werden. Es muß erneut fristlos gekündigt
werden.

Ja, das war klar, aber trotzdem Danke und auch dir ein schönes Wochenende.
Stiefel