Zahlungsweise bei Barbezahlung an der Kasse

Hi.

Ich habe eine Frage zum Barbezahlen an der Kasse.
Sagen wir, jemand hat 12,15 EUR zu bezahlen.
Während der Käufer (eigentlich im raschen Tempo) einen 20-EUR-Schein und die Münzen zu 2,15 EUR aus seiner Geldbörse holt, kramt der Kassierer (noch schneller als der Käufer) Wechselgeld in der Höhe von 7,85 EUR aus seiner Kassenbox, weil er wohl auf den 20-EUR-Schein des Kunden geschielt hat.
Jetzt hat also der Käufer ‚passend‘ [man beachte die Anführungszeichen!] 22,15 EUR in der Hand, während der Kassierer ein Wechselgeld in Höhe von 7,85 EUR in der Hand hält.

Hat der Käufer das Recht darauf zu bestehen, mit seinem ‚passenden‘ Geld zu bezahlen oder muss er das Wechselgeld des Kassierers annehmen, um nur mit dem 20-EUR-Schein zu bezahlen?

Mir kam die Frage, weil ich genau solch eine Situation erlebt habe.
Es kam zu einer Patt-Situation, in der jeder auf seine Variante (durch stummes Nichtreagieren) beharrte.
Um es gleich zu sagen: der Käufer war keine alte Dame, die mühsam jede Münze aus der Börse fischte, sondern ein Mann, der recht fix war.
Letztlich hatte der Kassierer nachgegeben, weil er wohl darauf bedacht war, keine Schlange an der Kasse zu verursachen.

Aber wie sieht es rein rechtlich aus?
Muss der Kassierer auf die Zahlungsweise des Kunden eingehen (-- abgesehen von der 50-Münzen-Regel), wenn es kein zeitliches Problem verursacht (oder auch unabhängig davon)?

Danke M.

Hallo,
ich persönlich sehe es so, daß der Kunde auf seiner Zahlweise bestehen kann.

Die Kassierer sind gehalten, möglichst schnell den Kaufvorgang abzuwickeln (viele SB Märkte registrieren, wie lange bei den Kassierer im Durchschnitt ein Kaufvorgang dauert). Da oft der genaue Zahlvorgang des Kunden länger dauert, (Münzen suchen) gibt man schnell das Wechselgeld heraus.

Gruß Heinz

Hallo,
kreative Naturen begluecken (immer wieder mal) die Welt mit der Frage:
Gehts auch anders.
Neues findet man auf Umwegen.
Manchmal auch nicht, das weiss man allerdings erst hinterher.
Verwaltungsbeamte (doppelte Negation von …) fragen nach Recht, Vorschrift, Obrigkeit.
Vorwort Ende
Machs einfach mal anders,
nimm die 2Euro15 und gib sie rueber, dann (in der Reihenfolge) kramst Du nach dem 10 Euro Schein (mit freundlichem Kommentar, den Zehner finde ich gleich) und findest den Zwanziger. Alle lieb, alles wird gut. 85 gewichtige Muenzen-Cent vermieden wegzutragen. Dazu noch Zeit gespart, Kartenzahlung dauert noch laenger.
Gruss Helmut

Genau, er hat geschielt. Also hat der Kassierer spekuliert und daneben gelegen. Das ist ja nun nicht die Schuld des Kunden. Das ist das Risiko des Spekulanten. Ich würde davon ausgehen, dass der Kunde erst dann bezahlt hat, wenn das Geld den Besitzer gewechselt hat und nicht vorher, während er noch kramt.

Mal ganz unabhängig von der Rechtslage: Ein Laden, der seine Kunden wiedersehen will, sollte bei derlei Situationen lächeln und das schon herausgesuchte Wechselgeld einfach wieder in die Schublade schmeißen.
Sich wegen 85ct mit einem Kunden zu streiten wäre absolut dämlich.

Rein rechtlich muss der Kunde die Waren bezahlen, die er gekauft hat.
Wenn er dem Verkäufer 22,15 € reicht, kriegt er 10 € zurück. Ein Recht auf einen 10€-Schein hat er aber nicht.

Die „50-Münzen-Regel“ ist übrigens Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/__3.html
(Ich verstehe das allerdings so, dass hier zwingend Gedenkmünzen dabei sein müssen)

Wie dem auch sei: In der Praxis wird sich jeder Verkäufer über Münzgeld (= Wechselgeld) freuen, und selbst wenn nicht: Mir ist in dem Zusammenhang noch immer „der Kunde ist König“ widerfahren - wenn auch manchmal mit einem unterdrückten Zähneknirschen.

Gruß,

Kannitverstan

Und meistens (!) wartet der Mann/ die Frau an der Kasse, bis er/sie das Geld in der Hand hat, um dann erst den gegebenen Betrag einzutippen, weil die wenigsten Kassierer heute schnell im Kopf das Wechselgeld ausrechnen können (oder wollen).

Grüße
Siboniwe

1 Like

Der Verkäufer hat einen Anspruch auf 12,15 Euro und der Kunde auf die abgerechneten Waren, was sich aus § 433 BGB). Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, mehr Geld auf den Tisch legen zu dürfen, um ein genehmes Zahlungsmittel als Wechselgeld zu erhalten. Dafür gibt es schlicht und ergreifend keine Anspruchsgrundlage.

Gruß
C.

Kassierer / Kassiererinnen

[Da sieht man mal wieder, dass die besch… Genderisierung nicht nur nervt, in Teilen sogar inhaltlich falsch ist, sondern auch selbst von den Verfechtern(/Verfechterinnen) nicht eingehalten eingehalten wird. Buchempfehlung: „Genug gegendert!“ von Tomas Kubelik]

Hallo,

spielt doch keine Rolle. So lange der Kassierer nicht zu einer bestimmten Stückelung beim Wechselgeld verpflichtet ist, könnte man das sowieso nicht durchsetzen. Wäre der Kassierer verpflichtet die 22,15 € anzunehmen, könnte er die 2,15 € einfach dem Wechselgeld hinzufügen und dem Kunden wieder zurückgeben.

Ob das Kundenfreundlich wäre, ist eine ganz andere Sache.

Gruß
Tobias

der ist gut!

Und was ist an Kassiererin jetzt falsch?
Fast überall wird von Kassiererinnen geredet - aber immer häufiger sitzen mir auch Männer an der Kasse gegenüber. Das würde am schnellsten geschrieen, wenn ich die jetzt alle Kassiererinnen nennen würde.

Siboniwe

(die sich jedes * und Binnenmajuskel verkniffen hat)

1 Like

Und da tut sie gut dran! Seit es offiziell „divers“ gibt, ist jede Beschränkung auf "erin" (was z.B. bei Bauer übrigens nicht funktioniert: Baäuerin?) diskriminierend! :wink:

Gruß,

Kannitverstan

Nein, das hast du falsch verstanden.
Du hattest nur „Kassierer“ geschrieben, zuvor aber bei allen anderen möglichen Wörtern die genderschwachsinnige Doppelschreibweise ausgewalzt.

Im ebenso lesenswerten Buch von Birgit Kelle (eine Frau!) „Dann mach doch die Bluse zu: Ein Aufschrei gegen den Gleichheitswahn“ schreibt die Autorin anstelle der Widmungsseite vorneweg: [Zitat:]

„Dieses Buch ist nicht in gendersensibler Sprache geschrieben.
Ich vertraue in der Sache und auf Ihren gesunden Menschenverstand.“

Wenn du das so siehst, solltest du in einem Expertenforum für allgemeine Rechtsfragen auch mal einen RECHTLICHEN Grund abgeben und nicht nur eine persönliche Meinung. Die ist hier nämlich nicht gefragt.

1 Like

Immer wieder gut zu lesen, wie mir jemand, der nicht betroffen ist, sagt, dass meine Befindlichkeit schwachsinnig ist.

1 Like

Nicht deine Befindlichkeit ist schwachsinnig, sondern die von dir gewählte Schreibweise ist schwachsinnig.
Das ist ein erheblicher Unterschied!
So hatte ich es übrigens auch formuliert.

Ach, ich darf also durchaus bemerken, dass mich etwas stört, aber nichts dagegen Unternehmen oder es wenigstens anders machen?

Wobei sie sich systembedingt auch häufiger irren würden als die Maschine.

Gruß T

rechtlich verbindliche Auskünfte dürfen hier doch gar nicht abgegeben werden.
Im Übrigen kann ich mir nicht vorstellen, daß dieser Fall in einem Gesetz geregelt ist.