Hallo Helge,
Die Rechnung endet mit dem Satz „Die Liquidation wird fällig unabhängig von Höhe und Zeitpunkt der Erstattung Ihres Versicherungsträgers.“
Das ist völlig korrekt, rein rechtlich interessiert den behandelnden Arzt /Zahnarzt nicht, wann Du Dein Geld von Deiner Versicherung bekommst. Ein Zahlungsanspruch entsteht unmittelbar mit Erbringen der ärztlichen Leistung.
Patient kann Rechnung nicht begleichen, ohne sie bei der Versicherung eingereicht und dann den Betrag erstattet bekommen zu haben.
Dann empfiehlt es sich für den Patient den Zahnarzt um Zahlungsaufschub zu bitten. Einer freundlichen Bitte werden sich die wenigsten Ärzte/Zahnärzte entziehen.
Das Zahlungsziel ist ab Rechnungsdatum (Freitag) 14 Tage, Eingang am Dienstag darauf - schon 4 Tage verloren…
Der Zahlungsanspruch entsteht sofort mit Erbringung der Leistung. Ein eingeräumtes Zahlungsziel (egal wie weit entfernt dies ist) ist immer ein Entgegenkommen des Leistungserbringers.
Fragen: Ist o.g. Satz rechtens oder nur schönes Geschwafel? Oder gilt weiterhin die gesetzliche 30-Tage-Frist, wenn nicht schriftlich etwas anderes abgemacht wurde?
Der Satz ist rechtens. Eine gesetzliche 30-Tage Frist gibt es in der Medizin nicht und ist mir auch sonst nicht bekannt.
Gilt jede Frist nicht immer ab Eingangsdatum der Rechnung? Wie kann/sollte allgemein gegen eine fehlerhafte Rechnung vorgegangen werden?
Ein Zahlungsziel ist ein Entgegenkommen des Leistungserbringers. Die Frist kann er beliebig vorgeben (s.o.).
Gegen eine fehlerhafte Rechnung geht man vor in dem man sich an einen Rechtsanwalt wendet bzw. die zuständige Zahnärztekammer um fachliche Stellungnahme bittet.
Leider ist auch noch hochgradiger Pfusch im Spiel - wer möchte einen sinnvollen Tipp geben, wie die beste Vorgehensweise mit Zahnarzt und Versicherung aussehen könnte/sollte?
Wenn Du den Verdacht hast, es könne sich um „Pfusch“ handeln, solltest Du ein Gutachten erstellen lassen. Als gesetzlich versicherter Patient bittest Du Deine Krankenkasse um ein Mängelgutachten, als privat versicherter Patient musst Du selbst einen Gutachter beauftragen. Adressen für ein solches Privatgutachten bekommst Du über Deine zuständige Zahnärztekammer.
Gruß
Gero